Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 44 vom 31.12.2001 Seite 875 bis 898

 

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002) und Gesetz zur Änderung und Aufhebung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2002) und Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) und Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen in den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug

Gesetz über
die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2002
(Haushaltsgesetz 2002)
und
Gesetz zur
Änderung und Aufhebung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2002)
und
Gesetz zur
Überleitung von Lehrkräften
mit den Befähigungen für die Lehrämter
für die Sekundarstufen I und II
an Gymnasien und Gesamtschulen
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)
und
Gesetz zur
Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des gehobenen in den höheren
Vollzugs- und Verwaltungsdienst
im Justizvollzug

Vom 19. Dezember 2001

Artikel I

Gesetz über
die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2002
(Haushaltsgesetz 2002)

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2002 wird in Einnahme und Ausgabe auf 48.323.269.100 EUR festgestellt.

§ 2

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2002 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 3.471.795.000 EUR aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2002 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nr. 4.21 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen,

1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2001 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2002 fällig werden,

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3) Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2.045.160.000 EUR nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen.

§ 2a

(1) Das Sondervermögen „Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen“ (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 307.998.100 EUR aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Baumaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 190.000.000 EUR zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

(2) Abweichend von § 38 Abs. 1 LHO bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der bei Titel 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

(3) Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude dürfen für Mehrausgaben - mit Ausnahme von Personalausgaben - herangezogen werden.

(4) Mehreinnahmen bei Kapitel 12 700 Titel 161 00 dürfen für Mehrausgaben bei Titel 518 04 in allen Einzelplänen herangezogen werden.

(5) Die bei Titel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Abgabe von Grundstücken an den Landtag nach § 2 Abs. 6 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes den Wertausgleich durch Senkung der Finanzierungsanlastung des BLB NRW herzustellen.

§ 3

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 1.022.580.000 EUR zu übernehmen.

(2) Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. v. 11. 8. 1988 zuletzt geändert am 6. 11. 2000 (SMBl. NRW. S. 651) als allgemein erteilt.

Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 1.022.580 EUR beabsichtigt ist.

(3) Die Bürgschaften in Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - bis zu 102.258.000 EUR zu übernehmen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesbausparkasse gem. § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.112.900 EUR, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften im Bestand Bürgschaften bis zur Höhe von 230.080.500 EUR zu übernehmen.

(6) Das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH bis zu 5.112.900 EUR zu übernehmen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1.022.580.000 EUR zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einem Kredit darf nicht höher sein als der mittelbare oder unmittelbare prozentuale Anteil seiner Beteiligung.

§ 4

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH eine Gewährleistungsverpflichtung des Landes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung) vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) in der jeweils gültigen Fassung bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis zu 209.000.000 EUR, zu übernehmen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 51.129.000 EUR für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 81.806.400 EUR zugunsten der Westdeutschen Landesbank (INVESTITIONSBANK NRW -Zentralbereich der WestLB -) zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 01 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.564.500 EUR zu übernehmen.

(5) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ermächtigt,

a) Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77.000.000 EUR,

b) Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 410.000.000 EUR

zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Hilfskasse des Landtags Nordrhein-Westfalen eine Schuldbuchforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung an das Land einzuräumen.

(7) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsen die Zinseinnahmen der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo - § 21 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 - GV. NRW. S. 561).

(8) Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

(9) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), Köln, höchstens bis 511.290 EUR, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des DLR im Ausland anteilig entlastet wird.

