Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 9 vom 28.2.2022 Seite 159 bis 228

 

Gesetz zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen

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Gesetz
zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung der Akademisierung des Hebammenberufs in Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Regelungen

Vom 1. Februar 2022

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Artikel 1
Änderung des Landeshebammengesetzes

Das Landeshebammengesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Landesgesetz über den Beruf
der Hebammen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Hebammen“ werden die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

bbb) Nach dem Wort „psychologischen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach dem Wort „soziologischen“ werden ein Komma und die Wörter „hebammenwissenschaftlichen und weiteren bezugswissenschaftlichen“ eingefügt.

ddd) Nach den Wörtern „soziokultureller Unterschiede“ werden die Wörter „und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die geschlechtliche Vielfalt sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Neugeborenen“ die Wörter „und Säuglingen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Recht des Hebammenberufs“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und Neugeborenen“ durch die Wörter „, Neugeborenen und Säuglingen“ ersetzt.

d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Hebammenberuf zuständigen Ausschusses des Landtags:

1.die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 12 Absatz 1 des Hebammengesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren zu regeln,

2.die Einzelheiten der Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben und der Einhaltung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen durch die zuständige Landesbehörde gemäß § 12 Absatz 2 des Hebammengesetzes und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) zu regeln, insbesondere ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann,

3.die Einzelheiten der Überprüfung von wesentlichen Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes zu regeln,

4. den Umfang der Praxisanleitung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes zu regeln,

5. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 und 3 des Hebammengesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung untersagt werden kann, zu regeln und

6. die Kriterien zur Angemessenheit des Umfangs der Praxisbegleitung nach § 17 Absatz 1 des Hebammengesetzes festzulegen.

(5) Im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes finden die allgemeinen Regelungen für den Zugang zum Studium in der jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung.

(6) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:

1. nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der berufspädagogischen Fortbildungen auf bis zu drei Jahre zu verlängern,

2. den Inhalt der in § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen geregelten berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Fortbildung für die Praxisanleitung zu regeln und

3. die Kriterien der Befähigung der zur Praxisanleitung nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen befähigten Person zu regeln.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesundheitswesen“ durch die Wörter „Recht des Hebammenberufs“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Dokumentation und Einblick in ihre Aufzeichnungen zu gewähren sowie Geräte und Arzneimittel vorzulegen. Die zuständige Behörde fördert zugleich das Hebammenwesen.

(2) Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Stellen zur Durchführung der Überwachungsaufgaben berechtigt. Dabei dürfen sie insbesondere die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vornehmen.“

5. § 4 wird aufgehoben.

6. § 5 wird § 4 und in Satz 2 werden die Wörter „Ablauf des Jahres 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

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Artikel 2
Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Aufgrund des § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), von denen Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] eingefügt, Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom [einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle] geändert und die Absätze 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom [einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle] eingefügt worden sind, wird verordnet:

Die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616), die durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Berufsordnung für Hebammen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „Hebammen“ werden die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

bbb) Nach dem Wort „geburtshilflichen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach dem Wort „hebammenwissenschaftlichen“ werden die Wörter „und weiteren bezugswissenschaftlichen“ eingefügt.

ddd) Nach dem Wort „Behinderung“ werden die Wörter „und chronischen Erkrankungen“ eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hebammen sind dazu befähigt,

1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

a) eine Schwangerschaft festzustellen,

b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen, sowie Hilfe zu leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen,

c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,

d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,

e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind,

f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,

g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten,

h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen,

i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage durchzuführen,

j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzuführen,

k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,

l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten,

m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einzuleiten und durchzuführen,

n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,

o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen und deren Gesundheitszustand zu überwachen, wozu auch die Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger gehört, einschließlich Prophylaxemaßnahmen, Blutentnahmen, sowie die Aufklärung und die Durchführungsverantwortung bei Screening-Untersuchungen sowie die Beratung und Anleitung in Pflege und Ernährung des Neugeborenen, insbesondere Stillberatung und Stillförderung sowie Hilfeleistung bei Beschwerden,

p) über Fragen der Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten und

q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren und Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung auszustellen,

2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung von Mutter und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen,

3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und teamorientiert umzusetzen.“

d) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hebamme“ die Wörter „oder der Entbindungspfleger“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „von der Hebamme“ werden die Wörter „oder dem Entbindungspfleger“ gestrichen.

bb) Nach den Wörtern „Meinung der Hebamme“ werden die Wörter „oder des Entbindungspflegers“ gestrichen.

5. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und die Entbindungspfleger“ gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und Entbindungspfleger“ werden gestrichen.

bb) Die Angabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Mit Ausnahme der Fortbildung nach Satz 3 kann die Fortbildung auch in digitaler Form durchgeführt werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Hebammen und Entbindungspflegerausbildung“ durch die Wörter „Hebammenausbildung und berufspädagogische Fortbildungen für und zur Praxisanleitung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen Gebühr vorab“ die Wörter „von der unteren Gesundheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung oder die erste von mehreren gleichartigen Veranstaltungen stattfindet,“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung beziehen.“

9. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

㤠8
Meldepflichten

(1) Hebammen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der Anlage 3 zu dieser Verordnung unaufgefordert anzuzeigen:

1. den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

2. das Geburtsdatum,

3. die Beschäftigungsart,

4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,

5. die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:

a) Schwangerschaft,

b) Geburt,

c) Wochenbett und Stillzeit,

6. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,

7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,

8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung,

9. die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und

10. die Beendigung der Berufsausübung.

(2) Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sowie die Namens- und Adressänderung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Absatz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden.“

10. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst:

㤠9
Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Freiberuflich tätige Hebammen sind über die allgemeinen Meldepflichten nach § 8 hinaus verpflichtet,

1. sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landes- und bundesweiten Qualitäts-sicherungsmaßnahmen zu beteiligen,

2. sich entsprechend ihres Leistungsangebots und -umfangs gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Der Nachweis ist gegenüber der der nach § 8 zuständigen Behörde zu Beginn der Tätigkeit und danach alle drei Jahre zusammen mit dem Nachweis nach § 7 Absatz 1 zu führen,

3. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, welches Namen, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten angibt,

4. nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,

5. die von ihnen betreuten Schwangeren, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfs- und Notfall sowie über gegebenenfalls bestehende Vertretungen aufzuklären und

6. sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Absatz 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen der zuständigen Behörde übergeben wird.“

11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

12. Die Anlagen 2 und 3 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden angefügt.

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Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, wird verordnet:

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Komma durch die Wörter „ in der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten Fassung nach Maßgabe des § 66 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird das Komma durch die Wörter „ in der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten Fassung nach Maßgabe des § 61 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572),“ ersetzt.

cc) In Nummer 24 wird das Komma durch die Wörter „ nach Maßgabe des § 40 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216),“ ersetzt.

dd) In Nummer 27 wird das Komma durch die Wörter „ in der zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 76 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),“ ersetzt.

ee) In Nummer 28 wird das Komma durch die Wörter „ in der zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der §§ 57 und 58 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39),“ ersetzt.

ff) Die Nummern 29 und 30 werden aufgehoben.

gg) Die Nummern 27 und 28 werden aufgehoben.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufsbezeichnung,“ die Wörter „das Meldeverfahren,“ eingefügt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma durch die Wörter „nach Maßgabe des § 40 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz,“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 bis 14 ersetzt:

 „8. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz,

  9. Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),

10. Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl I S. 39),

11. Landeshebammengesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102),

12. Berufsordnung für Hebammen vom 6. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616),

13. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) und

14. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295).“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufsbezeichnung,“ die Wörter „das Meldeverfahren,“ eingefügt.

212

Artikel 4
Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes
in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Hebammengesetz – DVO-HebG NRW)

Auf Grund des § 1 Absatz 4 und 6 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002

(GV. NRW. S. 102), die durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom [einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle] eingefügt worden sind, wird verordnet:

§ 1

Überprüfung der Studiengangskonzepte gemäß § 12 des Hebammengesetzes

(1) Die zuständige Bezirksregierung überprüft, ob das dem Studiengang zugrundeliegende Konzept die berufsrechtlichen Vorgaben des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom

8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) einhält. Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium stellt den zuständigen Bezirksregierungen zu diesem Zweck eine Checkliste zur Verfügung, welche die notwendigen Vorgaben systematisch tabellarisch zusammenfasst. Näheres ergibt sich aus der Anlage dieser Verordnung.

(2) Wesentliche Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes durch die jeweils zuständige Bezirksregierung überprüft.

(3) Die Hochschule soll der zuständigen Bezirksregierung zur Erleichterung der Überprüfung des Studiengangskonzeptes eine Stellungnahme möglichst unter Angabe der Fundstellen im Studiengangskonzept vorlegen, aus der sich ergibt, dass und in welcher Weise das eingereichte Studiengangskonzept die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.

§ 2
Festlegung der Module für die Modulprüfungen nach § 25 Absatz 2
des Hebammengesetzes

Gemäß § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen sowie § 6 Absatz 2 Nummer 9 und 10 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung legt die Hochschule mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bezirksregierung die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.

§ 3
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Praxiseinsätzen

Die zuständigen Bezirksregierungen können gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen die Durchführung von Praxiseinsätzen im Umfang von 160 Stunden auch in weiteren zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen genehmigen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich Nummer I Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vermittelt werden.

