Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 32 vom 28.11.2008 Seite 689 bis 708

 

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Zwölfte Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 18. November 2008

 

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 478), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Der Abschnitt „Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht“ wird wie folgt geändert:
a) Bei Tarifstelle 5b werden die Wörter „Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ durch das Wort „Personenstandswesen“ ersetzt.

b) Nach der Tarifstelle 15h wird die Tarifstelle „15i Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

2. Die Tarifstelle 2.9.3 wird gestrichen, die bisherigen Tarifstellen 2.9.4 bis 2.9.6.8 werden Tarifstellen 2.9.3 bis 2.9.5.8.

3. In der Tarifstelle 3.1.11 wird in der Zeile Gebühr die Zahlenangabe „100 bis 1000“ durch die Zahlenangabe „100 bis 5000“ ersetzt.

 

4. Die Tarifstelle 3.2.2 erhält folgende neue Fassung:
„Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamtsbuch und den Berechtsamtsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)

Gebühr: je Bergwerksfeld, Euro 1 bis 100“.

 

5. In der Tarifstelle 3.2.5 wird in Satz 1 vor der Textangabe „Auszüge aus“ die Textangabe „Analoge oder digitale“ eingefügt.

 

6. Die Tarifstelle 5b erhält folgende neue Fassung:

„5b
Personenstandswesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

5b.1 Eheschließung

 

5b.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Gebühr: Euro 40

 

5b.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

Gebühr: Euro 66

 

5b.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt

Gebühr: Euro 40

 

5b.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

Gebühr: Euro 66

 

5b.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer

Gebühr: Euro 40

 

5b.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft

 

5b.2.1
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung

Gebühr: Euro 40

 

5b.2.2
Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

Gebühr: Euro 66

 

5b.2.3
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt

Gebühr: Euro 40

 

5b.2.4
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

Gebühr: Euro 66

 

5b.3 Namensrechtliche Erklärungen

 

5b.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften

Gebühr: Euro 21

 

5b.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung

Gebühr: Euro 9

 

5b.4 Sonstige Amtshandlungen

 

5b.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG

Gebühr: Euro 40

 

5b.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG

Gebühr: Euro 21

 

5b.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung

Gebühr: Euro 21

 

5b.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern

Gebühr: Euro 10

 

5b.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG

Gebühr: Euro 10

 

5b.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5

 

5b.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister

Gebühr: Euro 6

 

5b.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte

Gebühr: Euro 8

 

5b.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand

Gebühr: Euro17 bis 66

 

5b.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

Gebühr: Euro 10

 

5b.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung

Gebühr: Euro 25

 

Anmerkung:

Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.“

 

7. Nach der Tarifstelle 6.1.12 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„6.1.13
Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 I, § 41 EEG NW

Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;

mindestens
Gebühr: Euro 45“.

 

8. Nach der Tarifstelle 6.2.9 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„6.2.10
Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 111, § 110 Abs. 2, Abs. 3 BauGB

Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;

mindestens
Gebühr: Euro 45“.

 

9. Die Tarifstelle 10.3 erhält folgende neue Überschrift:
„Nichtärztliche Heilberufe, Familienpflege und Helferberufe in der Pflege“.

 

10. In der Tarifstelle 10.3.1 werden eingefügt
a) nach dem Wort „Krankenpflegepersonen“ ein Komma und das Wort „Altenpflegepersonen“,

b) nach dem Wort „Podologen“ ein Komma und die Wörter „Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistenten, Altenpflegehelfer, Familienpfleger“ und

c) nach den Wörtern „nichtärztliche Heilberufe“ die Wörter „sowie für fachweitergebildete Kranken- und Altenpflegepersonen“.

 

11. Folgende neue Tarifstelle wird eingefügt:
„10.3.6
Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen

Gebühr: Euro 52“.

 

12. In der Tarifstelle 10.11.1 wird das Wort „Ausbildungsstätten“ durch die Wörter „Aus- und Weiterbildungsstätten“ ersetzt.

 

13. Die Tarifstelle 13 Buchstabe a wie folgt geändert:
a) Die Angabe „NW“ wird an zwei Stellen durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

b) Die Angabe „07. März 1990“ wird durch die Angabe „23. März 2004“ ersetzt.

c) Die Angabe „156“ wird durch die Angabe „146“ ersetzt.

d) Nach der Angabe „156“ werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

14. Bei Tarifstelle 13.4.2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.

 

15. Es wird folgende Tarifstelle neu eingeführt:
„15i Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

 

15i.1 Prüfung des Berichts nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie Art. 5 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Gebühr: Euro 100 bis 1200

 

15i.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

16. In der Tarifstelle 23.1.2
a) werden nach dem Wort „ Erteilung“ die Wörter „sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung“ eingefügt und

b) in der Klammer wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

 

17. Die Tarifstellen 23.1.3 und 23.1.4 werden aufgehoben.

18. Die bisherige Tarifstelle 23.1.5 wird zur neuen Tarifstelle 23.1.3.

 

19. Die bisherige Tarifstelle 23.1.6 wird zur neuen Tarifstelle 23.1.4.
In der Klammer werden die Wörter „des Rates 78/1026/EWG“ durch die Wörter „2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)“ ersetzt.

