Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 30 vom 10.12.2007 Seite 587 bis 598

 

Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Zehnte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 27. November 2007

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:

A.

1. In § 1 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 neu eingefügt:

„2. für die Tarifstellen 15a.1 bis 15a.7.3“.

2. In § 1 Abs. 2 wird die bisherige Nummer 2 zu Nummer 3.

3. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

4. Nach der Tarifstelle 2.4.3 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„2.4.3.1
Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungen
Gebühr: Euro 50 bis 250

Die Gebühr für das Anzeigeverfahren ist nicht zu erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde nach einer Anzeige ein Genehmigungsverfahren durchführt.“

5. In der Tarifstelle 2.5.6.4 wird nach der Textangabe „Gebühr: Euro 10 je Grundstück“ die Textangabe „jedoch höchstens Euro 100“ angefügt.

6. Die Tarifstelle 2.6.1 erhält folgende neue Fassung:

„2.6.1
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1519), Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparungsverordnung (EnEV – UVO)“.

7. In der Tarifstelle 2.6.1.1 wird die Textangabe „§ 16 Abs. 1 EnEV“ durch die Textangabe „§ 24 Abs. 1 EnEV“ ersetzt.

8. In der Tarifstelle 2.6.1.2 wird die Textangabe „§ 16 Abs. 2 EnEV“ durch die Textangabe „§ 24 Abs. 2 EnEV“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 2.6.1.3 wird die Textangabe „§ 16 Abs. 2 EnEV“ durch die Textangabe „§ 24 Abs. 2 EnEV“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 2.6.1.4 wird die Textangabe „§ 17 EnEV“ durch die Textangabe „§ 25 Abs. 1 EnEV“ ersetzt.

11. In der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird in der Nummer 28 nach dem Wort „Scheunen“ der Klammerzusatz „(soweit nicht unter Nr. 22)“ angefügt.

12. Die Tarifstelle 3.2.7 erhält folgende neue Fassung:

„3.2.7
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:
Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist
Gebühr: Euro 10

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau
Gebühr: Euro 15

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau
Gebühr: Euro 15

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes
Gebühr: Euro 15“.

13. In der Tarifstelle 5.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „4“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

14. Nach der Tarifstelle 5.1.1 wird folgende neue Tarifstelle 5.1.1.1 eingefügt:

„5.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 1b MG NRW je Betroffenen:
Gebühr: Euro 4“.

15. In der Tarifstelle 5.1.2.wird in der Zeile Gebühr die Zahl „7“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

16. In der Tarifstelle 5.1.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „5 bis 15“ durch die Zahlenangabe „10 bis 30“ ersetzt.

17. In der Tarifstelle 5.1.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „10 bis 25“ durch die Zahlenangabe „20 bis 45“ ersetzt.

18. In der Tarifstelle 5.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

19. Die Tarifstellen 5a.1 und 5a.2 entfallen. Die bisherigen Tarifstellen 5a.3 bis 5a.5 werden zu den neuen Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3.

20. In den neuen Tarifstellen 5a.2 und 5a.3 ist jeweils das Wort „fälschungssicheren“ zu streichen.

21. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.1.1
„69” durch „67”
„54” durch „52”
„32” durch „33”

8.1.2
„69” durch „67”
„54” durch „52”
„32” durch „33”

8.1.7.1
„69” durch „67”
„54” durch „52”
„32” durch „33”.

22. Die Tarifstellen 8.1.6.1 bis 8.1.6.31 werden aufgehoben.

23. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.6.32 bis 8.1.6.32.6 werden die neuen Tarifstellen 8.1.6.1 bis 8.1.6.1.6.

24. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „20“ durch die Zahl „65“ ersetzt.

25. In der Tarifstelle 8.1.8.1.4.1 wird das Wort „Dokumentenrolle“ durch das Wort „Dokumentenkontrolle“ ersetzt.

26. In der Tarifstelle 8.3.3.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „170“ durch die Zahl „300“ ersetzt.

27. In der Tarifstelle 8.3.3.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „115“ durch die Zahlangabe „115 bis 200“ ersetzt.

28. In der Tarifstelle 8.3.4.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „55“ durch die Zahl „75“ ersetzt.

29. In der Tarifstelle 8.3.4.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

30. In der Tarifstelle 8.3.4.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „20“ durch die Zahlangabe „20 bis 50“ ersetzt.