§ 4
Abweichungen vom Umfang der Praxisanleitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2
des Hebammengesetzes

Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird bis zum

31. Dezember 2025 der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden  Stundenanzahl ab-gesenkt. Die Möglichkeit für die Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes, einen höheren Umfang für die Praxisanleitung während eines Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.

§ 5
Abweichungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3
der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen zur berufspädagogischen Fortbildung sind insbesondere berufspädagogische oder didaktische Fortbildungsveranstaltungen an Hochschulen oder einschlägiger Fortbildungsstätten. Sofern die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung ruht, ruht auch die Verpflichtung zur berufspädagogischen Fortbildung.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2025 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

2120

Artikel 5
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW

Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die Überschrift „Teil 1 Allgemeiner Teil“ gestrichen.

2. In § 1 Satz 2 werden nach der Angabe „2011/24/EU –“ die Wörter „sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Meldeverpflichtung

Angehörige der in § 6 Absatz 2 genannten Berufe (Gesundheitsfachberufe), die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen:

1. den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

2. das Geburtsdatum,

3. die Beschäftigungsart,

4. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und

5. die Beendigung der Berufsausübung.“

4. Vor § 2 wird die Überschrift „Teil 2 Berufsausübung“ aufgehoben.

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person zusätzlich zu den Nachweisen in Absatz 1 folgende Dokumente vorzulegen:

1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. Nachweis der Berufsqualifikation,

3. Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine berufsbezogenen Vorstrafen vorliegen, und

4. Erklärung über den Beginn und die Beendigung der Dienstleistungserbringung.

Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.“

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt:

„(4) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung unterliegen, kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln an der beruflichen Qualifikation die Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person überprüfen. Dabei sind die Berufserfahrung sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der dienstleistenden Person, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, zu berücksichtigen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die dienstleistende Person grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Bei berechtigten Zweifeln fordert die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(7) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden einer dienstleistungsempfangenden Person gegen eine dienstleistungserbringende Person für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet die dienstleistungsempfangende Person über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(8) Sofern keine anderslautende landes- oder bundesrechtliche Regelung existiert, wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des europäischen Staates der Niederlassung der dienstleistenden Person erbracht.

(9) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates den im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beruf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit erhalten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

Die Bescheinigung hat zu enthalten,

1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines Gesundheitsfachberufs rechtmäßig niedergelassen ist,

2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des Gesundheitsfachberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Gesundheitsfachberufs erforderlich ist.

(10) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.“

6. Vor § 5 wird die Überschrift „Teil 3 Patientenmobilität“ aufgehoben.

7. § 5 wird aufgehoben.

8. In § 6 Absatz 2 werden nach dem Wort „Hebammen“ die Wörter „und Entbindungspfleger“ gestrichen.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6 Absatz 4“ ersetzt und die Wörter „, die durch Verordnung vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841) geändert wurde,“ werden durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Behörde nach § 5“ die Angabe „und § 6“eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit ist vorrangig das Binnenmarktinformationssystem (International Market Information System, IMI) zu nutzen.“

10. In § 9 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6 Absatz 4“ ersetzt.

2120

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des
Landes Nordrhein- Westfalen

§ 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird aufgehoben.

2120

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Meldeverfahrens nach § 18 Gesetz
über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Aufgrund des § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 3 Nummer 2.2 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) eingefügt worden ist, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Meldeverfahrens nach § 18 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) wird aufgehoben.

2124

Artikel 8
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege

§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„6. die Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung“.

2124

Artikel 9
Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe

Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom [einset-zen Ausfertigungsdatum und Fundstelle] geändert worden ist, wird verordnet:

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe vom 15. Dezember 2009

(GV. NRW. S. 904), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020

(GV. NRW. S. 650), wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anleitung“ die Wörter „sowie aus weiteren praktischen Einsätzen“ angefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden und die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 2.100 Stunden, davon mindestens 1.200 Stunden unter Anleitung. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zugangsberechtigt für einen Weiterbildungslehrgang nach dieser Verordnung sind Pflegekräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBI. I S. 1690) in der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

4. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder

5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes besitzen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Teil II“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a
Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung

Auf Antrag können eine andere Aus- oder Weiterbildung oder Teile hiervon, eine Hochschulausbildung oder Teile hiervon, Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Das Erreichen des Weiterbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Weiterbildungsstätte gibt eine Einschätzung über den Umfang einer möglichen Anrechnung ab. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.“

4. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „jeweiligen“ die Wörter „unter Anleitung stattfinden-den“ eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eine mindestens ausreichende Leistung“ durch die Wörter „mindestens die Note ausreichend“ ersetzt.

b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Frist zur Wiederholung eines nicht bestandenen Moduls kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsstätte.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe „80“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Tätigkeitsfeld (Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie oder pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie, OP-Dienst oder psychiatrische Pflege)“ durch die Wörter „der folgenden Tätigkeitsfelder:

1. Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie,

2. pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie,

3. OP-Dienst oder

4. psychiatrische Pflege“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Frist nach Absatz 1 kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag.“

9. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Weiterbildungsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.“

10. § 21 wird aufgehoben.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem -pfleger“ durch das Wort „Pflegefachperson“ ersetzt und nach dem Wort „Hochschulqualifikation“ werden die Wörter „oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen berufsspezifischen Hochschulausbildung“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin,

Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger“ durch das Wort „Pflegefach-person“ ersetzt.

