Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 33 vom 20.4.2021 Seite 415 bis 418

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021

Vom 20. April 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer. 1 und 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie von § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356), die durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „enthaltene“ durch das Wort „enthaltenen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 und ergänzend zu den Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, sind Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, zur Arbeit kommen, verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren nach § 2 Absatz 1 bis 3 zu bestätigen.“

4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

5. In § 8 Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „ablehnt“ durch das Wort „abgelehnt“ ersetzt.

6. In § 12 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „ausnahmeweise“ durch das Wort „ausnahmsweise“ ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Absatzes“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Angabe „14. Tag“ durch die Wörter „letzten Tag der Quarantäne“ und das Wort „Coronaschnelltests“ durch das Wort „Coronaschnelltest“ ersetzt.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht nach Absatz 1 Satz 1. Personen, die wegen bestehenden vollständigen Impf-schutzes von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, ist das Aufsuchen und Betreten von medizinischen Einrichtungen und stationären Pflegeeinrichtungen abgesehen von medizinischen Notfällen und ethischen Ausnahmesituationen für die Dauer von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, untersagt.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne beziehungsweise über einen vollständigen Impfschutz gemäß RKI-Definition zu informieren. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, zu kontaktieren.“

9. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen), eine bereits durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion oder ein Nachweis des vollständigen COVID-19 Impfschutzes gemäß RKI Definition gegeben ist.“

10. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „21. April“ durch die Angabe „19. Mai“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. April 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 416