Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868

 

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur
Änderung der Betriebssatzung
für die Krankenhäuser
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 20. November 2014

Die 14. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 20. November 2014 auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 d und 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), die zuletzt durch Satzung vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges“.

2. Die Präambel wird wie folgt ergänzt:

„Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte oder Private keinen Gebrauch macht, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. In diesem Falle hat der LWL die erforderlichen Dienstkräfte und bestehende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges nehmen hoheitlich die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr.“

3. In §§ 1 Absatz 3 S. 1, 6 Absatz 1 Satz 2, 6 Absatz 2, 6 Absatz 3 Satz 1, 15 Absatz 1 Satz 1, 16 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 Satz 1, 18 Absatz 1 Satz 1, 19 Satz 1 und 22 Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch „Kliniken“ ersetzt.

4. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Fachkrankenhäuser sind die Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend des Versorgungsauftrags werden die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen betrieben. Darüber hinaus beteiligen sich die Einrichtungen am Auf- und Ausbau integrierter gemeindepsychiatrischer Strukturen.

Die LWL-Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe

1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden,

2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen.“

5. Nach § 1 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die LWL-Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen Aufgaben der medizinischen Rehabilitation gem. SGB VI, Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem SGB XI (LWL-Pflegezentren) sowie Leistungen der Sozialhilfe gem. SGB XII (LWL-Wohnverbünde) wahrnehmen.“

6. Der bisherige § 1 Absatz 4 wird als Absatz 6 nach Absatz 5 eingefügt.

7. Nach § 1 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Sie können im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern konsiliarärztlich tätig sein und ihren Fachgebieten entsprechende Angebote an deren Standorten anbieten.“

8. Nach § 1 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LWL-Kliniken Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.“

9. § 2 erhält folgende Überschrift:

Aufgaben der Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges“.

10. In § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Maßregelvollzugsgesetzes NRW“ die Wörter „ (MRVG NRW)“ eingefügt .

11. In § 2 Satz 3 wird nach dem Wort „dieser“ das Wort „hoheitlichen“ eingefügt.

12. § 2 Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

13. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „die LWL-Einrichtungen des Maßregelvollzuges“ durch „der LWL-Maßregelvollzug“ ersetzt.

14. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich verbundenen Rehabillitations-, Pflege- und Wohnbereiche werden nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) in Verbindung mit der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO NRW), der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit geführt.

(2) Die Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges werden nach dem Maßregelvollzugsgesetz NRW mit den dazu erlassenen Verordnungen in Verbindung mit der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung, der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit geführt.“

15. § 5 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes:

1. LWL-Universitätsklinikum Bochum der Ruhr-Universität Bochum Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin

Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

2. LWL-Klinik Dortmund

Psychiatrie – Psychotherapie - Psychosomatische Medizin

3. LWL-Klinik Dortmund

- Elisabeth - Klinik -

Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

4. LWL-Klinikum Gütersloh

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatische Medizin - Neurologie – Innere Medizin

5. LWL-Universitätsklinik Hamm der Ruhr-Universität Bochum

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik

6. LWL-Klinik Hemer

-Hans-Prinzhorn-Klinik-

Psychiatrie – Psychotherapie - Psychosomatik

7. LWL-Klinik Herten

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik

8. LWL-Klinik Lengerich

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik - Neurologie

9. LWL-Klinik Lippstadt

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik

10. LWL-Klinik Marl-Sinsen, -Haardklinik-

Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik

11. LWL-Klinik Marsberg

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik

12. LWL-Klinik Marsberg

Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik

13. LWL-Klinik Münster

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik - Innere Medizin

14. LWL-Klinik Paderborn

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik

15. LWL-Klinik Warstein

Psychiatrie - Psychotherapie - Psychosomatik.

Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges:

1. LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund

- Wilfried-Rasch-Klinik –

2. LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne

3. LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem

4. LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg

5. LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt.

(2) Die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes können in selbständige Abteilungen im Sinne von § 31 Abs. 2 KHGG NRW gegliedert werden.

Die Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges können in selbständige Abteilungen mit einer eigenen therapeutischen Leitung gem. § 6 Abs. 2 MRVG NRW gegliedert werden.

Die Abteilungsgliederung und ihre Einzelfortschreibung unterliegen der Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin des LWL.

