Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 32 vom 7.8.2015 Seite 549 bis 558

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster

Vom 23. Juli 2015

Auf Grund des § 29 Nummer 1 bis 8 und 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW.S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zuständige Behörde für die Landesvermessung“.

b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Aufsichtsbehörden“.

c) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe zu § 3a eingefügt:

„§ 3a Zusammenarbeit bei der Bereitstellung“.

d) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 (aufgehoben)“.

e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters“.

f) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 9 eingefügt:

„§ 9 Metadaten“.

g) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten
“.

h) Nach der Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe zu § 9 gestrichen.

i) Die Angabe zu §11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 (aufgehoben)“.

j) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 (aufgehoben)“.

k) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 (aufgehoben)“.

l) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Zuständige Behörde für die Landesvermessung

(1) Neben den mit den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben wirkt die für die Landesvermessung zuständige Behörde in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren. Weiterhin unterstützt sie die Vermessungsstellen bei der Prüfung und Kalibrierung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) eingesetzt werden. Soweit erforderlich hält sie hierzu geeignete Prüf- und Kalibrierungseinrichtungen sowie geeignete Auswerteprogramme vor.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestehen und koordinieren die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Beanstandungen.

(2) Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur Neueinrichtung, Erneuerung und sonstigen Weiterentwicklung des Geobasisinformationssystems für diesen Bereich, soweit diese Vorhaben überörtliche Bedeutung haben oder die Leistungskraft der Katasterbehörden übersteigen. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden

Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a
Zusammenarbeit bei der Bereitstellung

(1) Gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen andere behördliche Stellen im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde bei der amtlichen Bereitstellung von Geobasisdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitwirken. Amtliche Beglaubigungen sowie die Erteilung von Auskünften, die über Auszüge und Einsichtnahmen hinausgehen, obliegen jedoch ausschließlich der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.

(2) Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie alle Katasterbehörden als dezentrale Stellen Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in Ausgestaltung der für die Papierform festgelegten Standardausgaben als Ausdrucke oder in digitaler Form bereitstellen. Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes verbleiben bei der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.

(3) Das bei der für die Landesvermessung zuständigen Behörde eingerichtete Geodatenzentrum hat als zentrale Stelle landesweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes geführt werden, über Geodatendienste oder auf Datenträger bereitzustellen und hierbei die Aufgabe als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes wahrzunehmen. Im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Katasterbehörden wird vom Geodatenzentrum zudem ein zentraler Zugang zu den bei diesen Behörden eingerichteten Abrufverfahren zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen (§ 14 Absatz 3 Satz 1) bereitgestellt.

(4) Für Abstimmungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums gemäß Absatz 3 wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. Er tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Jede dieser Stellen hat eine Stimme. Der Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig.

(5) Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums auch über behördliche Stellen des Bundes oder anderer Bundesländer zur Nutzung bereitgestellt werden.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „einem“ durch das Wort „dem“ ersetzt und wird nach dem Wort „Raumbezug“ die Angabe „(§ 1 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes)“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser wird realisiert durch das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und das Vermessungspunktfeld des Liegenschaftskatasters.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Er wird insbesondere über den Satellitenpositionierungsdienst bereitgestellt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) das Wort „Lagefestpunkte,“ wird gestrichen und das Wort „Höhenfestpunke“ wird durch das Wort „Höhenfestpunkte“ ersetzt.

bb) Die Angabe in der Klammer wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Absatz 2 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten sind, soweit möglich, bundeseinheitliche Standards zu berücksichtigen.“

7. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Topographische Geobasisdaten

(1) Die topographischen Geobasisdaten beschreiben die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren Erscheinungsformen einschließlich des Reliefs und der darauf befindlichen Objekte mit ihren Merkmalen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die topographischen Geobasisdaten werden grundsätzlich abgeleitet aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (§ 8 Absatz 5). Diese Daten werden ergänzt um erforderliche Erhebungen der Landesvermessung, die den Katasterbehörden wiederum für Auswertungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde soll die Planung und Durchführung von Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, die für die Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes), unterstützen.

