Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 16 vom 22.4.2005 Seite 251 bis 272

 

Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)

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Gesetz
zur Änderung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)

 

Vom 5. April 2005

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)

 

Artikel 1

Änderung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 456), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.“

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nr. 8 wie folgt gefasst:

„8. entfällt,“.

 

b) In Absatz 1 Nr. 9 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Geburt“ ein Komma und danach das Wort „Sterbetag“ eingefügt.

c) In Absatz 1 Nr. 12 werden die Wörter „bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,“ angefügt.

d) In Absatz 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaften“ und nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

e) In Absatz 1 Nr. 15 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

f) In Absatz 1 Nr. 16 werden die Wörter „Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“ ersetzt durch die Wörter „minderjährige Kinder“; in dem Klammerzusatz werden das Wort „Doktorgrad“ sowie das folgende Komma gestrichen.

g) In Absatz 1 Nr. 17 werden nach dem Wort „Gültigkeitsdauer“ die Wörter „und Seriennummer“ eingefügt.

 

h) In Absatz 2 wird als neue Nr. 4a eingefügt:

„4a. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,“.

 

i) In Absatz 2 wird als neue Nr. 4b eingefügt:

„4b. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,“.

 

j) In Absatz 2 wird als neue Nr. 4c eingefügt:

„4c. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,“.

 

k) In Absatz 2 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:

„7. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Zweiten Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten, einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung oder in einer der in §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen wohnt,“.

 

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.“

 

b) In Abs. 3 wird folgende Nr. 3a. eingefügt:

“3a. soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,“.

 

c) Als neuer Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.“

 

d) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Folgender Text wird angefügt:

„der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständige Stelle des Landes wenden kann.“

 

e) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“

 

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 8“ gestrichen.

ba) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „früherer Namen,“ werden die Wörter „des Tages und Ortes der Geburt,“ eingefügt. Das Wort „oder“ nach dem Wort „Auszugstages“ wird durch „und“ ersetzt.

bb) Die Wörter „der gegenwärtigen und früheren Anschriften“ werden durch die Wörter „der gegenwärtigen einschließlich der nach § 30 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Anschriften“ ersetzt.

 

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „auszieht“ die Wörter „und keine neue Wohnung im Inland bezieht“ eingefügt. Satz 2 entfällt.

 

6. § 14 entfällt.

 

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führenden“, nach den Wörtern „von seiner Familie“ die Wörter „oder seinem Lebenspartner“ sowie nach den Wörtern „Wohnung der Familie“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

 

c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Personensorgeberechtigten“ durch die Wörter „der Personensorgeberechtigten“ und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; danach wird folgender Text angefügt:

„leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.“

 

d) In Absatz 2 wird als neuer Satz 6 angefügt:

„Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.“

 

e) In Absatz 4 werden die Wörter „An- oder Abmeldung“ ersetzt durch das Wort „Anmeldung“.

 

8. § 17 erhält folgende Fassung:

§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein (§ 18) auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abzugeben. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.

 

(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde seines letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und dem Meldepflichtigen diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.

 

(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

 

(5) Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie schriftliche oder elektronische Meldebestätigung.“

 

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 4a, 4b, 5 und 7“. Satz 2 entfällt.

 

b) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

 

„(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.“

 

10. § 20 erhält folgende Fassung:

§ 20
Auskunftsrecht und Auskunftspflicht
des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder dessen Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.“

 

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

 

12. § 24 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

 

13. § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

 

14. § 26 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ und „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 

15. § 28 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.

 

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Im Falle der Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 (vorausgefüllter Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 4b und 4c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.“

 

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Entsprechendes gilt im Falle der Aufhebung einer Auskunftssperre.“

 

17. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen, Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

11. Tag des Ein- und Auszugs,

12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

13. Übermittlungssperren sowie

14. Sterbetag und -ort.

 

Für Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen

1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.“

 

b) Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 6 und 8 vorliegt. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend.“

 

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ ein Komma gesetzt und werden die Wörter „dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst“ eingefügt.

d) In Absatz 5 entfällt Satz 3 letzter Halbsatz.

 

e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „und Hinweise“ eingefügt. Als neuer Satz 2 wird angefügt:

„In den Fällen des § 34 Abs. 6 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.“

 

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensnamen, Künstlernamen,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. Staatsangehörigkeiten,

9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

10. Tag des Ein- und Auszugs,

11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

12. Zahl der minderjährigen Kinder,

13. Übermittlungssperren sowie

14. Sterbetag und -ort.“

 

b) Die Aufzählung in Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Tag der Geburt,

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5. Anschriften,

6. Übermittlungssperren sowie

7. Sterbetag.“

 

c) Es wird folgender neuer Absatz angefügt:

„(5) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.“

 

19. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn

1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und

3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.“

 

b) Folgender neuer Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b) Soll der Abruf über das Internet ermöglicht werden, ist sicherzustellen, dass das Antragsverfahren und die Auskunftserteilung in verschlüsselter Form erfolgen. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Internetzugangs durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.“

 

c) Folgender neuer Absatz 1c wird eingefügt:

„(1c) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.

Das Portal muss insbesondere in der Lage sein:

1. die Anfragenden zu registrieren;

2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;

3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten;

4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;

5. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Die dem Portal überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Wird das Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf es der Zulassung durch das Innenministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln.“

 

d) Die Aufzählung in Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1. frühere Vor- und Familiennamen,

2. Tag und Ort der Geburt,

3. gesetzlichen Vertreter,

4. Staatsangehörigkeiten,

5. frühere Anschriften,

6. Tag des Ein- und Auszugs,

7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,

9. Sterbetag und -ort.“

 

e) Die Aufzählung in Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„1. Tag der Geburt,

2. Geschlecht,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. Anschriften,

5. Tag des Ein- und Auszugs,

6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.“

 

f) Absatz 3 Satz 3 erhält bis zum Doppelpunkt folgende Fassung:

„Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:“.

In Nummer 7 der folgenden Aufzählung werden nach dem Wort „Vertreter“ die Wörter „minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift)“ eingefügt.

 

g) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.“

 

h) Absätze 7 und 8 entfallen. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7; der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.“

 

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Parlaments- und Kommunalwahlen“ die Wörter „oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten“ eingefügt.

 

b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen.“

 

21. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden in der Passage „§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 3“ die Wörter „oder 3“ gestrichen.

In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 20“ die Wörter „Satz 2 und 3“ eingefügt.

 

22. Es wird folgender § 39 eingefügt:

§ 39
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen dieses Gesetzes bis Ende 2009.“

 

23. § 44 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

 

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, die Inhaltsübersicht zu berichtigen und Regelungen, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen, durch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen.“

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. April 2005

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t ei n b r ü c k

(L. S.)

Für den
Innenminister
der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

GV. NRW. 2005 S. 263