(10) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen und für den Zeitraum der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen, getroffenen Vereinbarung Verpflichtungen bis zur Höhe von 2.556.450 EUR einzugehen. Bis zur Höhe dieses Verpflichtungsrahmens wird die Gelsenwasser AG vom Land Nordrhein-Westfalen von den sich aus der Anwendung des Natur- und Landschaftsrechts ergebenden notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die erst durch die vom Unternehmen zuvor freiwillig erbrachte ökologische Verbesserung der betroffenen Flächen entstanden sind, freigestellt.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Garantien gegenüber Kreditinstituten bis zu einer Höhe von 511.290.000 EUR zur Finanzierung von Vorhaben und Lieferungen nordrhein-westfälischer Unternehmen in Ungarn, Polen, Tschechien, der Slowakei und Slowenien zu übernehmen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, weitere Länder einzubeziehen, sofern diese stabile marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen aufweisen. In besonderen Einzelfällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags wird über eine Einbeziehung unterrichtet.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen des Landes die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes einzugehen, soweit die Nominalwerte der abgetretenen Forderungen aufgrund der Darlehensbedingungen deren Barwerte überschreiten.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen des Landes die auf diese Darlehensforderungen entfallenden Schuldendienstleistungen bis zu einer Höhe von 511.290.000 EUR zu garantieren. Gleiches gilt gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen der Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, wenn diese Unternehmen vom Land erworbene Darlehensforderungen veräußern. Der garantierte Anteil darf nicht höher sein als der prozentuale Anteil des Landes an der Beteiligung an dem Unternehmen. Soweit von der Ermächtigung in Satz 2 Gebrauch gemacht wird, ist diese auf den Ermächtigungsrahmen des Satzes 1 anzurechnen.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/NdS-EU-Programm INTERREG III zu verpflichten, für die Jahre 2002 bis 2009 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 19.429.020 EUR zu übernehmen.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Beschaffung oder Sicherung von Dienstwohnungen durch Belegungsrechte dem Eigentümer der Wohnungen das Aufkommen einer bestimmten, an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelten Nettokaltmiete bis zur Höhe der durchschnittlichen Dienstwohnungsvergütung zu garantieren.

§ 5

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 6

(1) Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5.112.900 EUR festgesetzt. Bei Verpflichtungsermächtigungen von 5.112.900 EUR und mehr bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Hochschulen zu gestatten, von diesen angemietete unbebaute und bebaute Grundstücke den Studentenwerken - Anstalten des öffentlichen Rechts - unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen.

(4) Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den Ländern (Strukturhilfegesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Nach § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(7) Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 bzw. 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 bzw. Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaß-nahmen oder der Gruppe 518, 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(8) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, einer Regelung zuzustimmen, wonach sich die neuen Bundesländer am Nennkapital der Kreditanstalt für Wiederaufbau ohne Entrichtung eines Aufgeldes beteiligen und dabei 4 v.H. der allgemeinen Sonderrücklage auf diese unentgeltlich übergehen.

(10) Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 LHO wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

(11) Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zur Finanzierung von Zukunftsmaßnahmen im Bildungsbereich sowie zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung im Wirtschaftsbereich zu bilden.

(12) Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Public Private Partnerships (PPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 bzw. 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

§ 7

(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen 422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind verbindlich.

Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamte ausgenommen.

Stellen für Angestellte und Arbeiter in den Kapiteln, die am Modellversuch Personalausgabenbudgetierung teilnehmen, sind abweichend von Satz 1 - abgesehen von der Gesamtstellenzahl - von der Verbindlichkeit ausgenommen.

Das Stellensoll für Angestellte und Arbeiter in der dem Wirtschaftsplan beigefügten Stellenübersicht darf überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages bzw. Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.

(2) Die nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung zugelassene Deckungsfähigkeit gilt mit der Maßgabe, dass beamtete Hilfskräfte, Angestellte oder Arbeiter auf unbesetzten Planstellen, Angestellte oder Arbeiter auf unbesetzten Stellen für beamtete Hilfskräfte und Arbeiter auf unbesetzten Stellen für Angestellte geführt werden dürfen, unabhängig davon, in welcher Höhe Ausgabemittel für unbesetzte Planstellen oder unbesetzte andere Stellen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss die Planstelle oder andere Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beamtete Hilfskraft, den Angestellten oder den Arbeiter gleich- oder höherwertig sein.

(3) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden.

