Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 377 bis 392

 

Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz -

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Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
- Erstes KiBiz-Änderungsgesetz -

 

 

Vom 25. Juli 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
 - Erstes KiBiz-Änderungsgesetz -

 

Artikel 1

 

Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und Elternmitwirkung“ angefügt.

b) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter "und Elternbeitragsfreiheit" angefügt.

 

c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften“.

 

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.“

 

3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Tagesmutter oder -vater)“ gestrichen.

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Tagesmutter oder einem Tagesvater“ durch das Wort „Tagespflegeperson“ ersetzt.

 

bb) Satz 4 wird zu Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.“

 

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Jugendamt“ wird durch die Wörter „örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Tagesmutter oder des Tagesvaters“ durch das Wort „Tagespflegeperson“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „Tagesmütter und -väter“ durch das Wort „Tagespflegepersonen“ ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter „Tagesmutter oder der Tagesvater“ durch das Wort „Tagespflegeperson“ ersetzt.

 

5. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „nach Möglichkeit“ ersatzlos gestrichen.

 

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und Elternmitwirkung“ angefügt.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie Tagesmütter und -väter“ durch die Wörter „und Tagespflegepersonen“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten.“

 

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gremien“ die Wörter „in der Tageseinrichtung“ eingefügt.

 

d) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt.“

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

 

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung.“

 

f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 v. H. aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

 

(7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

 

(8) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der gewählte Landeselternrat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10.000 EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.“

 

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Diese können nur entfallen, wenn sicher gestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen.“

 

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in Anwesenheit der Kinder“ gestrichen.

 

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.“

 

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen.

Erhebungsmerkmale sind

1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum und tatsächlicher Öffnungszeit,

2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Jahren, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen,

3. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsfreistellungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen.“

 

9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten,“.

 

b) In Nummer 4 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

 

c) In Satz 1 wird der letzte Halbsatz (nach Nummer 4) wie folgt gefasst:

„und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.“

 

10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Tagesmütter oder -väter“ durch das Wort „Tagespflegepersonen“ ersetzt.

 

b) Nach dem Wort „verfügen“ werden die Wörter

„, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht“

eingefügt.

 

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Jahreszahlen „2009/2010“ durch „2012/2013“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können grundsätzlich Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.“

 

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen. Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 Abs. 1 führt. Über- und Unterschreitungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme sind bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über 10 v. H. der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.“

 

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem 1. August 2012 werden für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.“

 

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Zahl „2.559“ durch „2.675,90“ ersetzt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten.“

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Abweichend davon kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ am 18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, sowie für Waldkindergärten und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach Satz 1 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.“

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis dar. Dieser umfasst

a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils,

b) die Zuführung von anderen Einrichtungen,

c) die Zuführung aus Rücklagen,

d) die Aufwendungen unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten und sonstige Aufwendungen,

e) die Zuführung an andere Einrichtungen,

f) die Zuführung zu Rücklagen

g) und die Höhe der Rücklagen.

 

Er weist dem Jugendamt den Einsatz des pädagogischen Personals nach. Die Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.“

 

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Wörter „das Jugendamt“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Rücklagen sind angemessen zu verzinsen.“

 

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.“

 

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „340“ durch die Zahl „345“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (U3-Pauschale). Die Höhe der U3-Pauschalen ergibt sich aus der zweiten Anlage zu diesem Gesetz. Abweichend von § 19 Abs. 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet und die Summe der nach diesem Absatz und der zweiten Anlage auf eine Tageseinrichtung entfallenden U3-Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 verfügen.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr.“

 

d) Nach Absatz 4 (neu) werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Das Land gewährt Familienzentren in sozialen Brennpunkten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(6) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.“

 

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und die Wörter „unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Planungsdaten“ werden gestrichen.

 

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Wörter „Das Jugendamt“ ersetzt. Die Wörter „an Ganztagsplätzen“ werden gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

 

h) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.“

 

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Zahl „725“ durch die Zahl „736“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Tagesmutter oder der Tagesvater“ durch das Wort „Tagespflegeperson“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tagesmutter oder des Tagesvaters“ durch das Wort „Tagespflegeperson“ ersetzt.

d) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder von einem sonstigen Träger im Sinne des § 4 Abs. 3“ gestrichen.

 

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 7 gelten entsprechend.“

 

f) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.“

 

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden am Ende die Wörter „und Elternbeitragsfreiheit“ angefügt.

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „von Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder Kindertagespflege“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 26
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften
“.

 

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.“

 

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „1. Januar 2010“ durch die Wörter „Kindergartenjahr 2012/2013“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zu den Kriterien für soziale Brennpunkte i. S. von § 20 Abs. 3 und nach § 21 Abs. 4 zu regeln,“.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. das Nähere zum Ausgleich nach § 21 Abs. 10 und § 22 Abs. 4 zu regeln und auf der Grundlage der Anmeldungen vom 15. März 2011 unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten einen Ausgleichsbetrag festzulegen,“.

dd) Die bisherige Nummerierung 4 wird Nummer 5.

ee) In Satz 2 wird die Zahl „3“ durch „4“ ersetzt.

 

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

17. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.

 

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebskostenverordnung“ die Wörter „vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)“ eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt.

„Die vorhandenen Rücklagen sind angemessen zu verzinsen.“

 

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt angefügt:

„(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 1. März 2013.“

 

19. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

Anlage zu § 19

 

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

 

 

Kinder-

zahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in EUR

Personal

a

20 Kinder

25 Stunden

4.484,60

2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) sowie 12,5 sonstige Personalkraft-stunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung

b

20 Kinder

35 Stunden

6.009,20

2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung

c

20 Kinder

45 Stunden

7.706,39

2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS,sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung

 

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen.

 

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

 

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in EUR

Personal

a

10 Kinder

25 Stunden

9.245,57

2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung

b

10 Kinder

35 Stunden

12.405,30

2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung

c

10 Kinder

45 Stunden

15.910,21

2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung

 

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

 

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in EUR

Personal

a

25 Kinder

25 Stunden

3.309,82

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung

b

25 Kinder

35 Stunden

4.418,37

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung

c

20 Kinder

45 Stunden

7.081,18

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS sowie 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung

 

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale II c um 2.000 EUR erhöht.

 

Die sich aus der Anwendung des § 19 Abs. 2 ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 ergebenden Veränderungen sind in den Tabellenwerten zu den Kindpauschalen nicht enthalten.

 

 

20. Folgende Anlage zu § 21 wird angefügt.

 

Anlage 21

Gruppenform I und II: U3-Pauschalen

 

 

 

Wöchentliche Betreuungszeit

U3- Pauschale in EUR

a

25 Stunden

1.400

b

35 Stunden

1.800

c

45 Stunden

2.200

 

 

Artikel 2

 

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

 

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

 

In § 1a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - entsprechend.“

 

Artikel 3

 

(1) Artikel 1 tritt am 1. August 2011 in Kraft.

 

(2) Artikel 2 tritt am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
und für
die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Für den Minister für Inneres
und Kommunales
Die Ministerin
für Wissenschaft, Innovation und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für
den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2011 S. 385