Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 2 vom 26.1.2012 Seite 15 bis 26

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNGÄndG NRW)

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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNGÄndG NRW)

Vom 10. Januar 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNGÄndG NRW)

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern nicht die Befugnis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen den Ländern übertragen wurde.“

2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Eckpunkte“ durch das Wort „Eckwerte“ ersetzt.

3. In § 14 Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt ersetzt:

„Jahreseinkommen jeder haushaltsangehörigen Person ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.“

4. § 15 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„4 000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (§ 29 Nummer 7) sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen;“.

5. In § 16 Absatz 5 wird das Wort „nichtig“ durch das Wort „unwirksam“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen der Verfügungsberechtigte frei oder bezugsfertig werdenden Wohnraum nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Für die Benennung gelten die §§ 2 und 17 Absatz 3 sinngemäß. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Von der Ausübung des Benennungsrechts kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte aufgrund einer Belegungsvereinbarung oder Selbstverpflichtung an der Wohnraumversorgung in besonders dringenden Fällen durch eine Vergabe des geförderten Wohnraums in eigener Verantwortung mitwirkt oder in Einzelfällen auch bei der Wohnraumversorgung solcher Haushalte behilflich ist, bei denen zweifelhaft ist, ob sie die mietvertraglichen Pflichten erfüllen. Das Benennungsrecht wird nicht angewandt, solange ein Besetzungsrecht besteht.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 5 bis 7.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

c) In Absatz 2 Nummer 1 (neu) wird das Wort „sonstiges“ gestrichen.

d) In Absatz 2 Nummer 4 (neu) wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „insbesondere weil die Wohnung in einem Teil des Gemeindegebiets liegt, der durch soziale Missstände benachteiligt ist oder einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweist (§ 171 e Absatz 2 des Baugesetzbuchs – BauGB).“

e) In Absatz 3 Satz 2 (neu) wird die Angabe „Absatzes 3“ durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder“ eingefügt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Liegt eine berechtigte Eigen- oder Selbstnutzung erst nach dem Zuschlag und dem Erlöschen der Grundpfandrechte vor, so enden die Bindungen mit dem Beginn der Eigen- oder Selbstnutzung.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für Miet- oder Genossenschaftswohnraum gilt in entsprechenden Fällen die Zweckbindung bis zu dem im Bewilligungsbescheid oder dem in der Förderzusage bestimmten Ende, längstens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Löschung oder der Mittelrückzahlung. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob zuvor wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheids oder der Förderzusage eine längere Nachwirkungsfrist aufgrund einer Kündigung der Darlehen oder Rückforderung von Zuschüssen bestand.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.

10. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 17 Absätze 1, 2, 3 oder 5, 6“ durch die Angabe „§ 17 Absätze 1, 2, 3 oder 6, 7“ und die Angabe „der §§ 8 a, 8 b oder 9 WoBindG“ durch die Angabe „der §§ 8, 8 a, 8 b oder 9 WoBindG“ ersetzt.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 8 a, 8 b oder 9 WoBindG“ durch die Angabe „den §§ 8, 8a, 8 b oder 9 WoBindG“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Absatz 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:  „Wohnraum in gemäß § 40 Absatz 4 festgelegten Gebieten ohne Genehmigung anderen als Wohnzwecken zuführt oder leer stehen lässt“.

ee) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden zu Nummern 13 bis 15.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „Nummern 2, 9 und 14“ durch die Angabe „Nummern 2, 9 und 15“, die Angabe „Nummern 11, 12 und 13“ durch die Angabe „Nummern 11, 13 und 14“ und die Angabe „ Nummern 1, 5, 6, 7 und 10“ durch die Angabe „ Nummern 1, 5 ,6, 7, 10 und 12“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummern 10 bis 14“ durch die Angabe „Nummern 10 bis 15“ ersetzt.

12. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für die vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 41 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.“

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Treppen“ ein Komma und die Wörter „Aufzugs-, Haustür-/Türschließ-“ eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Bäder“ die Wörter „oder Balkone“ eingefügt.

d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.“

13. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn dies zur“ die Wörter „Kontrolle, Überwachung, Entscheidung über eine Maßnahme nach diesem Abschnitt oder“ eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Januar 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
und die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2012 S. 16