(4) Die Ressorts werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, für Beamte und Richter, die nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der aktuellen Fassung (i.d.a.F.) bzw. § 6a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes i.d.a.F. beurlaubt werden, Leerstellen einzurichten, soweit zu einer Neubesetzung der Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen von Beamten gemäß § 78e des Landesbeamtengesetzes oder von Richtern gemäß § 6b des Landesrichtergesetzes und für Fälle, in denen ein Beamter oder Richter für mindestens ein Jahr Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit i.d.a.F., und nach der aktuell gültigen Fassung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in Anspruch nimmt. In anderen Fällen wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 gelten für die Einrichtung von Leerstellen für Angestellte und Arbeiter sinngemäß.

(5) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter eingerichtet werden.

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

(6) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen bzw. Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter den Ausgaben bei Titel 427 01 zu.

(8) Während der Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells findet § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

(9) Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen und Stellen von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung zu regeln.

§ 8

(1) Am 1. Januar 2002 freie sowie im Laufe des Haushaltsjahres freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nicht für Beförderungen bzw. Höhergruppierungen (Beförderungssperre) in Anspruch genommen werden. Diese Beförderungssperre gilt auch für den gesamten Nachzug, der durch die Besetzung der freien und freigewordenen Planstellen und Stellen ermöglicht wird.

Bei Planstellen und Stellen, die von der Beförderungssperre nach Satz 1 erfasst werden, wird die Dauer der abgelaufenen Beförderungssperre angerechnet.

(2) Von der Beförderungssperre sind ausgenommen

- Beförderungen auf Planstellen und Stellen, die aus Rechtsgründen zwingend geboten sind,

- Beförderungen auf Planstellen, die mit Beamten i.S. von § 38 LBG besetzt werden,

- Beförderungen auf Planstellen und Stellen an Hochschulen, soweit sie am Qualitätspakt über die Neustrukturierung der Hochschulen teilnehmen,

- Beförderung auf Planstellen und Stellen in den Kapiteln, die am Modellversuch Personalausgabenbudgetierung teilnehmen.

(3) Die Besetzung von Planstellen und Stellen, die am 1. Januar 2002 frei sind sowie im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist erst nach 24 Monaten zulässig. Auf die Frist des Satzes 1 wird der Zeitraum angerechnet, in dem die Planstelle/Stelle seit dem letzten Freiwerden ununterbrochen nicht besetzt war.

Abweichend hiervon können sofort besetzt werden:

1. Planstellen der Besoldungsgruppen B 1 bis B 10 BBesO und Planstellen, die mit Beamten i.S. von § 38 LBG besetzt werden,

2. Planstellen und Stellen im Bereich der Ministerin/des Ministers im Referat der persönlichen Referentin/des persönlichen Referenten sowie im Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

3. Planstellen und Stellen, die mit Schwerbehinderten besetzt werden,

4. Planstellen und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind,

5. Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie Referendare,

6. Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte, die in den anwärtergespeisten Bereichen mit geprüften Beamtenanwärtern nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes besetzt werden,

7. C 2, C 3 und C 4 - Planstellen für Professorinnen/Professoren,

8. Stellen für Ärztinnen/Ärzte sowie medizinisch-technisches und Pflegepersonal des Landes,

9. Planstellen und Stellen, die aufgrund besonderer fachspezifischer Anforderungen mit Absolventen einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werden müssen, die in der übrigen Landesverwaltung nicht beschäftigt sind,

10. Planstellen und Stellen für Beschäftigungsverhältnisse in den Hochschulen im Bereich Wissenschaft und Forschung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltung; wird hinsichtlich der allgemeinen Verwaltung binnen acht Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung im Veröffentlichungsblatt der Personalagentur von Seiten der Personalagentur kein geeigneter Personalvorschlag unterbreitet, liegen regelmäßig die Voraussetzungen einer weiteren Ausnahme im Sinne von Satz 4 vor. In Streitfällen über die Eignung eines Personalvorschlages entscheidet das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,

