Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 12 vom 6.5.2016 Seite 207 bis 228

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

223

Verordnung zur Änderung
von Vorschriften der Lehrerausbildung

Vom 25. April 2016

Artikel 1

Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Staatsprüfung

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:

„§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kirchliche“ gestrichen, wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, und wird das Wort „Ausbildung“ durch die Wörter „Tätigkeit, der Nachweis von Kompetenzen in Erste Hilfe sowie im Rettungsschwimmen für den Sportunterricht und das Zeugnis über eine anerkannte Prüfung sowie der Anerkennungsbescheid“ ersetzt.

3. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen: das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule),“.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „fachbezogenen“ durch das Wort „fächerbezogenen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächerbezogenen oder überfachlichen Ausbildungsgruppen eines anderen Lehramts ausgebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere im Bereich der verwandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverordnung. An den überfachlichen Ausbildungsgruppen eines Seminars nehmen in der Regel 20, im Durchschnitt des Seminars mindestens 15 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teil.“

b) Folgende Absätze 7 bis 12 werden angefügt:

„(7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder Ausbildungsveranstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstätigkeit in der Regel auch selbst als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt sein. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder dürfen Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Prüfungsberechtigung nach § 30 Absatz 4 wahrnehmen.

(8) Die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen im Durchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Ausbildungsveranstaltungen für insgesamt mindestens 10 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbildungsleistungen der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen.

(9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern dienen der Erfüllung gesetzlicher Ausbildungsansprüche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Bezirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen wirken zu diesem Zweck zusammen.

(10) Eine vorübergehende Beauftragung von Lehrkräften als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder durch die Bezirksregierung ist insbesondere dann möglich, wenn und soweit

1. ein Verfahren zur Neubestellung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters nicht rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen werden kann, um den Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten oder

2. absehbar kein kontinuierlicher Bedarf an Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern im jeweiligen Fach besteht.

(11) Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder können für die Ausbildung in mehr als einem Fach vorübergehend oder dauerhaft beauftragt werden, soweit die erforderlichen Kompetenzen nachgewiesen sind.

(12) Die Gewährung von Anrechnungsstunden für Fachleiterinnen und Fachleiter sowie vorübergehend beauftragte Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben richtet sich nach Anlage 3. Bei der Übertragung von Aufgaben der Lehrerausbildung ist zu gewährleisten, dass die Summe der einer Lehrkraft zu gewährenden Anrechnungsstunden, unter Berücksichtigung sonstiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft geltende Zahl der dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreitet.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Unterrichtsbesuch bezieht in besonderer Weise Fragen der Medienkompetenz und des lernfördernden Einsatzes von modernen Informations- und Kommunikationstechniken ein.“

b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sind in Kenntnis eines gegebenenfalls zuvor erstellten Beurteilungsbeitrages im selben Fach zu erstellen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet. Die Langzeitbeurteilung besteht aus den Beurteilungsbeiträgen und endet mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung. Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung. Ist an der fächerbezogenen Ausbildung nur eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder beteiligt, erstellt diese oder dieser die Langzeitbeurteilung allein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 10 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten.“

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Ablauf des letzten Monats vor Beginn des letzten Halbjahres ihrer Ausbildung treten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in die Prüfung ein. Spätestens bis zu diesem Termin können die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter dem Landesprüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eine Prüferin oder einen Prüfer nach § 31 Absatz 2 Satz 1 vorschlagen. Das Prüfungsamt informiert über die Folgen des Eintritts in das Prüfungsverfahren.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 30 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Schulleiterinnen und -leiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter,“.

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „deren Stellvertreterin oder Stellvertreter“ durch die Wörter „einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fachbezogenen“ durch das Wort „fächerbezogenen“ ersetzt.

10. Nach § 32 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Im Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind beide Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach (oder Lernbereich) durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entsprechend, wenn im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder im Lehramt an Berufskollegs eine sonderpädagogische Fachrichtung als Ausbildungsfach neben ein Unterrichtsfach oder eine berufliche Fachrichtung tritt. Sind in den Fällen des Satzes 4 zum Zeitpunkt der Prüfung in dem Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung des Prüflings an seiner Ausbildungsschule nicht wenigstens zwei Klassen oder Lerngruppen eingerichtet, in denen auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in dem vom Prüfling vertretenen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen allein im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden.“

11. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „die Meldung zur Staatsprüfung nach § 29 Absatz 2 versäumt oder“ gestrichen.

12. § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36
Rücktritt

(1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.

(2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.

(3) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.“

13. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fachbezogenen“ durch das Wort „fächerbezogenen“ ersetzt.

14. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,“.

b) In Absatz 3 wird das Wort „fachbezogenen“ durch das Wort „fächerbezogenen“ ersetzt.

15. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 werden nach den Wörtern „mehreren Bachelorprüfungen“ die Wörter „oder anderen Hochschulabschlussprüfungen“ eingefügt.

c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „mehreren“ gestrichen und werden nach den Wörtern „Ersten Staatsprüfungen“ die Wörter „für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I“ eingefügt.

16. Dem § 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 10 Absatz 12 Satz 1 und Anlage 3 gelten für alle ab dem 1. November 2016 zu erbringenden Ausbildungsleistungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. § 11 Absatz 3 Satz 8 gilt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab dem Jahr 2019 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.“

17. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
“.

b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

18. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1

Kompetenzen und Standards
für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer konkretisiert sich in sechs Handlungsfeldern:

V         Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen,

U         Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen,

E         den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen,

L         Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen,

B         Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten und

S          im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten.

In diesen Handlungsfeldern erwerben Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst professionelle Handlungskompetenzen mit dem Ziel, den Beruf der Lehrerin und des Lehrers qualifiziert ausüben zu können.

Das verbindliche Kerncurriculum konturiert und strukturiert die Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Dabei sind die schulischen Handlungsfelder ausbildungsdidaktisch leitend. Alle Handlungsfelder stehen untereinander in einer engen wechselseitigen Beziehung. Sie sind mit jeweils unterschiedlicher Gewichtung in allen schulischen Bildungs- und Erziehungsprozessen relevant und werden nicht isoliert, sondern mit kontinuierlichem Blick auf das Ganze erschlossen.

Dem Handlungsfeld V „Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen“ kommt eine grundlegende Bedeutung zu. Es wirkt richtungsweisend für das Lehrerhandeln in allen anderen Handlungsfeldern. Dabei umfasst der Begriff der Vielfalt alle Ausprägungen von Individualität.

Handlungsfeld V -    Vielfalt als Herausforderung annehmen und als Chance nutzen

Kompetenz 41 (siehe auch Handlungsfeld E): Lehrerinnen und Lehrer kennen die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen, etwaige Benachteiligungen, Beeinträchtigungen – auch gesundheitliche - und Barrieren der Entwicklung des Lernens von Schülerinnen und Schülern und für Schülerinnen und Schüler2 und nehmen im Rahmen der Schule Einfluss auf deren individuelle Entwicklung.

Die Absolventinnen und Absolventen

- erkennen Benachteiligungen, Beeinträchtigungen – auch gesundheitliche - sowie Barrieren, realisieren pädagogische Unterstützung und Präventionsmaßnahmen und nutzen hierbei die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Professionen und Einrichtungen,

- unterstützen individuell und arbeiten mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler vertrauensvoll zusammen und

- beachten die soziale und kulturelle Diversität in der jeweiligen Lerngruppe.

Handlungsfeld U - Unterricht für heterogene Lerngruppen gestalten und Lernprozesse nachhaltig anlegen

Kompetenz 1: Lehrerinnen und Lehrer planen Unterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen und Entwicklungsprozesse fach- und sachgerecht und führen ihn sachlich und fachlich korrekt durch.

Die Absolventinnen und Absolventen

- können aus den einschlägigen Erziehungs- und Bildungstheorien Zielperspektiven und Handlungsprinzipien ableiten,

- verknüpfen fachwissenschaftliche und fachdidaktische Argumente und planen und gestalten Unterricht auch unter Berücksichtigung der Leistungsheterogenität,

- wählen Inhalte und Methoden, Arbeits- und Kommunikationsformen unter Bezug auf Curricula und gegebenenfalls individuelle Förderpläne aus,

- integrieren moderne Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch sinnvoll und reflektieren den eigenen Medieneinsatz und

- überprüfen die Qualität des eigenen Lehrens und reflektieren die Passung zu den Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.

Kompetenz 2: Lehrerinnen und Lehrer unterstützen durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülerinnen und Schülern. Sie motivieren Schülerinnen und Schüler und befähigen sie, Zusammenhänge herzustellen und Gelerntes zu nutzen.

