Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 12 vom 8.4.2008 Seite 333 bis 344

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen

 

Vom 6. März 2008

 

Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in der Sitzung am 6. März 2008 folgende Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 924), wird wie folgt geändert:

 

§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 6. März 2008

 

 

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang K i r s c h

Schriftführer
der Landschaftsversammlung

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 6. März 2008

 

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

 

GV. NRW. 2008 S. 336