Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 21b vom 12.3.2021 Seite 253b bis 256b

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021

Vom 12. März 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere die

1.    mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. pädagogischer Betreuung nach Absatz 11, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2.    mit der Schulmitwirkung,

3.    mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,

4.    mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) sowie

5.    mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen, Externenprüfungen oder Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms (DSD I, DSD II und DSD PRO)

verbundenen Tätigkeiten. Das Nähere, insbesondere allgemeine Beschränkungen der Nutzung von Klassen- oder Kursräumen aus Gründen des Infektionsschutzes, insbesondere in Gestalt von Wechselunterricht, regelt das Ministerium für Schule und Bildung.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen oder während des Schulsports im Freien und des Schulschwimmens. In diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.“

c) Absatz 11 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:

„(11) Zulässig sind auch pädagogische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975). Diese sind in Fällen einer allgemeinen Einschränkung des Präsenzunterrichts nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt für die Schülerinnen und Schüler

1.    der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,

2.    aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,

3.    aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie

4.    in den Fällen des Absatzes 10.“

e) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst:

„(12) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 11 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.“

2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „14. März“ durch die Angabe „11. April“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 2, die am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Düsseldorf, den 12. März 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 254b