Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 14 vom 27.3.2015 Seite 249 bis 266

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

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Vierte Verordnung zur Änderung
der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

Vom 17. März 2015

Auf Grund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs endet die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen sowie der Anspruch auf Ausgleichszuweisung für die Zukunft. Beträge, die sich auf den zurückliegenden Zeitraum der Betriebsführung beziehen, sind noch auszugleichen.“

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Namen der Auszubildenden sowie Anzahl, Beginn und Ende der Ausbildungsverhältnisse,“.

bb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Höhe und Art der gezahlten Ausbildungsvergütung.“

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten zu den Nummern 2, 3 und 4 werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden.“

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 3 werden die Wörter „Bei Betriebsbeginn im Laufe des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres oder vor dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres“ durch die Wörter „Liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor,“ ersetzt.

bbb) Satz 4 wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Soweit der ambulante Dienst nicht nach Leistungskomplexen abrechnet, sondern eine Abrechnung anhand von mit den Pflegekassen für Leistungen nach §§ 36 und 124 SGB XI vereinbarten Zeitwerten gemäß § 89 Absatz 3 SGB XI vornimmt, wird anhand des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des individuell vereinbarten Punktwertes nach § 15 Absatz 2 Nummer 8 eine fiktive Punktzahl ermittelt, anhand derer der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 berechnet wird. Ist mit dem ambulanten Dienst kein individueller Punktwert vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Nutzt ein ambulanter Dienst beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den für die Leistungskomplexe abgerechneten Punkten hinzugerechnet. Hausbesuchspauschalen und Leistungsfälle der intensivpflegerischen Versorgung werden nicht berücksichtigt.“

bbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Bei Betriebsbeginn im Laufe des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres oder vor dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres“ durch die Wörter „Liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor,“ ersetzt.

ccc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im laufenden Erhebungsjahr auf, bemisst sich der zu zahlende Ausgleichsbetrag für die einzelne Einrichtung abweichend von Absatz 2

1. bei voll- und teilstationären Einrichtungen anhand der tatsächlich im Erhebungsjahr besetzten Plätze und

2. bei ambulanten Diensten anhand der tatsächlich im Erhebungsjahr abgerechneten Punkte.

Bei Tagespflegeeinrichtungen wird die Zahl der tatsächlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Nimmt der ambulante Dienst eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vor, gelten Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.“

4. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Im bisherigen Absatz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. Der bisherige § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „8“ wird durch die Angabe „9“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Gesamtbetrag ist in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres zu zahlen.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, erfolgt die Festsetzung des jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrages zuzüglich Verwaltungskostenpauschale nach § 9 abweichend von Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob ausnahmsweise eine Zahlung in Teilbeträgen erfolgen kann.

(3) Für das zweite Jahr der Teilnahme kann der jeweils zu entrichtende Ausgleichsbetrag zuzüglich Verwaltungskostenpauschale nach § 9 abweichend von Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt und mit abweichendem ersten Zahltermin festgesetzt werden.“

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgleichsbeträgen“ die Wörter „oder überbezahlten Erstattungsbeträgen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, erfolgt die Festsetzung abweichend von Absatz 2 für das gesamte Erhebungsjahr zusammen mit der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 7 Absatz 3 erst zum 31. März des Folgejahres. Die Erstattung wird mit dem zu zahlenden Ausgleichsbetrag aufgerechnet.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „zum 31. März“ und nach dem Wort „Erstattungsansprüche“ das Wort „(Jahresendabrechnung)“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ende des Erhebungsjahres“ durch die Wörter „31. März des Folgejahres bezogen auf das jeweils abzurechnende Erhebungsjahr“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „Ausgleichsmasse“ durch die Wörter „eingegangenen Ausgleichsbeträge“ ersetzt und das Wort „sollte“ wird durch das Wort „sollten“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort „Abschlussrechnung“ durch das Wort „Jahresendabrechnung“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠12
Rechnungsabschluss; Verwendung von Überschüssen
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Jahresendabrechnung“ durch die Wörter „einen Rechnungsabschluss bezogen auf ein Erhebungsjahr“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Jahresendabrechnung“ durch die Wörter „Der Rechnungsabschluss“ und die Wörter „bis zum 31. Dezember des Erhebungsjahres sowie sämtliche Auszahlungen bzw. Rückforderungen einschließlich der Abschlussrechnung nach § 11 Absatz 4 und“ durch die Wörter „, Auszahlungen von Erstattungsbeträgen und Rückforderungen bis zum Zeitpunkt der Jahresendabrechnung sowie“ ersetzt.

9. In § 13 werden die Wörter „statt im Erhebungsjahr in den Folgejahren“ durch die Wörter „nach dem 31. März des Folgejahres bezogen auf das abzurechnende Vorjahr“ ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „7“ wird die Angabe „sowie § 8“ eingefügt.

bb) Die Angabe „sowie § 9“ wird gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. bei ambulanten Diensten, die eine Abrechnung anhand von Zeitwerten nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 vornehmen, der Umsatz, der durch die Abrechnung nach dem SGB XI anhand von Zeitwerten erbracht wurde, sowie der mit den Pflegekassen individuell vereinbarte Punktwert.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, so sind die Einrichtungsträger verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar des Folgejahres die im Erhebungsjahr tatsächlich besetzten Plätze beziehungsweise abgerechneten Punkte zu übermitteln. Bei ambulanten Diensten, die eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vornehmen, erstreckt sich die Übermittlungspflicht auf den Umsatz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2, der durch die Abrechnung nach dem SGB XI anhand von Zeitwerten erbracht wurde, sowie den mit den Pflegekassen individuell vereinbarten Punktwert. Gleichzeitig teilt die Einrichtung der zuständigen Behörde Anzahl und Dauer der im Erhebungsjahr bestehenden Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Meldung“ werden die Wörter „oder liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 und 2 wird die Angabe „20“ jeweils durch die Angabe „31“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „4“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort „Vergütungszahlungen“ werden die Wörter „und Ausbildungsverträge mit den Namen der Auszubildenden“ eingefügt.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

12. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

13. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18
Übergangsbestimmungen

(1) Für den Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 gilt diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253) geltenden Fassung fort. Abweichend hiervon finden § 11 Absatz 5 und 6, §§ 12, 13 und § 15 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung auch für den Erhebungszeitraum 2015 Anwendung.

(2) Einrichtungen, die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 den Dienst aufnehmen, nehmen an dem Ausgleichsverfahren ab dem 1. Januar 2016 teil. Für diese Einrichtungen erfolgt die Festsetzung des für den Erhebungszeitraum 2016 zu entrichtenden Ausgleichsbetrages zuzüglich Verwaltungskostenpauschale rückwirkend zu Beginn des Jahres 2017. § 7 findet Anwendung. Die Festsetzung von Erstattungen für das Jahr 2016 erfolgt ebenfalls rückwirkend zu Beginn des Jahres 2017 und richtet sich nach § 11 Absatz 4.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. März 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2015 S. 253