31. In der Tarifstelle 8.3.4.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „30 bis 55“ durch die Zahlenangabe „30 bis 70“ ersetzt.

32. Die Tarifstelle 10.3.1 wird wie folgt geändert:

Nach der Zahl „52“ wird ein Absatz und folgende Textangabe angefügt:

„dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 50“.

33. Die Tarifstelle 10.3.1.1 wird umbenannt und wie folgt neu gefasst:

„10.3.2
Soweit eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes erforderlich ist:

a) bei EU- und Vertragsstaatenangehörigen
Gebühr: Euro 200 bis 350

b) bei Drittstaatenangehörigen
Gebühr: Euro 350

c) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden
Gebühr: Euro 350“.

34. Die bisherigen Tarifnummern 10.3.2, 10.3.3 und 10.3.4 werden zu den neuen Tarifstellen 10.3.3, 10.3.4 und 10.3.5.

35. Die Tarifstelle 10.5.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„10.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2, § 20 c Abs. 1 oder § 20 c Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 25 500“.

36. In der Tarifstelle 10.5.1.2 wird nach der Textangabe „§ 13 Abs. 1“ ein Komma und die Textangabe„§ 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2 oder § 20 c Abs. 1“ angefügt.

37. In der Tarifstelle 10.5.1.17 wird nach der Textangabe „§ 72“ die Textangabe „oder § 72 b“ eingefügt.

38. In der Tarifstelle 10.5.1.17.1 wird nach der Textangabe „§ 72“ die Textangabe „oder § 72 b“ eingefügt.

39. Die Tarifstelle 10.5.1.18.1 wird wie folgt neu gefasst:

10.5.1.18.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 130 bis 390 pro Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung nach Laufzeit“.

40. In der Tarifstelle 10.5.1.18.2 wird nach der Textangabe „§ 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Textangabe „oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ eingefügt.

41. In der Tarifstelle 10.5.1.18.3 wird nach der Textangabe „§ 72 a Abs. 1 Satz 2“ die Textangabe „oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ eingefügt.

42. In der Tarifstelle 12.4.2 b) wird in der Zeile Gebühr die Zahl „500“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

43. In der Tarifstelle 12.10 werden nach dem Wort „Baubetreuer“ ein Komma sowie das Wort „Anlageberatung“ eingefügt.

44. In der Tarifstelle 12.10.1 werden nach dem Wort „Baubetreungsgewerbes“ die Wörter „und der Anlageberatung“ eingefügt.

45. In der Tarifstelle 12.10.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „3 000“ durch die Zahl „3 500“ ersetzt.

46. Die Tarifstellen 14.5 bis 14.5.3 werden aufgehoben.

47. In der Tarifstelle 15c.1 ist nach dem Wort „Gebühren“ folgender Absatz anzufügen:

„Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW, § 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S.3704) sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.“

48. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.7.2.1.1 „2 300“ durch „3 500“
16.7.2.1.2 „4 500“ durch „5 500“
16.7.2.1.6 „1 425“ durch „2 000“
16.7.2.2.1 „1 425“ durch „2 500“
16.7.2.2.2 „1 800“ durch „3 000“
16.7.2.2.3 „2 500“ durch „3 000“
16.7.2.2.8 „1 000“ durch „1 300“
16.7.2.3.1 „2 600“ durch „3 500“
16.7.2.3.5 „1 425“ durch „2 000“
16.7.2.3.6 „1 300“ durch „2 000“
16.7.2.3.7 „2 100“ durch „2 500“
16.7.2.3.8 „1 500“ durch „2 000“
16.7.2.4.7 „2 200“ durch „3 000“
16.7.2.5.2 „1 650“ durch „2 000“
16.7.2.5.3 „800“ durch „900“
16.7.2.6.1 „2 200“ durch „2 500“
16.7.2.6.2 „3 100“ durch „4 000“
16.7.2.7.1 „1 600“ durch „2 000“
16.7.2.7.2 „3 525“ durch „4 000“
16.7.2.8.2 „3 000“ durch „3 500“
16.7.2.8.4 „5 400“ durch „7 000“
16.7.2.8.6 „4 000“ durch „5 000“
16.7.2.9.1 „2 600“ durch „3 000“
16.7.2.9.2 „7 300“ durch „9 000“
16.7.2.9.3 „3 700“ durch „4 000“
16.7.2.9.4 „3 100“ durch „4 000“
16.7.2.9.5 „1 400“ durch „2 000“
16.7.2.9.7 „2 000“ durch „2 500“
16.7.2.9.8 „3 600“ durch „4 500“
16.7.2.16 „100“ durch „50“
16.7.4.1 „500“ durch „1 000“.

