Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 38 vom 17.12.2009 Seite 795 bis 816

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen

203015

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 19. November 2009

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2007 (GV. NRW. S. 217), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer Dienst -VAPgtDU)“.

2. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠1
Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (gehobener umwelttechnischer Dienst).

(2) Einstellungsbehörden sind für Bewerbungen

1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen,

2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Kreise und kreisfreien Städte.

Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen, als Einstellungsbehörden zulassen.

(3) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden und

3. das Abschlusszeugnis eines zu einem Bakkalaureus- / Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für den gehobenen umwelttechnischen Dienst geeigneten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung (z.B. Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz, Versorgungstechnik, Sicherheitstechnik, Physik) besitzt. Das Ministerium kann weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.“

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bezirksregierung (Einstellungsbehörde)“ durch das Wort „Einstellungsbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Entscheidung über eine Bewerbung sind beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder) sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde, das nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen und ist bei der zuständigen Meldebehörde ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ zu beantragen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Oberinspektoranwärterin oder Oberinspektoranwärter“ durch die Wörter „Umweltoberinspektoranwärterin oder Umweltoberinspektoranwärter“ ersetzt.

5. In § 4 Satz 1 wird nach dem Wort „gehobenen“ das Wort „umwelttechnischen“ eingefügt und werden die Wörter „der Staatlichen Umweltverwaltung“ gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte

I.

  3

Wochen

Einführungslehrgang

II.

12

Wochen

Ausbildungsbehörde

III.

10

Wochen

Verwaltungslehrgang (einschließlich 2 Tage Aufsichtsarbeiten)

IV.

  3

Wochen

Basisseminar „Zielvorstellungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm“

V.

12

Wochen

Ausbildungsbehörde

VI.

  4

Wochen

1. Anwärter des Landes bei der Unteren Umweltbehörde

2. Anwärter der Gebietskörperschaften bei der Oberen Umweltbehörde

VII.

  2

Wochen

Lehrgang „Gesprächs- und Verhandlungsführung, Arbeitstechniken“

VIII.

  3

Wochen

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

IX.

  9

Wochen

Ausbildungsbehörde.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsplan“ durch das Wort „Ausbildungsrahmenplan“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsleitung“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

dd) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit dem Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt.“

c) In Absatz 4 wird die Zahl „VIII“ durch die Zahl „IX“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „Staatlichen“ gestrichen und das Wort „(Ausbildungsleitung)“ durch das Wort „(Landesausbildungsleitung)“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungsleitung stellt“ durch die Wörter „Ausbildungsbeauftragten stellen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen.“

e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (z.B. Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge, Kurzvorträge) über deren Lernfortschritt.“

8. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungstagebuch zu führen.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen.“

b) In Satz 2 wird das Wort „Bezirksregierung“ durch das Wort „Ausbildungsbehörde“ und die Zahl „VIII“ durch die Zahl „IX“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

d) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärtern erörtert.“

e) In Satz 5 werden die Wörter „von der Ausbildungsleitung“ gestrichen.

10. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „VIII“ durch die Zahl „IX“ ersetzt.

11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Düsseldorf“ ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.“

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20
Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen sind, unabhängig von einer Feststellung nach dem SGB IX, für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.“

13. In § 22 wird Satz 4 gestrichen.

14. Im Abschnitt IV wird in den Überschriften der Unterabschnitte 1. und 2. jeweils das Wort „technischen“ durch das Wort „umwelttechnischen“ ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen können unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung (LVO) zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde. Für die Auswahl gilt § 30 Absatz 5 Nummer 3 LVO entsprechend.“

16. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen umwelttechnischen Dienst geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 3 LVO und zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Dienstes die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 1 und 2 LVO erfüllen.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Leitung der Beschäftigungsbehörde.“

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Sätze 2 bis 5 (alt) werden Sätze 1 bis 4 (neu).

cc) In Satz 3 (neu) wird das Wort „Ausbildungsplan“ durch das Wort „Ausbildungsrahmenplan“ ersetzt.

dd) In Satz 4 (neu) wird die Zahl „VII“ durch die Zahl „VI“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Einführungsbehörde“ gestrichen und wird das Wort „Ausbildungsleitung“ durch das Wort „Landesausbildungsleitung“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

19. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „einer Bezirksregierung“ durch die Wörter „der Ausbildungsbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsleitung“ durch das Wort „Landesausbildungsleitung“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung“ durch die Wörter „umwelttechnischen Dienstes“ ersetzt.

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Bezirksregierung“ durch das Wort „Ausbildungsbehörde“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Staatlichen“ gestrichen.

21. In § 29 Satz 2 wird die Angabe „30. September 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.

22. Anlagen

a) Die Anlage 1 wird durch die neue Anlage 1 ersetzt.

b) Die Anlage 2 (zu § 8) wird aufgehoben.

c) Die Anlage 3 (zu § 9) wird durch die Anlage 2 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. November 2009

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2009 S. 805