11. Planstellen und Stellen einer Laufbahngruppe, in der alle fälligen kw-Vermerke innerhalb der gesamten Landesverwaltung realisiert sind,

12. im einfachen und mittleren Dienst die jeweiligen Spitzenämter, im gehobenen Dienst ein Drittel sowie im höheren Dienst die Hälfte der freiwerdenden Planstellen und Stellen, soweit diese von den Nummern 1 bis 10 noch nicht erfasst sind,

13. Planstellen und Stellen in den Bereichen, für die verbindliche Verpflichtungen der Ressorts gegenüber der Personalagentur bestehen, die sowohl den kw-Stellenabbau als auch ein Kontingent zur Aufnahme von Personal aus kw-behafteten Bereichen beinhalten.

Die Personalagentur kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen von der Regelung zulassen. Die Ausnahme gilt als genehmigt, wenn acht Wochen nach Eingang des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Personalagentur der Antrag noch nicht beschieden ist.

Die Befugnis zur Erteilung weiterer Ausnahmen obliegt für den Geschäftsbereich des Landtags bzw. des Landesrechnungshofs dem Präsidenten des Landtags bzw. der Präsidentin des Landesrechnungshofs.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Besetzung von Stellen im Sinne von Abs. 3 Satz 1 derjenigen Verwaltungsangestellten des vergleichbar mittleren Dienstes, die in den Dienstarten für Büro-, Registratur-, Kassen-, Schreib- und Vorzimmerdienst geführt werden, sowie derjenigen Verwaltungsangestellten, die in der Dienstart sonstiger nicht wissenschaftlicher Dienst und bei den Landesbetrieben für entsprechende Aufgaben eingesetzt werden, nur dann zulässig, wenn unbefristet beschäftigte Landesbedienstete genommen werden, deren Besetzung eine unmittelbare Realisierung eines kw-Vermerkes zur Folge hat. Die Ausnahmetatbestände des Abs. 3 finden mit Ausnahme seiner Nrn. 3, 10 und 13 keine Anwendung. Die Personalagentur kann in begründeten Einzelfällen insbesondere im Hinblick auf regionale Zuordnungen Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

(5) Bei vorzeitiger Realisierung von kw-Vermerken wird nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Bonus in Höhe eines Jahresgehaltes der jeweiligen Laufbahngruppe gezahlt, jeweils zur Hälfte an das abgebende und an das aufnehmende Ressort. Werden kw-Vermerke im eigenen Ressort vorzeitig realisiert, sind 50% eines Jahresgehaltes der jeweiligen Laufbahngruppe als Bonus zu zahlen. Wird durch den Wechsel einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in dem abgebenden Ressort ein bereits fälliger kw-Vermerk realisiert, so erhält nur das aufnehmende Ressort einen Bonus in Höhe von 50% eines Jahresgehaltes der jeweiligen Laufbahngruppe. Fällige kw-Vermerke sind kw-Vermerke ohne Befristung und kw-Vermerke mit Befristung, deren Datum erreicht ist. Eine vorzeitige Realisierung eines kw-Vermerks liegt vor, wenn der kw-Vermerk mindestens 6 Monate vor seinem Fälligkeitszeitpunkt realisiert wird. Nicht bonusberechtigt sind die im Zusammenhang mit den Vereinbarungsverhandlungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 13 stehenden vorzeitigen Realisierungen von kw-Vermerken. Der Bonus wird maximal bis zur Höhe der bei Kapitel 20 020 Titel 971 30 bereitgestellten Mittel gewährt zur Verstärkung der Ansätze bei Titeln der Obergruppen 51 - 54 und der Obergruppe 81 in allen Einzelplänen.

§ 9

(1) Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe bzw. der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiter frei wird. In begründeten Einzelfällen, in denen die Anwendung dieser Regelung zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Realisierung der kw-Vermerke bei B 4-Stellen, die im Rahmen des Gestaltungsmodells in den Kapiteln der obersten Landesbehörden ausgebracht werden.