(3) Die Leitung der Abteilungen besteht jeweils aus einem/einer fachlich nicht weisungsgebundenen Abteilungsarzt/Abteilungsärztin (Chefarzt/Chefärztin) nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 KHGG NRW, der/die die Letztverantwortung für Diagnostik und Therapie trägt, und einer Krankenschwester/einem Krankenpfleger mit entsprechender Qualifikation (Leiterin/Leiter des Pflegedienstes der Abteilung). Die Leitung nicht bettenführender Abteilungen kann auch durch qualifizierte Angehörige nicht medizinisch/pflegerischer Berufsgruppen besetzt werden. In diesen Fällen liegt die ärztliche Letztverantwortung bei dem Ärztlichen Direktor/der Ärztlichen Direktorin oder bei einem von ihm/ihr Beauftragten. Die Abteilungsleitung nimmt ihre fachlichen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Sie ist zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Geschäftsverteilung zwischen der Betriebsleitung und der Abteilungsleitung wird von der Betriebsleitung grundsätzlich geregelt. Diese ist dem Träger zur Kenntnis zu geben.“

16. § 6 erhält folgende Überschrift:

Gemeinnützigkeit der Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbunds Westfalen“.

17. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“ durch die Wörter „Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbunds Westfalen“ ersetzt sowie nach dem Wort „gemeinnützige“ die Wörter „und mildtätige“ eingefügt.

18. In § 6 Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 1 dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht.“

19. In § 6 Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 nunmehr Sätze 4 und 5.

20. In § 6 Absatz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Klinikträger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbunds Westfalen. Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.“

21. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“

22. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der LWL-Kliniken an den LWL, der es mit Ausnahme seiner geleisteten Einlagen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“

23. In der Überschrift des 2. Abschnitts wird das Wort „LWL-Krankenhäuser“ durch „LWL-Kliniken“ ersetzt.

24. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für jede Klinik des LWL-PsychiatrieVerbundes wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen der Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbunds Westfalen gehören jeweils an:

- der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin (Leitender Arzt/Leitende Ärztin im Sinne von § 31 Abs. 1 KHGG NRW) 

- der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin (die Leitende Pflegekraft im Sinne von § 31 Abs. 1 KHGG NRW)

- der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin (der Leiter/die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes im Sinne von § 31 Abs. 1 KHGG NRW).

25. Nach § 7 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Den Betriebsleitungen der LWL- Maßregelvollzugskliniken gehören jeweils an:

- die ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Klinik (Arzt/Ärztin oder psychologische/r Psychotherapeut/in im Sinne von § 6 Abs. 2 des MRVG NRW)

- der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin,

- der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin.“

26. In § 7 werden die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 nunmehr Absätze 3, 4 und 5.

27. In § 7 Abs. 3 (neu) werden die Wörter „aus dem Kreis der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen“ gestrichen.

28. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Betriebsleitungen leiten die jeweilige Klinik selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, dem Maßregelvollzugsgesetz NRW, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.“

29. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie führen die Klinik auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leiten sie unter Beachtung ihrer Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.“

30. In § 8 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Krankenhauses“ durch „der Klinik“ ersetzt.

31. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Betriebsleitungen der Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes gewährleisten das Qualitätsmanagement (Qualitätssicherung und -weiterentwicklung) bezüglich Behandlung, Versorgungsabläufen und Behandlungsergebnissen entsprechend der Verpflichtung aus § 7 KHGG NRW und § 137 SGB V, die der Kliniken des  LWL-Maßregelvollzuges entsprechend der Verpflichtung aus § 3 MRVG NRW   sowie  der von dem Direktor/der Direktorin des LWL vorgegebenen Rahmenbedingungen gemäß § 16 Abs.3 Nr. 6 dieser Satzung.“

32. § 8 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.

33. In §§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 9 Absatz 3 wird das Wort „Krankenhäusern“ durch „Kliniken“ ersetzt.

34. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitglieder der Betriebsleitungen sind zur gemeinsamen Leitung des Klinikbetriebes und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des Klinikbetriebes zu wahren und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Berufsgruppen zu fördern.“

35. § 10 Absatz 4 Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Duldet eine Entscheidung aufgrund einer Gefährdung der Krankenversorgung bzw. des Vollzuges der Maßregel  keinen Aufschub, so entscheidet der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin bzw. die psychotherapeutische Leitung der Klinik abschließend.“

36. In §§ 11 Absatz 1 Satz 1, 11 Absatz 2 Satz 2, 12 Absatz 2 Satz 1  werden die Wörter „des Krankenhauses“ durch „der Klinik“ ersetzt.

37. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Krankenhaus“ durch „die Klinik“ ersetzt.

38. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Ärztliche Direktorin“ die Wörter „bzw. die psychotherapeutische Leitung der Klinik“ eingefügt.

39. In der Überschrift des 3. Abschnitts wird das Wort „Krankenhausträgers“ durch „Klinikträgers“ ersetzt.

40. In § 14 Satz 1 wird das Wort „Krankenhausangelegenheiten“ durch „Klinikangelegenheiten“ ersetzt.

41. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ihres Krankenhauses“ durch „ihrer Klinik“ ersetzt.

42. In §§ 15 Absatz 4 Nr. 1, 16 Absatz 3 Nr. 6  wird das Wort „Krankenhäusern“ durch „Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes“ ersetzt.

43. In § 16 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die §§ 29 und 31 MRVG NRW bleiben unberührt.“

44. In § 16 Absatz 3 Nr. 8 wird am Ende folgender Halbsatz angefügt:

„§ 29 MRVG NRW bleibt unberührt;“.

45. § 16 Absatz 3 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

„16. Pflegesatzverhandlungen unter grundsätzlicher Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung sowie Verhandlung und Vereinbarung von Budgets mit dem Land NRW und anderen Kostenträgern unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung;“.

46. In § 16 Absatz 3 Nr. 17 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes bleiben unberührt.“

47. In § 16 Absatz 3 Nr. 20 wird der Klammerzusatz „(Zuständigkeit als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde gem. §§ 29 Abs. 2, 35 MRVG NRW i.d.F. vom 15. Juni 1999, GVBL. 28, 402)“ gestrichen.

48. In § 16 Absatz 3 wird folgende Nr. 22 angefügt:

„22. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Bereich Fort- und Weiterbildung, Qualitätsmanagement, Wissenschaft sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabenbereiche sich über mehrere Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges erstrecken.“

49. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch „Die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbunds Westfalen“ ersetzt.

50. Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Kliniken des LWL-Maßregelvollzuges werden durch Mittel des Landes gem. § 30 MRVG sowie sonstige Betriebserlöse finanziert.“

51. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Finanzlage der Krankenhäuser“ durch „Finanzlage der Kliniken“ ersetzt.

52. In § 17 Absatz 4 Satz 6 wird das Wort „Krankenhausbetriebes“ durch „Klinikbetriebes“ ersetzt.

53. § 17 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Den Kliniken wird vom Träger gemäß § 10 Abs. 4 GemKBVO auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.“

54. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen“ gestrichen.

55. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 KHG NW“ durch „§ 30 KHGG NRW“ ersetzt.

56. In § 21 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „und“ angefügt und das Komma gestrichen.

57. In § 21 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 23 KHG NW“ durch „§ 18 Abs. 1 KHGG NRW“ ersetzt und das Wort „und“ gestrichen.

58. § 21 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.

Artikel 2

An die Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges wird folgende Anlage angefügt:

Anlage

Stammkapital der LWL-Kliniken zum 31.12.2013 in TEUR:

Klinik

Stammkapital

 (festgesetztes Kapital)

per 31.12.2013

in TEUR

LWL-Universitätsklinik Bochum

3.205

LWL-Klink Dortmund

10.360

LWL-Klinik Dortmund (Elisabeth-Klinik)

2.136

LWL-Klinik Gütersloh

11.360

LWL-Universitätsklinik Hamm

2.245

LWL-Klink Hemer

6.101

LWL-Klinik Herten

4.285

LWL-Klinik Lengerich

4.831

LWL-Klinik Lippstadt

2.103

LWL-Klinik Marl-Sinsen

4.791

LWL-Klinik Marsberg

723

LWL-Klinik Marsberg (KiJu)

2.485

LWL-Klinik Münster

20.702

LWL-Klinik Paderborn

2.915

LWL-Klinik Warstein

3.797

LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund

1.277

LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne

25

LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem

941

LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg

37

LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt

401

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 20. November 2014

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 20. November 2014

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

GV. NRW. 2014 S. 860