Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 8 vom 15.4.2011 Seite 201 bis 216

 

Erste Verordnung zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

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Erste Verordnung
zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

 

Vom 28. März 2011

 

Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4 sowie 22 Absatz 12 Nummer 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) wird wie folgt geändert:

1. In der Eingangsformel wird nach der Angabe „22 Absatz 12 Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Millimetern“ die Wörter „, es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt“ eingefügt.

 

3. Nach § 38 wird folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

 

§ 39
Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 LJG-NRW) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.

 

§ 40
Begriffsbestimmungen

(1) Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält.

 

(2) Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.

 

(3) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören.

 

§ 41
Bewirtschaftungsbezirke

(1) Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:

1. Nordeifel

2. Königsforst - Wahner Heide

3. Nutscheid

4. Ebbegebirge

5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland

6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren

7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

8. Minden

9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck

10. Reichswald Kleve.

 

(2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:

1. Arnsberger Wald

2. Beverungen.

 

(3) Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:

1. Knechtsteder Wald

2. Königsdorfer Wald

3. Kottenforst

4. Wahner Heide

5. Engelskirchen

6. Gummersbach

7. Herscheid

8. Olpe - Freudenberg

9. Büren - Brenken

10. Senne - Teutoburger Wald

11. Brakel

12. Blomberg - Schieder

13. Mindener Wald

14. Minden - Schaumburger Wald

15. Harsewinkel - Versmold

16. Borgholzhausen

17. Teutoburger Wald

18. Ladbergen - Ostbevern

19. Emsdetten

20. Ochtrup

21. Hohe Mark - Davert

22. Haltern - Haard.

 

(4) Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt:

1. Hürtgenwald

2. Lammersdorf

3. Kermeter - Vogelsang

4. Engelskirchen

5. Freudenberg - Büschergrund

6. Trupbach - Siegen

7. Afholderbach

8. Großenbach

9. Herbertshausen

10. Elsoff

11. Paulsgrund - Bad Berleburg

12. Hallenberg

13. Medebach - Titelberg

14. Medebach - Glindfeld

15. Bödefelder Wald

16. Brilon - Winterberg

17. Kallenhardt

18. Alme

19. Hardehausen - Rimbeck

20. Bad Driburg

21. Lippspringer Wald - Sandebeck

22. Stukenbrock

23. Blomberg - Schieder

24. Bielefeld.

 

(5) Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

(6) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.

 

§ 42
Wilddichte

In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.

 

§ 43
Bejagung in den Freigebieten

In Freigebieten sind Abschussplanung, Abschussfestsetzung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind

a) Rothirsche sowie

b) Damhirsche der Klassen I und II.

 

§ 44
Ausnahmen

(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass

1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,

2. abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.

 

(2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.“

 

4. Der bisherige Teil 4 wird zu Teil 5.

5. Der bisherige § 39 wird zu § 45.

6. § 40 wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 41 wird zu § 46.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. März 2011

 

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2011 S. 209