(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 3, durch die Personalagentur zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem Bediensteten die Stelle zu übertragen.

(3) Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts aufgrund der Ergebnisse von Organisationsuntersuchungen als künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Höhe des in den Einzelplänen jeweils festgelegten Einstellungskorridors, der als Haushaltsvermerk in den betroffenen Kapiteln auszuweisen ist, in Anspruch genommen werden.

Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts als künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Fällen der Altersteilzeit - unter Beachtung des § 7 Abs. 10 dieses Gesetzes - zur Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung in Anspruch genommen werden. § 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(4) Planstellen in den Schulkapiteln 05 300 bis 05 410 ohne kw-Vermerke können im Umfang der durch Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 85a, § 78b und § 78e des Landesbeamtengesetzes und nach § 12 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung freiwerdenden Stellen zur unbefristeten Einstellung dann in Anspruch genommen werden, wenn bei Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung gewährleistet ist, dass bei deren Ablauf entsprechende Planstellen zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für Stellen für Angestellte.

§ 10

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Für Zuwendungsverfahren, auf die das Sozialgesetzbuch Teil X anzuwenden ist, gelten die Regelungen der §§ 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich.

(4) Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Zahlen der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären. Außerdem ist den Zuwendungsempfängern, die ausschließlich durch das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen erhalten, bei der Gewährung der Zuwendung aufzugeben, die Regelungen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 3 Haushaltsgesetz entsprechend anzuwenden. Werden Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen gewährt, soll zwischen diesen das Einvernehmen über die Verbindlichkeit der Stellenübersichten herbeigeführt werden. Satz 1 gilt nicht für gemeinschaftlich finanzierte (Artikel 91b GG) Forschungs- und Serviceeinrichtungen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelten Medizinischen Einrichtungen.

§ 11

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juli 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255.645.000 EUR aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

§ 12

(1) Gemäß § 13 Abs. 3 des ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NRW. S. 276), zuletzt geändert am 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

a) für eine pädagogisch hauptamtlich bzw. hauptberuflich besetzte Stelle 51.130 EUR,

b) für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575) hauptamtlich bzw. hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 EUR und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 EUR,

c) für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 EUR.

(2) Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 16,90 EUR festgesetzt.

(3) Der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag wird in Höhe des aufgrund von § 12 des Haushaltsgesetzes 1999 höchstmöglichen Zuschusses festgesetzt. Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst. Der Gesamtbetrag nach Artikel 5, § 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 29. September 1999 umfasst die Landesmittel der Volkshochschule aufgrund § 12 des Haushaltsgesetzes 1999 (zuzüglich eines Zuschlags von 21,73 EUR für jede im Haushaltsjahr 1999 nach Abs. 1, Buchstabe b) hauptamtlich bzw. hauptberuflich durchgeführte und geförderte Unterrichtsstunde).

(4) Übersteigt die nach Artikel 5, § 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 29. September 1999 zu leistende pauschale Zuweisung den nach Abs. 1 Buchstaben b) und c) auf Unterrichtsstunden im Mindestangebot entfallenden Bedarf, verwendet der Träger den Unterschiedsbetrag für außerhalb des Mindestangebots besetzte Stellen und für im Bereich der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung durchgeführte Unterrichtsstunden. Die in Abs. 1 genannten Durchschnittsbeträge sind Höchstbeträge.

§ 13

(1) Die Jugendämter sind zuständig für die Bewilligung von Zuweisungen und Zuschüssen zur Förderung der offenen Jugendarbeit, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesjugendämter nach § 5 der Landschaftsverbandsordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), gegeben ist. Dies gilt auch für eigene Maßnahmen der Jugendämter.