(4) Die topographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zu führen und aktuell zu halten; zur Dokumentation von Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren oder damit zu verknüpfen. Zu den topographischen Geobasisdaten gehören auch die von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde erstellten Luftbilderzeugnisse und weiteren Fernerkundungsergebnisse sowie die in der bisherigen Landesluftbildsammlung enthaltenen Luftbilder.“

8. § 6 wird aufgehoben.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ergänzten“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „sie bilden die Grundlage für die Ableitung der Topographischen Landeskarten.“ gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die kartographischen Geobasisdaten stellen die Landesfläche in unterschiedlichen Generalisierungsstufen und Zielmaßstäben unter Beachtung des § 5 Absatz 1 Satz 2 flächendeckend dar. Aus diesen Daten werden die Topographischen Landeskarten abgeleitet.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu halten“ durch das Wort „vorzuhalten“ und werden die Wörter „bis zum Zielmaßstab 1:5.000“ durch die Wörter „in den Zielmaßstäben 1:5.000 und größer“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.“

dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „von“ wird durch das Wort „des“ ersetzt, wird das Wort „sofern“ gestrichen und nach dem Wort „deren“ wird das Wort „regelmäßige“ eingefügt.

bbb) Die Angabe „Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ wird durch die Angabe „Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und die Angabe „Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Doppelpunkt gestrichen und die Angabe in der Klammer „Abs. 1 und 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird vor dem Wort „Lage“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und wird die Angabe „ggf.“ gestrichen.

dd) In Nummer 5 wird die Angabe „,§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „nach § 4 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „,z. B. hinsichtlich Bodenbewuchs, Beschaffenheit oder Bebauung,“ werden durch die Wörter in einer Klammer „(insbesondere Bodenbewuchs, Nutzungsart, Beschaffenheit oder Bebauung)“ ersetzt.

bbb) Die Angabe in der Klammer „Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ wird durch die Angabe „Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

ccc) Die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

bb) Dem Satz 2 werden die Wörter „Die tatsächlichen“ vorangestellt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst.

„Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) beschreiben die nicht zu den Liegenschaften gehörenden Bauwerke und Einrichtungen sowie sonstige mit dem Grund und Boden verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft.“

bb) In Satz 3 wird in der Klammer nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „der“ durch die Wörter „an die“ und wird in der Klammer die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

g) Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Doppelpunkt gestrichen und wird die Angabe in der Klammer „Abs. 1 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ und wird das Wort „Vermessungsstelle“ durch das Wort „Vermessungsstellen“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „sonstige“ durch die Wörter „die sonstigen“ und wird nach dem Wort „enthalten“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort „weiterer“ durch die Wörter „der weitere“, wird das Wort „sonstige“ durch die Wörter „die sonstigen“ und werden die Wörter „eingereichte wesentliche“ durch die Wörter „eingereichten wesentlichen“ ersetzt.

h) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes neu einzurichten, wenn dessen Inhalte im Vermessungs- und Katastergesetz neu festgelegt oder in ein grundlegend neues technisches System der Führung übertragen werden. Einzelheiten hierzu regelt das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium.

(7) Zu seiner Aktualisierung ist das Liegenschaftskataster regelmäßig oder anlassbezogen fortzuführen und bei Bedarf zu erneuern. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters umfasst alle Maßnahmen, bei denen von Amts wegen in größeren Gebieten die bisher vorhandenen durch neu erhobene Geobasisdaten ersetzt oder ergänzt werden (zum Beispiel durch die Katasterneuvermessung, die Übernahme von Bodenordnungsergebnissen, die Aktualisierung der Nutzungsarten und der charakteristischen Topographie oder die Ergänzung um Reliefinformationen).“

11. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird gestrichen.

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Metadaten

Metadaten sind Informationen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84). Die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Katasterbehörden sind verpflichtet, als Metadaten zu Geobasisdaten und -diensten mindestens die dafür relevanten Inhalte nach § 7 Absatz 2 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes in geeigneter Weise zu erheben, aktuell zu führen und kostenfrei interoperabel bereitzustellen.“

13. Nach § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten
“.

14. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe in der weiteren Klammer „Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „unverhältnismäßigen“ durch die Wörter „unvertretbar hohen“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

15. § 11 wird aufgehoben.

16. § 12 wird aufgehoben.

17. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) In Satz 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“, wird die Angabe in der weiteren Klammer „Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und wird nach dem Wort „Neueinrichtung“ das Wort „und“ durch ein Komma und die Wörter „Erneuerung oder“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „Online-Verfahren“ durch das Wort „Geodatendiensten“ ersetzt, werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „die Bestimmungen des“ eingefügt und wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

d) In Satz 4 werden die Wörter „Online-Verfahrens“ durch das Wort „Geodatendienstes“ ersetzt und werden nach dem Wort „Neueinrichtung“ die Wörter „sowie die Erneuerung“ sowie nach dem Wort „der“ die Wörter „von ihnen“ eingefügt.

e) Absatz 2 wird aufgehoben.

18. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „(Online-Verfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Vermessungs- und Katastergesetz)“ wird gestrichen und werden die Wörter „§§ 9 und 10 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „den §§ 9 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist,“ sowie das Wort „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

bb) Die Angabe in der Klammer „Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz“ wird durch die Angabe „Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 1werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „und der rechtmäßigen Weiterverwendung der Daten“ eingefügt und wird die Angabe „Abs. 2 und 3 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 und 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

cc) Der neue Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt und wird nach dem Wort „Zweck“ ein Komma und die Wörter „insbesondere zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen an die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen,“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anstelle eines Abrufverfahrens kann auch eine regelmäßige Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) gemäß § 9 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes eingerichtet werden.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und werden die Wörter „mittels Online-Verfahren“ durch das Wort „online“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)“ durch die Wörter „§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die“ durch die Wörter „aufgrund der“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Braunkohlenplangebiets (§ 25 Landesplanungsgesetz NRW)“ durch die Wörter „gemäß § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, bestimmten Braunkohlenplangebiets“ ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

19. § 15 wird aufgehoben.

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich eindeutig festgelegt worden, so gilt die Grundstücksgrenze als festgestellt (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Die Entscheidung oder der Vergleich ersetzen die Grenzermittlung und die Anerkennungserklärungen der Grundstückseigentümer. Die Übertragung der gerichtlich festgelegten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit erfolgt mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Qualität.“

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „eindeutig und zuverlässig“ eingefügt.

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung von Grundstücksgrenzen ist die Abmarkung gemäß § 20 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes pflichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Abmarkung der als festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen nach § 16 Absatz 3 bis 5.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleiches gilt auch für als streitig bezeichnete Grundstücksgrenzen nach § 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes.“.

cc) In Satz 3 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und teilt der Katasterbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe mit. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses einer Liegenschaftsvermessung (Absatz 1 Satz 2) überwacht die Katasterbehörde das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen. Wird eine zurückgestellte Abmarkung zu dem von der Vermessungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Wegfall, nicht nachgeholt, so fordert die Katasterbehörde die Vermessungsstelle auf, ihr die Ergebnisse dieser Abmarkung innerhalb von drei Monaten zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.

(7) Kann einem Veranlasser das unbefugte Entfernen oder Verändern von Grenzzeichen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nachgewiesen werden, fordert ihn die Katasterbehörde mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, die erneute Abmarkung innerhalb von sechs Monaten bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Kommt er der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, veranlasst die Katasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche gemäß § 20 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes.“

22. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 2 Satz 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und wird die Angabe in der weiteren Klammer „Nr. 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und Katastergesetzes) bekanntzugeben, soweit dies nicht im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 1 erfolgt.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegt die Errichtung eines Gebäudes (§ 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder dessen Grundrissveränderung der Einmessungspflicht.“

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 2 wird bis zum Doppelpunkt wie folgt gefasst:

„Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind:“.

bbb) In Buchstabe a wird die Buchstabenbezeichnung „a)“ durch die Nummernbezeichnung „1.“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe b wird die Buchstabenbezeichnung „b)“ durch die Nummernbezeichnung „2.“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

ddd) In Buchstabe c wird die Buchstabenbezeichnung „c)“ durch die Nummernbezeichnung „3.“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

eee) Folgende Nummern 4. und 5. werden angefügt:

„4. Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie sich unter der Erdoberfläche befinden (unterirdische Gebäude) oder

5. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines Gebäudes unter Beachtung von Absatz 2 Satz 4.“

cc) Die neuen Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und wird das Wort „grundsätzlich“ durch das Wort „spätestens“ ersetzt und werden die Wörter „der äußeren“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen.“

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben.“

dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Die hierfür beantragten“ durch das Wort „Beantragte“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vermessungsstelle informiert den“ durch die Wörter „Vermessungsstellen informieren die“, wird das Wort „Einmessung“ durch das Wort „Gebäudeeinmessung“ und wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ und die Angabe „Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden die Wörter „Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz“ durch die Wörter „Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, oder dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,“ ersetzt.

g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für bauliche Anlagen, bei denen eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes besteht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.“

h) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

„(7) Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht, wenn sie für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 1 Nummer 4 haben die gesetzlich Verpflichteten die notwendigen Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 beizubringen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen.

(8) Nachdem die Katasterbehörde von einer Veränderung (§ 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) Kenntnis erlangt hat, fordert sie die jeweils Verpflichteten auf, die notwendigen Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen beizubringen, sofern ihr nicht selbst die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Eingereichte Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen. Entsprechen diese Unterlagen nicht den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters, fordert die Katasterbehörde die jeweils Verpflichteten auf, die Vermessung der Veränderung zu veranlassen.

(9) Für die Beibringung der notwendigen Angaben zu Veränderungen oder deren Vermessung gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.“

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 und 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt und wird vor dem Wort „Bevollmächtigte“ das Wort „deren“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 Sätze 1 und 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „In Papierform existierende“ gestrichen und werden nach dem Wort „Originale“ die Wörter „in Papierform“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Wörter „des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und wird das Wort „Grundbuchordnung“ durch die Wörter „Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,“ ersetzt.

25. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Buchstabenbezeichnung „a)“ durch die Nummernbezeichnung „1.“ und wird die Buchstabenbezeichnung „b)“ durch die Nummernbezeichnung „2.“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

26. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Liegenschaftskatasters (§ 13 Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz)“ durch die Wörter „gemäß § 13 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes“, wird die Angabe „Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt und werden die Wörter „im Falle umfangreicher Fortführungen“ sowie die Wörter „; im Falle der Neueinrichtung genügt die Offenlegung des neuen Bestandes“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und werden die Wörter „Online-Verfahren“ durch das Wort „Geodatendienste“ ersetzt.

27. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 5 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ und wird die Angabe „Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

28. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

29. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters wie zum Beispiel Bücher, Karten, Pläne, Akten, Schriftstücke, Karteien, Luftbilder, Mikrofilme sowie elektronische Informationsträger und die auf ihnen gespeicherten Informationen, einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel sind Unterlagen im Sinne des § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist.“

bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

„Diese Unterlagen sind während der festgelegten Aufbewahrungsfristen zum ständigen Gebrauch benutzbar zu erhalten und sicher vor unbefugter Benutzung, Verlust oder Beschädigung zu lagern (Aufbewahrung).“

cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 2 Vermessungs- und Katastergesetz“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf Formate und“ durch die Wörter „in andere Formate oder auf andere“ ersetzt und wird nach dem Wort „werden“ das Wort „können“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden jeweils die Angaben „bzw.“ durch das Wörter „beziehungsweise“ ersetzt.

30. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe in der Klammer „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ und wird die Angabe in der weiteren Klammer „§ 3 Abs. 1 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt und wird das Wort „unverzüglich“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Doppelpunkt wird gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Unterlagen, die infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Kraft gesetzt worden sind,“.

dd) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3. Unterlagen, die aufgrund erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Gebrauch gesetzt worden sind und“.

ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ff) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

31. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt und werden nach dem Wort „Archivgesetzes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Angaben „1.1.1948“ durch die Angaben „1. Januar 1948“, wird die Angabe „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ und wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Archivgesetz“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Archivgesetzes“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch die Wörter „zuständigen Landesbehörden“ und wird die Angabe „NRW“ durch die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt und werden die Wörter „für die durch das Landesvermessungsamt aufzubewahrenden Unterlagen“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Archivgesetz“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 des Archivgesetzes“ und die Angabe in der Klammer „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Archivgesetzes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

32. In § 28 werden die Wörter „Für weitere“ durch die Wörter „Die weitere,“ und wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juli 2015

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 551