Die Absolventinnen und Absolventen

- regen unterschiedliche Formen des Lernens an und unterstützen sie,

- gestalten Lehr-Lernprozesse unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten,

- stärken bei Schülerinnen und Schülern Lern- und Leistungsbereitschaft und

- führen und begleiten Lerngruppen.

Kompetenz 3: Lehrerinnen und Lehrer fördern die Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten.

Die Absolventinnen und Absolventen

- vermitteln und fördern Lern- und Arbeitsstrategien und

- vermitteln den Schülerinnen und Schülern Methoden des selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und kooperativen Lernens und Arbeitens.

Handlungsfeld E       - Den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen

Kompetenz 4: Lehrerinnen und Lehrer kennen die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen, etwaige Benachteiligungen, Beeinträchtigungen und Barrieren der Entwicklung des Lernens von Schülerinnen und Schülern und für Schülerinnen und Schüler und nehmen im Rahmen der Schule Einfluss auf deren individuelle Entwicklung.

Die Absolventinnen und Absolventen

- erkennen Benachteiligungen, Beeinträchtigungen – auch gesundheitliche - sowie Barrieren, realisieren pädagogische Unterstützung und Präventionsmaßnahmen und nutzen hierbei die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Professionen und Einrichtungen,

- unterstützen individuell und arbeiten mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler vertrauensvoll zusammen und

- beachten die soziale und kulturelle Diversität in der jeweiligen Lerngruppe.

Kompetenz 5: Lehrerinnen und Lehrer vermitteln Werte und Normen, eine Haltung der Wertschätzung und Anerkennung von Diversität und unterstützen selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern.

Die Absolventinnen und Absolventen

- reflektieren Werte und Werthaltungen und handeln entsprechend,

- üben mit den Schülerinnen und Schülern eigenverantwortliches Urteilen und Handeln schrittweise ein und

- setzen Formen des konstruktiven Umgangs mit Normkonflikten ein.

Kompetenz 6: Lehrerinnen und Lehrer finden Lösungsansätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unterricht.

Die Absolventinnen und Absolventen

- gestalten soziale Beziehungen und soziale Lernprozesse in Unterricht und Schule,

- erarbeiten mit den Schülerinnen und Schülern Regeln des Umgangs miteinander und setzen sie um und

- wenden im konkreten Fall Strategien und Handlungsformen der Konfliktprävention und -lösung an.

Handlungsfeld L       - Lernen und Leisten herausfordern, dokumentieren, rückmelden und beurteilen

Kompetenz 7: Lehrerinnen und Lehrer diagnostizieren Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern; sie fördern Schülerinnen und Schüler gezielt und beraten Lernende und deren Eltern.

Die Absolventinnen und Absolventen

- erkennen Entwicklungsstände, Lernpotentiale, Lernhindernisse und Lernfortschritte,

- erkennen Lernausgangslagen und setzen spezielle Fördermöglichkeiten ein,

- erkennen besondere Begabungen und kennen Möglichkeiten der Begabungsförderung,

- stimmen Lernmöglichkeiten und Lernanforderungen aufeinander ab,

- setzen unterschiedliche Beratungsformen situationsgerecht ein und unterscheiden Beratungsfunktion und Beurteilungsfunktion,

- kooperieren mit Kolleginnen und Kollegen bei der Erarbeitung von Beratung/Empfehlung und

- kooperieren bei Diagnostik, Förderung und Beratung inner- und außerschulisch mit Kolleginnen und Kollegen sowie mit anderen Professionen und Einrichtungen.

Kompetenz 8: Lehrerinnen und Lehrer erfassen die Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern und beurteilen Lernen und Leistung auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe.

Die Absolventinnen und Absolventen

- konzipieren Aufgabenstellungen kriteriengerecht und formulieren sie adressatengerecht,

- wenden Bewertungsmodelle und Bewertungsmaßstäbe fach- und situationsgerecht an,

- verständigen sich auf Beurteilungsgrundsätze mit Kolleginnen und Kollegen,

- begründen Bewertungen und Beurteilungen adressatengerecht und zeigen Perspektiven für das weitere Lernen auf und

- nutzen Leistungsüberprüfungen als konstruktive Rückmeldung über die eigene Unterrichtstätigkeit.

Handlungsfeld B       - Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten

Kompetenz 7 (siehe auch Handlungsfeld L): Lehrerinnen und Lehrer diagnostizieren Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern; sie fördern Schülerinnen und Schüler gezielt und beraten Lernende und deren Eltern.

