Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 21 vom 9.3.2021 Seite 253 bis 270

 

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen (Coronatestungsverordnung - CoronaTestVO)

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Verordnung
zur Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten
Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen
Einrichtungen (Coronatestungsverordnung - CoronaTestVO)

Vom 9. März 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 Nr. 1, 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die mit dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Coronavirus-Testverordnung (nachfolgend TestV) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1) (nachfolgend Einrichtungen):

1.      Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:

a.                     Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

b.                     anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt,

c.                     Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

d.                     ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

e.                     ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,

f.                      Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

g.                     besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,

h.                     Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

i.                       Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, Ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen,

j.                       Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen und

k.                     Hospize.

2.      Einrichtungen der medizinischen Versorgung:

a.                  Krankenhäuser,

b.                  Einrichtungen für ambulantes Operieren,

c.                  Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

d.                  Dialyseeinrichtungen,

e.                  Tageskliniken,

f.                   Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

 (2) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologische Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“).

§ 2
Testkonzept

Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

§ 3
Stationäre Pflegeeinrichtungen

(1) In stationären Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen, sind Testungen nach den folgenden Absätzen vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

(2) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem zweiten Kalendertag, der ein Arbeitstag ist, ansonsten an dem nächsten Arbeitstag, mindestens mit einem Coronaschnelltest zu testen. Ein Coronaschnelltest ist zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. Ist das Ergebnis eines Coronaschnelltests positiv oder werden bei einem Symptommonitoring mittelgradige bis schwere Symptome festgestellt, ist unmittelbar ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner sind mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Dies gilt nicht, soweit bei den Bewohnerinnen und Bewohnern bestehende Gründe dies unmöglich machen.

(4) Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, und bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person nicht ausgeschlossen werden kann, sind bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mittels Coronaschnelltest zu testen.

(5) Bei Neu- oder Wiederaufnahme, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist in am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

(6) Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein und muss schriftlich bestätigt oder durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen sein. Haben seit der PCR-Testung Risikokontakte bestanden oder werden bei einem bei Aufnahme obligatorisch vorzunehmenden Kurzscreening Symptome einer COVID-19-Erkrankung festgestellt, ist umgehend ein Coronaschnelltest vorzunehmen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Besucherinnen und Besuchern ist ein Coronaschnelltest anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung.

(8) Für die regelmäßige Testung der Besucherinnen und Besucher können von den Einrichtungen zentrale Termine vorgegeben werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist werktäglich mindestens ein Termin vorzusehen, von dem ein Termin montag- bis freitagnachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 19 Uhr liegen muss, sowie ein Termin am Wochenende. Die Termine sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.

§ 4
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe

(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g sind Testungen entsprechend § 3 vorzunehmen, wenn die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat.

(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben h, i und j, sowie Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind deren Beschäftigte und Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gilt dies nur, soweit nicht bereits eine Testung dieser Person in einer anderen Einrichtung erfolgt ist.

(3) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist.

(4) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung entsprechend der TestV vorzunehmen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen.

(5) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der TestV durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTG-Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

(7) Bei Nutzerinnen und Nutzern sowie Beschäftigen der Werkstätten für behinderte Menschen ist bei Rückkehr in die Werkstätten nach urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Abwesenheit aufgrund einer zwischenzeitlichen Beschäftigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der TestV durchzuführen.

(8) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach Absatz 2 ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Wenn eine potentielle Besucherin oder ein potentieller Besucher eine angebotene Testung ablehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen oder nachgewiesen wird, dass innerhalb von 72 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine Coronaschnelltest mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.

§ 5
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

(1) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c und d, die Kontakte zu Pflegebedürftigen, Nutzerinnen, Nutzern oder Patientinnen, Patienten haben, sind mindestens an jedem zweiten Tag mit mindestens einem Coronaschnelltest zu testen.

(2) Personal und weitere Beschäftigte von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern, Patientinnen, Patienten oder Pflegebedürftigen haben, sind abweichend von Absatz 1 mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

(3) In Betreuungsgruppen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, sind die leistungserbringenden Personen, die die zum Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzern dienenden Räume betreten, mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

(4) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 TestV ist ein PCR-Tests durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.

§ 6
Einrichtungen der medizinischen Betreuung und der Versorgung am Lebensende

(1) Die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k und § 1 Absatz 1 Nummer 2 entscheiden über die Nutzung der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der TestV in eigener Verantwortung. Die Testungen gehören zu den erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW, um den Eintrag von Coronaviren in die Einrichtung zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen.

(2) Gleiches gilt für die ambulanten Hospizdienste gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe  e.

§ 7
Meldepflicht

(1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und g, soweit dort die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz festgestellt wurden, melden dem Landeszentrum Gesundheit wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit.

(2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

§ 8
Ausnahmen

Die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder die zuständige untere Gesundheitsbehörde können im Einzelfall nur dann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die erforderlichen Materialien oder in begründeten Ausnahmefällen bei Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 die notwendigen Personalressourcen nicht rechtzeitig verfügbar sind und ohne eine solche Ausnahme die Versorgung gefährdet würde oder Besuche nicht stattfinden könnten. Über einen drohenden Materialengpass muss die Einrichtung die zuständigen Behörden rechtzeitig informieren.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 11. März 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. März 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 264