49. Die Tarifstelle 16.10 erhält folgende neue Fassung:

„Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung“.

50. In der Tarifstelle 16.10.1 Buchstabe c) wird die Textangabe „§ 7 Abs. 6 TierZG“ durch die Textangabe „§ 4 Abs. 4 und 5 TierZG“ ersetzt.

51. Die Tarifstellen 16.10.3 bis 16.10.3.2 werden aufgehoben und bleiben unbesetzt.

52. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

16.10.7 „150“ durch „160“
16.10.9.1a) „230“ durch „240“
16.10.9.1b) „330“ durch „340“
16.10.9.1c) „230“ durch „240“
16.10.9.1d) „330“ durch „340“.

53. In der Tarifstelle 16.10.9.2 wird

1. das Wort „Kleinpferdehengst“ durch das Wort „Kleinpferde“ und
2. in der Zeile Gebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

54. Die Tarifstelle 16.14.1 erhält folgende neue Fassung:

„16.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung einer Milch-Referenzmengenübertragung bzw. Ausstellung eines Nachweises über Referenzmengenrechte
Gebühr: Euro 60 bis 300“.

55. Nach der Tarifstelle 16a.12 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„16a.12.1
Kontrollen gemäß Artikel 14a und Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1538 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in den jeweils geltenden Fassungen

a) Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
Gebühr: Euro 105

b) Kontrollen nach Artikel 14b Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91
Gebühr: Euro 78

c) Anfahrtspauschale
Gebühr: Euro 52

d) Untersuchungskosten
Gebühr: Euro 39 bis 50“.

56. Die Tarifstelle 17 wird wie folgt neu gefasst:

„17.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 v.H. des Spielkapitals, mindestens Euro 50

b) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Gebühr: 0,04 v.H. des Spielkapitals

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

17.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000

b) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Gebühr: Euro 5 000 bis 50 000

17.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis
Gebühr: Euro 5 000 bis 50 000

Anmerkung
Es ist der wirtschaftliche Vorteil des Antragstellers zu berücksichtigen (17.2 u. 17.3)

17.4
Genehmigung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

17.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliederten Vermittlers (Annahmestelle), über Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern sowie über Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis mittels Sammelantrages betragen die Gebühren 20 Euro je Vermittlungsstelle

17.6
Widerruf einer Erlaubnis für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

17.7
Widerruf einer Erlaubnis für eine Annahmestelle, einer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer oder einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

17.8
Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel, Durchführung und Vermittlung einschl. der Werbung
Gebühr: 1 000 bis 10 000

Anmerkung
Es ist der wirtschaftliche Vorteil des Antragsstellers zu berücksichtigen (17.7 u.17.8)

17.9
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbaren Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

57. In der Tarifstelle 23.2.1 wird die Textangabe „durch die Bezirksregierung“ gestrichen.

58. In der Tarifstelle 23.3.1.12 wird der Satz „Die Gebühren dürfen die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschreiten.“ gestrichen.

59. Die Tarifstelle 23.3.1.12.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.3.1.12.1
Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.6 und dürfen die dort festgelegten Mindestgebühren nicht unterschreiten.“

60. Die Tarifstelle 23.3.1.12.2 erhält folgende neue Fassung:

„23.3.1.12.2
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165“.

61. Die Tarifstellen 23.3.1.12.3 bis 23.3.1.12.10 werden gestrichen.

62. In der Tarifstelle 23.3.2 wird die Textangabe „aufgrund des Milchrechts“ durch die Textangabe „auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnisse“ ersetzt.

63. Die Tarifstelle 23.3.2.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.3.2.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11“.

