Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 45 vom 16.12.2015 Seite 811 bis 834

 

Zweite Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung

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Zweite Verordnung
zur Änderung der
ÖPNV-Pauschalen-Verordnung

Vom 30. November 2015

Auf Grund des § 11 Absatz  Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), der zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landtags:

Artikel 1

§ 1 der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 677), die durch Verordnung vom 28. November 2013 (GV. NRW. S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 1
Höhe und Verteilung der SPNV-Pauschale

Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Pauschale nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, beträgt

im Jahr

für den
Zweckverband gemäß
§ 5 Absatz 1
Buchstabe a ÖPNVG
NRW

für den
Zweckverband gemäß
§ 5 Absatz 1
Buchstabe b ÖPNVG
NRW

für den
Zweckverband gemäß
§ 5 Absatz 1
Buchstabe c ÖPNVG
NRW

2016

449 507 000 Euro

215 366 000 Euro

305 640 000 Euro

Die Verteilung der Pauschalen wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 spätestens bis zum 31. Dezember 2016 neu festgesetzt. 10 Prozent der Pauschalen werden bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt gewährt. Die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen. Kommen die Zweckverbände ihrer Verpflichtung nach § 16 Absatz 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen nicht oder nicht fristgerecht nach, so können der neuen Festsetzung der Verteilung der Pauschalen geschätzte Werte zugrunde gelegt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2015

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2015 S. 834