(2) Die Jugendämter bewirtschaften die hierfür im Haushaltsplan des Landes vorgesehenen Ausgaben nach Maßgabe allgemeiner Weisungen des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der mit der Bewirtschaftung der Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen.

§ 14

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NRW. S. 639) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

§ 15

(1) Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden (GV) für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (Fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik gewährt.

(2) Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden (GV) verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Pauschalmittel werden den Gemeinden (GV) ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinde (GV) hat die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Die Gemeinde (GV) weist den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

(5) Die Gemeinde (GV) hat nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde (GV) aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind für Investitionsausgaben im Feuerschutz in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

§ 16

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 und § 14 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2003 weiter. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2.

Artikel II

Gesetz zur
Änderung und Aufhebung haushaltswirksamer Landesgesetze
(Haushaltsbegleitgesetz 2002)

1. Gesetz zur Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Investitionskosten von Krankenhäusern werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts auf Antrag gefördert. Die Förderung wird durch Zuschüsse und Zuweisungen gewährt. Die Gemeinden werden an den im Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in Höhe von 20 vom Hundert beteiligt. Für die Heranziehung ist die Einwohnerzahl maßgebend. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten (§ 2 Nr. 1a KHG). Eine Verrechnung mit Leistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ist möglich.“

2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) wird wie folgt geändert:

Im einzigen Paragrafen werden jeweils die Wörter „50 vom Hundert“ durch die Wörter „80 vom Hundert“ ersetzt.

3. Gesetz zur Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Förderung wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 363) tritt am 1. Januar 2002 außer Kraft. Für Förderungen, die bis zum 31. 12. 2001 bewilligt wurden, gilt das Graduiertenförderungsgesetz fort.

4. Gesetz zur Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485), wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 6 das Wort „Waldbrandversicherung“ und das Komma gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort „Waldbrandversicherung“ und das Komma gestrichen.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes NW

Das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Landesmittel“ durch die Wörter „weitere Mittel“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „ergänzenden Landesmittel“ durch die Wörter „weiteren Mittel“ ersetzt.

6. Neufassung der Gesetze

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in der neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

Artikel III

Gesetz zur
Überleitung von Lehrkräften
mit den Befähigungen für die Lehrämter
für die Sekundarstufen I und II
an Gymnasien und Gesamtschulen
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)

1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV. NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NRW. S. 567).

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.

2. Überleitungsregelungen

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind

1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II

und

2. die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II

in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - Studienrätin / Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. § 53 Abs. 3 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) findet entsprechende Anwendung. Bei Lehrkräften, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden, wird - abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 LBG - die im vorherigen Amt bereits abgeleistete Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 LVO) auf die laufbahnrechtliche Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LVO) angerechnet. § 52 Abs. 3 letzter Satz i.V.m. § 39 Abs. 4 LVO findet keine Anwendung.

(3) Dauert bei den in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) über den 31. Dezember 2001 hinaus an oder befinden sie sich am 1. Januar 2002 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 DO NW, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperrfrist hinausgeschoben. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die am 31. Dezember 2001 gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes enthoben sind.

Artikel IV

Gesetz zur
Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des gehobenen in den höheren
Vollzugs- und Verwaltungsdienst
im Justizvollzug

(1) Mit Wirkung vom ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Justizvollzugs, die als Verwaltungsleiter/-in und gleichzeitig als Stellvertreter/-in des/der Anstaltsleiters/-in von Justizvollzugsanstalten eingesetzt sind, zu Regierungsrätinnen/Regierungsräten (Bes.Gr. A 13 h.D.) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle wenigstens der Bes.Gr. A 12 eingewiesen sind.

Eine Nachschlüsselung der im gehobenen Dienst verbleibenden Stellen bzw. der zusätzlichen Stellen im höheren Dienst ist nicht vorzunehmen.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

Artikel V

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Ernst  S c h w a n h o l d

Der Minister
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin für Schule
Wissenschaft und Forschung

Gabriele B e h l e r

Der Minister für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2001 S. 876