64. In der Tarifstelle 23.3.2.2 werden

a) nach dem Wort „Milch“ die Textangabe „und Milcherzeugnisse“ eingefügt,

b) nach der Angabe „5 000 l“ jeweils die Angabe „/ kg“ angefügt,

c) in der Zeile Gebühr die Zahl „22“ durch die Zahl „550“ und

d) in der Zeile Gebühr die Zahl „55“ durch die Zahl „1 100“ ersetzt.

65. Nach der Tarifstelle 23.3.2.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1 100“.

66. In der Tarifstelle 23.4.1.1 sind in der Klammer das Semikolon und die Textangabe „§§ 13, 14 MilchVO“ zu streichen.

67. Die Tarifstelle 23.4.1.2.30 erhält folgende neue Fassung:

„23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 23.4.1.2 bis 23.4.1.2.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230“.

68. Nach der Tarifstelle 23.4.1.2.31 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.4.1.2.32
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach § 17c Abs.4 TierSG
Gebühr: Euro 25 bis 100“.

69. Die bisherige Tarifstelle 23.4.1.2.32 wird die Tarifstelle 23.4.1.2.33.

70. Nach der Tarifstelle 23.4.1.2.33 -neu- wird folgende neue Tarifstelle 23.4.1.2.34 eingefügt:

„23.4.1.2.34
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 300“.

71. Die bisherige Tarifstelle 23.4.1.2.33 wird zur Tarifstelle 23.4.1.2.35.

72. Die Tarifstelle 23.4.3 erhält folgende neue Fassung:

„23.4.3
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen/ Bestätigungen im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Viehverkehrsverordnung, BHV 1-Verordnung, Fischseuchen-Verordnung, Schweinehaltungshygiene-Verordnung“.

73. Die Tarifstelle 23.4.3.6 erhält die Fassung „unbesetzt“.

74. Die Tarifstellen 23.4.3.7 bis 23.4.3.7.2 werden durch die neuen Tarifstellen 23.4.3.7 bis 23.4.3.7.4 ersetzt und erhalten folgende Fassung:

„23.4.3.7
Amtshandlungen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils gültigen Fassung

23.4.3.7.1
Genehmigungen

23.4.3.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.4.3.7.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7, § 10, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 letzter Satz, § 27 Abs. 3 u. Abs. 6, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 u. Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 ViehVerkV
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.7.2
Zulassung und Registrierung

23.4.3.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 23.6.3.1 oder 23.6.3.2 anzuwenden sind oder gem. § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 23.4.3.4.7 oder nach Tarifstelle 23.8.2.2 ff vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3 000

23.4.3.7.2.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.4.3.7.2.3
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.7.2.4
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.

23.4.3.7.3
Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

23.4.3.7.4
Erteilung von Equidenpässen nach § 44 ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45“.

75. Nach der Tarifstelle 23.6.1.16 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.6.1.17
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 250“.

76. Nach der Tarifstelle 23.6.3.10 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.6.3.11
Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Haussschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Abs. 2, 14 Abs. 1 Buchstaben a) und c) der VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: nach Zeitaufwand einschl. Nebenkosten entsprechend Tarifstelle 23.9.1.2“.

77. In der Tarifstelle 23.6.5 wird nach der 2. Klammer die Textangabe „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

78. Die Tarifstelle 23.6.5.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.6.5.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“.

79. Nach Tarifstelle 23.6.5.1 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„23.6.5.1.1
Allgemeine Personalkosten

23.6.5.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 16,75

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 13

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 10,75

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 8,25

23.6.5.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.6.5.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.6.5.1.1.1

23.6.5.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.6.5.1.1.1

23.6.5.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.6.5.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.6.5.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

80. Nach der Tarifstelle 23.6.5.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.6.6
Amtshandlungen nach dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)

23.6.6.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin“ nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.3
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

23.6.6.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Abs. 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.6.5
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.6
Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs.1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

23.6.6.7
Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hubeschlagschmied /Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/ zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Abs. 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.6.9
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

23.6.6.10
Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300“.

81. In der Tarifstelle 23.7.10.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „250“ durch die Zahl „20“ ersetzt und der Satz „Bei gleichzeitiger Überprüfung einer Tierhandlung nach Tarifstelle 23.6.1.15 wird die Gebühr nach 23.7.10.1 nicht erhoben.“ angefügt.

