Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 61 vom 22.8.2021 Seite 973 bis 976

 

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 22. August 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4. Betriebskantinen, Schulmensen und vergleichbaren Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

5. alle sonstigen gastronomischen Angebote in Innenräumen, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,“

bbb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Von Beschäftigten, die in den genannten Bereichen tätig sind, kann die Testpflicht für den Bereich der Berufsausübung auch durch eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle sowie bei dringenden medizinischen oder pflegerischen Behandlungen, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit oder der gesundheitliche Zustand der Person eine vorherige Testung nicht zulassen.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden das Wort „vorstehenden“ gestrichen und nach dem Wort „Beschränkungen“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Personen, die an den in Satz 1 genannten Angeboten nur im Rahmen ihrer Berufsausübung teilnehmen und während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme mindestens eine medizinische Maske tragen, gilt abweichend von Satz 1 auch für diese Angebote die Testpflicht nach Absatz 2.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zu Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) dürfen höchstens 25 000 Zuschauende (einschließlich Geimpfte und Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen darf.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.“


Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Über Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus haben Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherzustellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) In Innenräumen von Angeboten nach Absatz 1 ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt ausnahmsweise nicht

1. für Kinder bis zum Schuleintritt,

2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 und insbesondere im Bereich der Primarstufe aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen,

3. für immunisierte und getestete Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung der Kinder,

4. zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen erfolgt,

5. während Bewegungsangeboten, soweit dies erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

6. wenn die verantwortliche Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Angeboten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Angebotes nicht vereinbar ist (zum Beispiel bei der Sprachbildung) sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den erwachsenen Personen gewährleistet sein,

7. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,

8. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

9. wenn sich nur Beschäftigte (einschließlich Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker und ähnliches) und Kindertagespflegepersonen in einem Raum befinden und

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b) ausschließlich immunisierte Personen zusammentreffen oder

c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Personen zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,

10. bei Sitzungen von Elternmitwirkungsgremien und im Rahmen sonstiger Nutzungen der Gebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltung eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen.

(3) An den in Absatz 1 genannten Angeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in deren Räumlichkeiten dürfen außer Kindern bis zum Schuleintritt nur immunisierte oder getestete Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung teilnehmen, soweit die Coronaschutzverordnung nicht angebotsbezogen andere Regelungen trifft. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt die Testpflicht als erfüllt, wenn sie zweimal wöchentlich an einer Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teilnehmen. Unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen dürfen Eltern, soweit erforderlich, die Räumlichkeiten unabhängig von Satz 1 zum Bringen und Abholen ihrer Kinder betreten. Die verantwortliche Leitung des Angebotes, von ihr beauftragte Beschäftigte oder die Kindertagespflegeperson können für Eltern weitere Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn diese Ausnahmen pädagogisch geboten sind. Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet oder soweit die Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (zum Beispiel Durchführung von Wahlen) genutzt werden und keine Zugangsbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung bestehen. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind in allen anderen Fällen durch die verantwortliche Leitung des Angebotes oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend, wobei für Beschäftigte an die Stelle der Schultestungen eine Teilnahme an einer Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung treten kann.

(4) § 1 Absatz 6 gilt entsprechend.“

3. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „11. September“ durch die Angabe „17. September“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. August 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW.2021 S. 974