Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 16 vom 30.6.2009 Seite 327 bis 348

 

Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für  Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)

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Verordnung
über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für
 Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität
(Lehramtszugangsverordnung - LZV)

 

Vom 18. Juni 2009

 

Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

§ 1
Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 wird in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Der Erwerb muss den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechen. Der Nachweis wird in der Regel durch eine vorlaufende Akkreditierung der absolvierten Studiengänge nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Neben den Hochschulabschlüssen nach Satz 1 ist ein Eignungspraktikum nach § 9 nachzuweisen; für das Lehramt an Berufskollegs zusätzlich eine fachpraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 6.

 

(2) Das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen enthält jeweils im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten fachdidaktische Leistungen, im Fall des Lehramtes nach § 3 im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten; dieser Mindestwert gilt nicht für berufliche Fachrichtungen, die lediglich mit 60 Leistungspunkten zu studieren sind.

 

(3) Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen unter den Ländern.

 

(4) Soweit Fächer (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) den einzelnen Lehrämtern zugeordnet werden, können Fächer anderer Lehrämter und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer sowie Fächerkombinationen in begründeten Ausnahmefällen durch das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zugelassen werden.

 

(5) Soweit in § 2 bis § 6 dieser Verordnung für das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen sowie für das bildungswissenschaftliche Studium (mit Ausnahme des bildungswissenschaftlichen Studiums nach § 6) und die Bachelor- und Masterarbeit Leistungspunkt-Werte festgelegt werden, ist eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Werte um jeweils drei Leistungspunkte möglich, wenn der Gesamtwert von 300 Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Angaben von Leistungspunkten (LP) richten sich nach den Kriterien des European Credit Transfer System.

 

§ 2
Lehramt an Grundschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

 

Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung

55 LP

Lernbereich II, Mathematische Grundbildung

55 LP

Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches

55 LP

Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs

12

Bildungswissenschaften / Grundschulpädagogik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

- Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung

- Sonderpädagogik

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

64 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

 

(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.

 

§ 3
Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

 

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

80 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

80 LP

Bildungswissenschaften / Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter

einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

- Sonderpädagogik

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

- Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung, wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik)

81 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

 

(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.

 

§ 4
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Dem Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

 

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

100 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

100 LP

Bildungswissenschaften - ein Schwerpunkt: Methoden wissenschaftlichen Arbeitens / Wissenschaftspropädeutik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

41 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

 

(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Japanisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Latein, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Spanisch zu wählen. Ein Kernfach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) zu arbeiten. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 Leistungspunkte). Eines der Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen.

 

§ 5
Lehramt an Berufskollegs

(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:

 

1.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)

100 LP

 

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)

100 LP

 

Bildungswissenschaften / Berufspädagogik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

- Berufspädagogik

41 LP

 

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

 

Praxissemester nach § 8

25 LP

 

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

 

 

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)

140 LP

 

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)

60 LP

 

Bildungswissenschaften / Berufspädagogik einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

Sowie:

- Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik)

- Berufspädagogik

41 LP

 

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

 

Praxissemester nach § 8

25 LP

 

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

 

(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.

 

(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:

 

Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik)

Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen)

Agrarwissenschaft mit

Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik

Bautechnik mit

Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik

Elektrotechnik mit

Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit

Lebensmitteltechnik, Gastronomie,

Wirtschaftsinformatik

Maschinenbautechnik mit

Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik

Wirtschaftswissenschaft mit

Wirtschaftsinformatik oder

Sektorales Management

(mit den Profilen: Verwaltung und Rechtswesen; Medien; Gesundheitsökonomie; Freizeitökonomie, Tourismus und Gastronomie) oder

Produktion, Logistik, Absatz

(mit den Profilen: Produktionswirtschaft; Verkehr und Logistik; Marketing/Handel) oder

Finanz- und Rechnungswesen

(mit den Profilen: Steuerung und Dokumentation; Finanzdienstleistungen; Steuern) oder

Politik.

 

(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/ Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft).

 

(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung verbunden werden.

 

(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.

 

§ 6
Lehramt für sonderpädagogische Förderung

(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

 

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

55 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

55 LP

Bildungswissenschaften einschließlich

- Praxiselemente nach § 7

26 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Erste sonderpädagogische Fachrichtung

- Diagnose, Förderung, Prävention

50 LP

Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung

- Diagnose, Förderung, Prävention

55 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

 

(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und –formen nachzuweisen (z.B. Deutsche Gebärdensprache; Braille-Schrift).

 

(3) Die beiden Fächer können aus den in § 2 genannten Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Informatik, Mathematik, Physik, Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.