 

20. Nach der Tarifstelle 23.4.1.2.35 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:
„23.4.1.2.36
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung

Gebühr: Euro 50 bis 300“.

 

21. Die Tarifstelle 23.4.3.6 wird wieder neu besetzt und erhält folgende Fassung:
„23.4.3.6
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl.I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung für ein Tier oder einen Bestand

Gebühr: Euro 10 bis 150“.

 

22. Nach der Tarifstelle 23.4.3.10.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:
„23.4.4
Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tierseuchenrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen

Gebühr: Euro 5 bis 100“.

 

23. Nach der Tarifstelle 23.5.1.10 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:
„23.5.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Abholung/ Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der VO (EG) 1774/2002 nach der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 13) mit Übergangsmaßnahmen gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 50 bis 3000“.

 

24. In den Tarifstellen 23.6.5.1.1.1, 23.8.9.1.1, 23.9.1.2, 23.10.1.1.1 und 23.13.2.1.1 wird der Text von „- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes …“ bis „Euro 8,25“ ersetzt durch den Text „sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 15. Juli 2008 (MBl. NRW. S. 390), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.“

 

25. In der Tarifstelle 23.7.1 werden nach dem Wort „Erlaubniserteilungen“ die Wörter „nach dem AMG“ angefügt.

26. In der Tarifstelle 23.7.1.1 werden nach der Angabe „§ 13 Abs. 1“ die Wörter „zur Herstellung von Tier- und Fütterungsarzneimitteln“ eingefügt.

 

27. Die Tarifstelle 23.7.1.3 erhält folgende Fassung:
„23.7.1.3
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Erlaubnis sowie sonstige Anordnungen nach § 18

Gebühr: Euro 50 bis 25 000“.

 

28. In der Tarifstelle 23.7.10.4 werden die Wörter „den Öffentlichen Gesundheitsdienst LÖGD – Arzneimitteluntersuchungsstelle)“ durch die Wörter „Gesundheit und Arbeit NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle)“ ersetzt.

 

29. Nach der Tarifstelle 23.7.10.4 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:
„23.7.10.5
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen nach § 64 Abs. 3 AMG

Gebühr: Euro 25 bis 200“.

 

30. In der Tarifstelle 23.8.5.1 werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:
Buchstabe a: „0,51“ durch „0,80“;

Buchstabe b: „0,68“ durch „0,72“;

Buchstabe c: „0,13“ durch „0,16“;

Buchstabe d: „0,11“ durch „0,12“;

Buchstabe e: „3,21“ durch „2,20“;

Buchstabe f: „1,20“ durch „1,00“ (je kg Masthähnchen „0,0012“ durch „0,00100“);

Buchstabe g: „0,95“ durch „0,36“ (je kg Suppenhühner „0,00095“ durch „0,00036“);

Buchstabe h: „0,87“ durch „1,21“ (je kg Truthühner „0,00087“ durch „0,00121“).

 

31. Die Tarifstelle 23.8.5.2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:
„a) Eiprodukte

Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß Tarifstelle 23.9.1.2“

b) In Buchstabe c wird in der Zeile Gebühr die Zahl „4,76“ durch die Zahl „3,85“ ersetzt.

 

32. Die Tarifstelle 23.9.4.2.2 wird durch Buchstabe e ergänzt:
„e) gültige Gebühr ab 1. Juni 2008 Euro 10,40“.

 

33. Die Tarifstelle 23.10.3 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 23.10.3.1 werden die Angaben „des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfgegenständerechts (LMBVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259)“ durch die Angaben „des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfgegenständerechts (LFBRVG NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In der Tarifstelle 23.10.3.4 wird die Angabe in der Klammer „LMBVG-NRW“ durch die Angabe „LFBRVG NRW“ ersetzt.

 

34. In der Tarifstelle 23.13.4.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „300“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

35. Die Tarifstellen 24.3.23, 24.3.24 und 24.3.25 werden gestrichen.

 

36. Die Tarifstelle 28.1.10 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 28.1.10 wird das Wort „Erdwärmepumpe“ durch das Wort „Wärmepumpe“ ersetzt.

b) In der Tarifstelle 28.1.10.2 wird Buchstabe „a“ zu Buchstabe „b“ und Buchstabe „b“ wird zu Buchstabe „c“.

Der Buchstabe a (neu) erhält folgende Fassung:
„Erlaubnisverfahren für Anlagen, bei denen das vereinfachte Verfahren nach § 44
Abs. 1 LWG nicht zur Anwendung gelangt.“

bis 50kJ/s
Gebühr: Euro 250“.

 

37. In der Tarifstelle 28.2.5.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „50“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

 

38. Die Tarifstelle 28.2.7 wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifstelle 28.2.7.3 wird in der Zeile Gebühr nach der Zahl „500“ die Angabe „bis 2000“ angefügt.

b) In der Tarifstelle 28.2.7.4 wird in der Zeile Gebühr nach der Zahl „500“ die Angabe „bis 2000“ angefügt.

c) In der Tarifstelle 28.2.7.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

 

39. Die Tarifstelle 28.2.8 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 28.2.8.1 wird in der Zeile Gebühr nach der Zahl „500“ die Angabe „bis 2000“ angefügt.

b) In der Tarifstelle 28.2.8.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. November 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  Wo l f

 

GV. NRW. 2008 S. 690