Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 3.7.2015 Seite 495 bis 508

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

20303

Zweite Verordnung zur Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Vom 23. Juni 2015

Auf Grund des § 73, des § 74 Absatz 1 und des § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), von denen § 73 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 nach dem Wort „Pflegezeit“ die Wörter „und sonstige Freistellungen“ eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen,“ durch die Wörter „Für die Dauer einer Elternzeit, für welche nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld besteht und Zahlungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden,“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

„Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 9 in der bis zum 3. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Pflegezeit“ die Wörter „und sonstige Freistellungen“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, des § 3 Absatz 1 bis 6, § 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte Anspruch

1. dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder

2. vom Dienst teilweise oder vollständig freigestellt zu werden bis zur Dauer von maximal

a) sechs Monaten (Pflegezeit, Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Angehöriger) oder

b) drei Monaten (Begleitung letzte Lebensphase),

soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Das Vorliegen einer Erkrankung in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 b ist entsprechend § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen.“

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch nimmt. Der Dauer der Freistellung liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Zeiten einer vollständigen Freistellung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen als Urlaub ohne Besoldung.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das Wort „Freistellung“ wird durch das Wort „Freistellungen“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung“ werden durch die Wörter „Vollständige oder teilweise Freistellungen“ und das Wort „unterbricht“ wird durch das Wort „unterbrechen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen.“

(g) In Absatz 6 wird das Wort „Pflegezeit“ durch die Wörter „vollständigen und teilweisen Freistellungen nach § 3 des Pflegezeitgesetzes“ ersetzt.

6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „27“ durch die „Angabe „28“ ersetzt.

b) Satz 3 wird gestrichten.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und nicht nach § 20a angespart wird,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „erhalten“ durch die Wörter „in Anspruch genommen“ und die Wörter „so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“ werden durch die Wörter „ist der Resturlaub nach Ablauf der Fristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „erhalten“ durch die Wörter „in Anspruch genommen“ ersetzt.

8. § 19a Absatz 1 wird wie folgt gefasst

„(1) Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Eintritts in die Freistellungsphase unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, ist von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mindesturlaub nach Satz 1 liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind zunächst vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen für andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 sowie § 23 Absatz 3 finden keine Anwendung. In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 5 voraussetzungslos.“

9. § 20a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub)“ werden durch die Wörter „der den Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit in einem Beamtenverhältnis bei demselben oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des § 1 Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe dieser Verordnung anzurechnen, soweit der Urlaub zu diesem Zeitpunkt nach § 19 nicht verfallen und für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht oder finanziell abgegolten ist. Gleiches gilt bei der Übernahme aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn. Für eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 muss das neue Beamtenverhältnis innerhalb eines Monats begründet werden.“

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „für die Berechnung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 2 unterbleibt eine Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren und anteiligen Urlaubsansprüchen des laufenden Jahres, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer regelmäßigen Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage wegen

1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,

2. durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesener Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 62 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes),

3. Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

4. Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 des Landesbeamtengesetzes, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 35 des Landesbeamtengesetzes erfolgt oder

5. begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes

tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 20a angespart wurden. Für ungeminderte Urlaubsansprüche nach Satz 1 erfolgt im Falle einer späteren Erhöhung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage keine Umrechnung nach den Absätzen 1 bis 3. Für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:

„In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.“

b) In Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für

1. die Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen oder

2. die Teilnahme an einer Kur eines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.“

13. In § 35 werden nach der Angabe „§ 23“ die Wörter „ Absatz 1 bis 3“ angefügt.

14. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter“ durch die Wörter „die Berücksichtigung der Zeiten beim Stufenaufstieg“ ersetzt.

15. In § 37 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juni 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 497