 

§ 7
Orientierungspraktikum und Berufsfeldpraktikum

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Orientierungspraktikums (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Lehrerausbildungsgesetz) verfügen über die Fähigkeit,

1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden,

2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,

3. einzelne pädagogische Handlungssituationen mit zu gestalten und

4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mit zu gestalten.

 

(2) Nachgewiesene berufliche Tätigkeiten sowie fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Absatz 6 können nach Anrechnung durch die Hochschule an die Stelle des Berufsfeldpraktikums nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes treten.

 

§ 8
Praxissemester

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters (§ 12 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz) verfügen über die Fähigkeit,

1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften zu planen, durchzuführen und zu reflektieren,

2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,

3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung zu beteiligen,

4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an Theorien zu entwickeln und

5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.

 

(2) Absolventinnen und Absolventen weisen nach, dass sie im Rahmen des Masterstudiums bezogen auf ein Schulhalbjahr in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 400 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben.

 

§ 9
Eignungspraktikum

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungspraktikums (§ 12 Absatz 4 Lehrerausbildungsgesetz) verfügen über die Fähigkeit,

1. die Situation der Schülerinnen und Schüler als individuelle Lerner wahrzunehmen und zu reflektieren,

2. die Rolle der Lehrenden wahrzunehmen und zu reflektieren,

3. die Schule als Organisation und Arbeitsplatz oder auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren,

4. erste eigene Handlungsmöglichkeiten im pädagogischen Feld zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren.

 

(2) Für das Eignungspraktikum sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Das Eignungspraktikum hat einen Umfang von insgesamt 20 Praktikumstagen. Es kann vor Aufnahme des Bachelor-Studiums geleistet werden; es soll möglichst vor Beginn des Orientierungspraktikums abgeschlossen sein. Das Praktikum und die Teilnahme an einer begleitenden Beratung zur Berufswahl werden durch Bescheinigungen von Schulleitungen nachgewiesen, die Teil des Portfolios nach § 13 sind.

 

§ 10
Übergreifende Kompetenzen

Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen folgende übergreifende Kompetenzen nach:

1. Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz,

2. Grundkompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektierten Koedukation,

3. Grundkompetenzen in der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung und

4. Grundkompetenzen in Organisation und Verfahren der Qualitätssicherung, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind.

 

§ 11
Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse

(1) Es sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache nachzuweisen.

 

(2) Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen entsprechend der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe:

1. in den Fächern Englisch, Französisch, Geschichte, Italienisch, Katholische Religionslehre und Spanisch auf Kenntnissen in Latein (Latinum),

2. im Fach Philosophie/Praktische Philosophie auf Kenntnissen in Latein oder Griechisch (Latinum oder Graecum),

3. in den Fächern Latein und Griechisch auf Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum),

4. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum) sowie auf Kenntnissen in Latein oder Hebräisch (Latinum oder Hebraicum).

Für das Fach Katholische Religionslehre sind Kenntnisse in Griechisch und Hebräisch erwünscht.

 

§ 12
Zeugnisse, Noten

(1) Das Zeugnis über den Master-Abschluss weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ auch den Bezug auf eines der Lehrämter nach §§ 2 bis 6 aus. Beim Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ist gegebenenfalls das nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes gewählte Profil anzugeben. Zeugnisse sind jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert.

 

(2) Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen nach § 11 Absatz 7 des Lehrerausbildungsgesetzes. Alle Teilbereiche nach Satz 1 sind mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet.

 

(3) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung

 

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

 

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

 

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

 

5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

Soweit eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wurde, errechnet sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Dabei sind mindestens zwei Dezimalstellen ausgewiesen. Notenwerte mit der Dezimalstelle 5 werden abgerundet, Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.

 

(4) Das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss enthält Notenwerte nach Absatz 3 Satz 1.

 

§ 13
Portfolio

Durch das „Portfolio Praxiselemente“ dokumentieren Absolventinnen und Absolventen den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der Ausbildung. Den förmlichen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der einzelnen Ausbildungsabschnitte führen sie davon unabhängig allein durch die im Lehrerausbildungsgesetz jeweils vorgesehenen Nachweise. Die Form des Portfolios wird durch das für Schulen zuständige Ministerium durch Regelungen nach § 12 Absatz 5 Satz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes allgemein vorgegeben. Das Portfolio wird in der Regel ab Beginn des Eignungspraktikums bis zum Ende der Ausbildung geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess.

 

§ 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet über die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung spätestens zum 31. Dezember 2013 im Rahmen der Berichterstattung zur Wirksamkeit des Lehrerausbildungsgesetzes.

 

(2) Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) tritt zum 30. September 2011 außer Kraft. Sie gilt im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fort.

 

Düsseldorf, den 18. Juni 2009

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2009 S. 344