Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 18 vom 17.7.2009 Seite 379 bis 398

 

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – AG BAföG – NW –

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Gesetz zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
AG BAföG NW

 

Vom 30. Juni 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz  
AG BAföG NW

 

Artikel I

 

Das Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz AG BAföG NW vom 30. Januar 1973 (GV. NRW. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Die Kurzbezeichnung in der Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

„ (AG BAföG NRW)“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Studentenwerke im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung und Innenminister“ durch die Wörter „von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem Innenministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Kultusminister und vom Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und Finanzminister“ durch die Wörter „von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium“ ersetzt.

 

3. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Bezirksregierung Köln

(1) Die Bezirksregierung Köln ist zuständiges Amt für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in Großbritannien, Irland und der Türkei.

 

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439,1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Über die Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinaus nimmt die Bezirksregierung Köln folgende Aufgaben wahr:

- Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung,

- Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer Ergänzungsschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist,

- Entscheidung über die Gleichwertigkeit, wenn eine Rechtsverordnung auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz davon abhängig macht, dass die Gleichwertigkeit des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder Einrichtung mit dem Besuch von im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Rechtsverordnung bezeichneten Ausbildungsstätten oder Einrichtungen anerkannt wird,

- Beauftragung der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Datenverarbeitungszentralen mit Wirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung.

 

(4) Die Bezirksregierung Köln untersteht in den Belangen der Ausbildungsförderung der Fachaufsicht der für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium.“

 

4. § 3 wird aufgehoben.

 

5. § 4 wird § 3 (neu) und wie folgt geändert:

Die Wörter „Der Minister für Wissenschaft und Forschung“ werden durch die Wörter „Das für Hochschulen zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

6. § 6 wird aufgehoben.

 

7. § 8 wird § 4 (neu) und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „zum 30. Juni 2009“ durch die Angabe „zum 30. Juni 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. Juni 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

 

GV. NRW. 2009 S. 392