Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 12.6.2008 Seite 457 bis 466

 

Gesetz zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes, des Landesabfallgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Änderung des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes, des Landesabfallgesetzes,
des Landesbodenschutzgesetzes und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Vom 20. Mai 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes, des Landesabfallgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes
und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

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Artikel 1

 

Das Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz – AAVG –) vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 488), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Grundlage für die Finanzierung seiner Verbandstätigkeit ist die Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband (AAV) Kooperationsvereinbarung (Altlastensanierungsallianz NRW) vom 24. April 2008 (MBl. NRW. S. 262).“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch die Wörter „einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen,“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „stehen“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 3 neu angefügt:

„3. zur Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen und zur Förderung des Flächenrecyclings.“

 

b) In Absatz 2 wird in Nummer 5 nach den Wörtern „auf Grundstücken, bei denen“ der Text wie folgt neu gefasst: „eine Ordnungspflicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht.“ und folgender Satz 2 neu angefügt:

„Einzubeziehen sind auch Grundstücke bei denen eine Ordnungspflicht von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind sowie von kommunalen Anstalten nach § 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung besteht.“

 

c) In Absatz 3 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.

 

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 neu angefügt:

„(4) Der Verband unterstützt die Tätigkeit der im Rahmen des „Dialogs Wirtschaft und Umwelt Nordrhein-Westfalen“ eingerichteten Clearingstelle mit sachlichen und personellen Mitteln. Er trägt die Kosten der Clearingstelle mit Ausnahme der Kosten für Fremdleistungen.

 

(5) Der Verband unterstützt die „Allianz für die Fläche NRW“ in allen Fragen der Flächenaufbereitung und Wiedernutzbarmachung ehemals genutzter Flächen.“

 

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ ein Komma und die Wörter „die Gemeinde oder der Kreis“ eingefügt.

 

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

„Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Entscheidung über den Maßnahmenplan nach § 12 in Bezug auf konkrete Maßnahmen für finanzschwache Gemeinden oder Kreise einen niedrigeren Anteil festlegen.“

 

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

d) Im Satz 4 (neu) wird das Wort „Verband“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.

 

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „100.000“ durch die Zahl „25.000“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 wird das Wort „Mitgliedsgruppen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

 

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Einzahlungen“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ und das Wort „Mehreinnahmen“ durch das Wort „Mehreinzahlungen“ ersetzt.

 

6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht sind die §§ 19, 21, 22 Abs. 1 sowie die §§ 23 bis 25 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.“

 

7. In § 20 wird der Absatz 4 aufgehoben.

 

8. In § 27 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.

 

9. In § 28 wird in Satz 2 das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

 

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Artikel 2

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

 

In den §§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband“ durch die Wörter „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband“ ersetzt.

 

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Artikel 3

 

Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG) vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), wird wie folgt geändert:

 

In den §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband“ durch die Wörter „Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband“ ersetzt.

 

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Artikel 4

 

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S. 107), wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

 

㤠4a
Strategische Umweltprüfung

(1) Für die Pläne und Programme des Verkehrsbereiches, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung und der Wasserwirtschaft, die einen Rahmen setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 des UVPG oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben,  findet eine Strategische Umweltprüfung nach diesem Gesetz nur statt, wenn die Strategische Umweltprüfung nicht in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt ist.

 

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn die Pläne und Programme für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 des UVPG oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

 

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 48d Abs. 8 Landschaftsgesetz bedürfen. Werden derartige Pläne und Programme nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf kommunaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

 

(4) Das Verfahren für die Strategische Umweltprüfung und für die Vorprüfung des Einzelfalles für die Pläne und Programme richtet sich nach den Vorschriften des UVPG des Bundes.“

 

2. Anlage 1 Nr. 23 wird wie folgt geändert:

 

Nummer 23 erhält folgende Fassung:

 

Nr.

Vorhaben

Sp.1

Sp.2

23

Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind,

 

 

a)

ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,

X

 

b)

ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,

 

A

c)

von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird;

 

S

d)

bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind.

 

S

 

 

Artikel 5

 

Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Artikel 2 bis 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 20. Mai 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 (L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2008 S. 460