82. Die Tarifstelle 23.7.10.3 wird aufgehoben.

83. Die Tarifstellen bisherigen 23.7.10.4 bis 23.7.10.5 werden zu den neuen Tarifstellen 23.7.10.3 bis 23.7.10.4.

84. Nach Tarifstelle 23.7.22 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.7.23
Bearbeitung einer Anzeige nach § 44 Abs. 6 Tierimpfstoff-Verordnung
Gebühr: Euro 15 bis 150“.

85. In den Tarifstellen 23.8.2.2 bis 23.8.2.4 ist jeweils nach den Textangaben „Artikel 3“ die Textangabe „Abs. 1“ einzufügen.

86. Die Tarifstelle 23.8.3.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.8.3.1
Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1828)“.

87. Nach Tarifstelle 23.8.3.1 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.8.3.1.1
Entscheidung über einen Antrag nach §18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.1.2
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.1.3
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Tarifstelle 23.8.3.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

23.8.3.1.4
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gem. Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100“.

88. Die Tarifstelle 23.8.5 erhält folgende neue Fassung:

„23.8.5
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) Arnsberg, vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), vom Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster (CVUA Münster) und vom Chemischen– und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) sowie von den integrierten Untersuchungsanstalten im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f) i. V. m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Gebühren nach den Tarifstellen 23.8.5.1 und 23.8.5.2 sind gemäß Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestandteil der Mindestgebühren nach 23.8.4 bis 23.8.4.5.“

89. Die Tarifstellen 23.8.6.7 bis 23.8.6.7.2 werden die Tarifstellen 23.8.6.7 bis 23.8.6.7.4 und erhalten folgende neue Fassung:

„23.8.6.7
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1871)

Für die Einfuhruntersuchungen nach § 7 LMEV sind grundsätzlich die Tarifstellen 23.3.1.12 bis 23.3.2.2 sowie 23.8.6 bis 23.8.6.3.2 und 23.8.6.5 bis 23.8.6.6 anzuwenden.

23.8.6.7.1
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV

Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.6.3.1.

23.8.6.7.2
Einfuhruntersuchung bei Eiern nach §7 LMEV

Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.5.2 a) i.V.m. Tarifstelle 23.8.6.3.1.

23.8.6.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen, oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken
Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,

Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

23.8.6.7.4
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.6.7.3; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 30

Für Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV ist die Tarifstelle 23.8.6.4 anzuwenden.“

90. Die Tarifstelle 23.8.7 erhält folgende neue Fassung:

„23.8.7
Für weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.4 richten sich die Untersuchungskosten bei den in den Tarifstelle 23.9 genannten Untersuchungseinrichtungen nach den im Einzelfall durchzuführenden Untersuchungen und den dafür maßgeblichen Tarifen 23.9 bis 23.9.9.“

91. Die Tarifstelle 23.8.9 erhält folgende neue Fassung:

„23.8.9
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft“.

92. Nach Tarifstelle 23.8.9 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.8.9.1
Allgemeine Personalkosten

23.8.9.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 16,75

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 13

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 10,75

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 8,25

23.8.9.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.8.9.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.8.9.1.1

23.8.9.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.8.9.1.1

23.8.9.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.8.9.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.8.9.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

93. Nach Tarifstelle 23.8.10 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.8.11
Gebühr für die Untersuchung von Geflügel vor der Schlachtung im Ursprungsbetrieb (sog. Lebendbeschau) auf der Grundlage der Richtlinie 71/118 EWG in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Zeitaufwand einschl. Nebenkosten entsprechend Tarifstelle 23.9.1.2“.