12. In § 23 im Satz 2 werden nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „unter Anleitung“ eingefügt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Fachweiterbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „eigenständigen Prüfungsleistung“ durch die Wörter „Modulprüfung gemäß § 8“ ersetzt.

14. § 27 wird aufgehoben.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem -pfleger“ durch das Wort „Pflegefachkraft“ ersetzt und nach dem Wort „Hochschulqualifikation“ werden die Wörter „oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen berufsspezifischen Hochschulausbildung“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger“ durch das Wort „Pflegefach-kraft“ ersetzt.

16. In § 29 Satz 2 werden nach dem Wort „Minuten“ die Wörter „unter Anleitung“ eingefügt und die Wörter „120 Stunden in alternativen OP-Einrichtungen (z.B. ambulante operative Einrichtungen) sowie im präoperativen Bereich einschließlich Anästhesie und 80 Stunden weitere praktische Einsätze im OP-Dienst“ werden durch die Wörter „200 Stunden in einer alternativen OP-Einrichtung“ ersetzt.

17. § 33 wird aufgehoben.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einer Altenpflegerin oder einem -pfleger“ durch das Wort „Pflegefachkraft“ ersetzt und nach den Wörtern „geleitet wird“ werden die Wörter „oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen berufsspezifischen Hochschulausbildung“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Fachaltenpflegerin oder -pfleger“ durch die Wörter „Pflegefachkraft mit einer Weiterbildung“ ersetzt.

19. In § 35 Satz 2 werden nach den Wörtern „Weiterbildung umfasst“ die Wörter „unter Anleitung“ eingefügt.

20. § 37 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 10 die Erlaubnis, die folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen: „Pflegefachkraft für Psychiatrie“.

21. Nach § 43 wird folgender § 44 eingefügt:

㤠44
Übergangsvorschrift

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.“

22. Der bisherige § 44 wird § 45 und Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

23.Die Anlagen 1 bis 10 erhalten die aus den Anhängen 4 bis 13 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

2124

Artikel 10
Änderung der Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft

Aufgrund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom [einset-zen Ausfertigungsdatum und Fundstelle] geändert worden ist, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 461), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaus-hygiene -“ und nach dem Wort „Prüfungsordnung“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ durch die Wörter „Ausbildung zur Pflege-fachfrau und zum Pflegefachmann“ ersetzt.

3. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Hygienefachkraft“ die Wörter „oder mit einer pädagogisch qualifizierten Person mit einer abgeschlossenen berufsspezifischen Hochschulausbildung“ eingefügt.

4. § 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden. Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsberechtigt sind Pflegefachkräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442) in der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBI. I S. 274),

2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBI. I S. 1690) in der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

4. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder

5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes

besitzen.

(2) Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.“

6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung

Auf Antrag können eine andere Aus- und Weiterbildung oder Teile hiervon, eine Hochschulausbildung oder Teile hiervon, Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Das Erreichen des Weiterbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Weiterbildungsstätte gibt eine Einschätzung über den Umfang einer möglichen Anrechnung ab. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.“

7. § 19 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Frist kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag.“

8. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen“ durch die Wörter „die folgende Weiterbildungsbezeichnung“ ersetzt.

b) Die Nummern 1 bis 4 werden durch die Wörter „Pflegefachkraft (Hygienefachkraft)“ ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

10. § 31 wird durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:

㤠31
Übergangsvorschrift

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft, sie tritt am

31. Dezember 2027 außer Kraft.“

11.Die Anlagen 4 und 5 erhalten die aus den Anhängen 14 und 15 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

2128

Artikel 11
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen

1.Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird aufgehoben.

2.§ 15 Absatz 1 bisherige Nummer 6 bis 10 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Gesetz vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 272, ber. S. 394) und Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird Nummer 7 bis 11.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff tritt am 31. März 2024 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg tritt am 31. Dezember 2027 in Kraft.

(4) Die Artikel 2, 4, 9 und 10 treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.

(5) Artikel 11 Absatz 2 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Februar 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t
a m p

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 160