Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 23.5.2014 Seite 275 bis 288

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

2124

Dritte Verordnung zur Änderung
der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Vom 7. Mai 2014

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6
Inkrafttreten
“.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Leistungsverzeichnis 1

-Geltung vorbehaltlich der Regelungen in Leistungsverzeichnis 2-“.

b) Das Leistungsverzeichnis 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 0901 wird die Angabe „273,22“ durch die Angabe „275,22“ ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 0902 wird die Angabe „280,22“ durch die Angabe „288,72“ ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 1000 wird die Angabe „273,22“ durch die Angabe „275,22“ ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 1100 wird die Angabe „550,50“ durch die Angabe „559,00“ ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 1200 wird die Angabe „694,58“ durch die Angabe „703,08“ ersetzt.

ff) In den Tarifstellen 1600, 1601 und 1602 wird jeweils die Angabe „206,14“ durch die Angabe „208,14“ ersetzt.

gg) In den Tarifstellen 1700, 1701 und 1702 wird jeweils die Angabe „28,14“ durch die Angabe „29,14“ ersetzt.

c) Folgendes Leistungsverzeichnis wird angefügt:

Leistungsverzeichnis 2

Anlage zu § 1 Absatz 1 HebGO NRW

Für erbrachte Leistungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2014 gilt abweichend vom Leistungsverzeichnis 1 das Leistungsverzeichnis 2 für die nachstehenden Positionsnummern:

Geburtshilfe

Allgemeine Bestimmungen

a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 090x bis 131x umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschl. aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 140x, 150x, 240x, und 250x. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der Nummer 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nummer 0902 oder 0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.

b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.

c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090x, 0 91x, 130x sowie 131x können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.

d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 160x sowie 161x umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen.

Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus

0901

als Beleghebamme

276,22 €

0902

als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

292,97 €

Zuschlag nach § 1 Absatz 3

0911

als Beleghebamme

53,45 €

0912

als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

53,45 €

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung

1000

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

276,22 €

Zuschlag nach § 1 Absatz 3

1010

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

53,45 €

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen

geleiteten Einrichtung

1100

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

563,25 €

Zuschlag nach § 1 Absatz 3

1110

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

104,98 €

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

Hilfe bei einer Hausgeburt

1200

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

707,33 €

Zuschlag nach § 1 Absatz 3

1210

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

123,31 €

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt

1600

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

209,14 €

1601

als Beleghebamme

209,14 €

1602

als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

209,14 €

Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.

Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.

Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig,

wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärzt­lich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.

Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von derselben

Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig.

Zuschlag nach § 1 Absatz 3

1610

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

38,83 €

1611

als Beleghebamme

38,83 €

1612

als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

38,83 €

Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.

Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.

Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig,

wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.

Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von derselben

Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis 1210 abrechnungsfähig.

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der
Beendigung der Hilfeleistung.

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde

1700

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

29,64 €

1701

als Beleghebamme

29,64 €

1702

als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

29,64 €

Die Gebühr nach der Nummer 170x ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.

Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.

Zuschlag nach § 1 Absatz 3

1710

als ambulante hebammenhilfliche Leistung

4,63 €

1711

als Beleghebamme

4,63 €

1712

als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung

4,63 €

Die Gebühr nach der Nummer 171x ist bis zu einer Dauer von vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.

Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Mai 2014

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2014 S. 282