94. Die Tarifstelle 23.9.1.2 erhält folgende Fassung:

„23.9.1.2
Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Bezirksregierung Arnsberg
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene 15 Minuten

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 16,75

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 13
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 10,75

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 8,25

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

95. Nach Tarifstelle 23.9.5.10.2.5 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.9.5.10.2.6
Qualitative PCR aus gepoolten Proben

23.9.5.10.2.6.1.1
Qualitative PCR aus bis zu 10 automatisiert gepoolten Proben
Gebühr: Euro 28

23.9.5.10.2.6.1.2
Jede weitere PCR aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18

23.9.5.10.2.6.2.1
Qualitative PCR aus bis zu 5 manuell gepoolten Proben
Gebühr: Euro 34

23.9.5.10.2.6.2.2
Jede weitere PCR aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 24

23.9.5.10.2.6.3.1
Qualitative PCR aus bis zu 10 manuell gepoolten Proben
Gebühr: Euro 41

23.9.5.10.2.6.3.2
Jede weitere PCR aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 31“.

96. Die Tarifstelle 23.10 erhält folgende neue Fassung:

„23.10
Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände, soweit nicht die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.10 gelten, die vorrangig dem Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs zugeordnet sind.“

97. Die Tarifstelle 23.10.1 erhält folgende neue Fassung:

„23.10.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände“.

98. Nach der Tarifstelle 23.10.1 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.10.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.10.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 16,75

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 13

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 10,75

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 8,25

23.10.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.10.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.10.1.1.1

23.10.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.10.1.1.1

23.10.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.10.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.10.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

99. Die Tarifstelle 23.10.3 erhält folgende Fassung:

„23.10.3
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. S. 945) in der jeweils geltenden Fassung“.

100. Die Tarifstellen 23.10.7 bis 23.10.7.2 werden aufgehoben.

101. Die Tarifstellen 23.10.8 bis 23.10.8.4 entfallen.

102. Die Tarifstellen 23.10.9 bis 23.10.12 werden die Tarifstelle 23.10.7 bis 23.10.10.

103. Die Tarifstelle 23.13.2 erhält folgende neue Fassung:

„23.13.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Futtermittel“.

104. Nach Tarifstelle 23.13.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.13.2.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.13.2.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)

- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 16,75

- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 13

- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 10,75

- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Regierungsbeschäftigte
Gebühr: Euro 8,25

23.13.2.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.13.2.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.13.2.1.1

23.13.2.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.13.2.1.1

23.13.2.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.13.2.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.13.2.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg, des CVUA Münster, des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), des CVUA–OWL sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.“

105. Die Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.5 werden durch folgende Tarifstellen ersetzt:

„23.13.6
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen

23.13.6.1
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 FMV, die Futtermittel gem. § 28 Abs. 1 FMV dekontaminieren

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.6.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 FMV, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels gem. § 28 Abs. 2 FMV unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.3
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 FMV, die als Vertreter des Herstellers gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FMV bestimmte Futtermittel, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, einführen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.4
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 FMV, die als Vertreter des Herstellers gem. § 30 FMV bestimmte Futtermittel, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, einführen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5
Entscheidung nach § 32 FMV über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500“.

106. Die Tarifstelle 23.13.7 erhält folgende neue Fassung:

„23.13.7
Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen“.

107. Die Tarifstellen 23.13.8 bis 23.13.8.3 werden aufgehoben.

108. Die Tarifstellen 23.13.9 bis 23.13.9.5 werden die neuen Tarifstellen 23.13.8 bis 23.13.8.5.

109. In der Tarifstelle 24a.4 wird die Textangabe „gem. § 50 Abs. 3“ durch die Textangabe „nach § 68 Abs. 3“ ersetzt.

110. Die Tarifstellen 28.2.2 und 28.2.2.1 erhalten folgende neue Fassung:

„28.2.2
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462)

28.2.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (§ 14 AbfVerbrG i.V.m. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1013/2006) für

a) Abfälle der Grünen Liste (im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2006) zur Verwertung, deren Export zu notifizieren ist
Gebühr: Euro 0,20 bis 0,30 je Tonne
mindestens Euro 300 höchstens Euro 10 000

b) sonstige Abfälle
Gebühr: Euro 0,40 bis 0,50 je Tonne
mindestens Euro 400 höchstens Euro 10 000“.

111. In der Tarifstelle 28.2.2.2 wird die Textangabe „§ 4 Abs. 4 AbfVerbrG“ durch die Textangabe „§ 12 Abs. 3 AbfVerbrG“ ersetzt.

112. In der Tarifstelle 28.2.6.3 ist der Klammerzusatz „(§ 7 Abs. 4 NachweisV)“ durch den Klammerzusatz „(§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 NachwV)“ zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.5 und 17.1 bis 17.9 am 1. Januar 2008 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. November 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2007 S. 589