Die Absolventinnen und Absolventen

- setzen unterschiedliche Beratungsformen situationsgerecht ein und unterscheiden Beratungsfunktion und Beurteilungsfunktion und

- kooperieren bei der Diagnostik, Förderung und Beratung inner- und außerschulisch mit Kolleginnen und Kollegen sowie anderen Professionen und Einrichtungen.

Handlungsfeld S       - Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten

Kompetenz 9: Lehrerinnen und Lehrer sind sich der besonderen Anforderungen des Lehrerberufs bewusst. Sie verstehen ihren Beruf als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung.

Die Absolventinnen und Absolventen

- lernen, mit Belastungen umzugehen,

- setzen Arbeitszeit und Arbeitsmittel zweckdienlich und ökonomisch ein und

- praktizieren kollegiale Beratung als Hilfe zur Unterrichtsentwicklung und Arbeitsentlastung.

Kompetenz 10: Lehrerinnen und Lehrer verstehen ihren Beruf als ständige Lernaufgabe.

Die Absolventinnen und Absolventen

- reflektieren die eigenen beruflichen Haltungen, Erfahrungen und Kompetenzen sowie deren Entwicklung und können hieraus Konsequenzen ziehen,

- nutzen Ergebnisse der Bildungsforschung für die eigene Tätigkeit,

- dokumentieren für sich und andere die eigene Arbeit und ihre Ergebnisse,

- geben Rückmeldungen und nutzen die Rückmeldungen anderer dazu, ihre pädagogische Arbeit zu optimieren,

- nehmen Mitwirkungsmöglichkeiten wahr,

- kennen und nutzen Unterstützungsmöglichkeiten für Lehrkräfte und

- nutzen individuelle und kooperative Fort- und Weiterbildungsangebote.

Kompetenz 11: Lehrerinnen und Lehrer beteiligen sich an der Planung und Umsetzung schulischer Projekte und Vorhaben.

Die Absolventinnen und Absolventen

- wenden Ergebnisse der Unterrichts- und Bildungsforschung auf die Schulentwicklung an,

- nutzen Verfahren und Instrumente der internen Evaluation von Unterricht und Schule und

- planen schulische Projekte und Vorhaben kooperativ und setzen sie um

- kennen und unterstützen Maßnahmen zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Schule und Unterricht.“

1 Die Bezifferung entspricht dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i. d. F. vom 12.06.2014.

2 Diese Beschreibung schließt Behinderungen im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention) ein. Sie trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass die im bildungswissenschaftlichen Kompetenzbereich „Erziehen“ zu berücksichtigende Unterschiedlichkeit sich nicht vor allem durch eine Behinderung begründet.

19. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2

Dem Einstellungsantrag nach § 4 Absatz 1 sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums,

2. der Nachweis der Hochschulreife,

3. Zeugnisse und Anerkennungsbescheide

a) das Zeugnis über die Masterprüfung (Master of Education) sowie aller vor dem zu Grunde liegenden Masterstudium abgelegten Bachelorprüfungen und anderen Hochschulprüfungen oder

b) das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder

c) das Zeugnis über die anerkannte Prüfung sowie der Anerkennungsbescheid,

4. gegebenenfalls Zeugnisse und Anerkennungsbescheide über Erweiterungsprüfungen oder Prüfungen für weitere Lehrämter,

5. die Erklärung, auf welche Fächer der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung sich die Ausbildung erstrecken soll,

6. in den Fällen des § 19 die Erklärung, in welcher Schulform die Ausbildung vorrangig gewünscht wird,

7. für das Lehramt an Berufskollegs der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit,

8. für eine Ausbildung in den Fächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht, für eine Ausbildung im Fach Islamische Religionslehre die erforderliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht durch die Religionsgemeinschaft oder den Beirat nach § 132a Absatz 4 des Schulgesetzes NRW,

9. für eine Ausbildung im Fach Sport der Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe“ sowie der Nachweis über den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes oder des Arbeiter-Samariter-Bundes) mindestens in Bronze (die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des vorgesehenen Einstellungstermins nicht älter als vier Jahre sein),

10
a) ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, wann und bei welcher Meldebehörde die Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde beantragt worden ist sowie

b) eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

11. die Angabe, in welchem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (Ort) die Ausbildung vorrangig gewünscht wird und

12. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Gleichstellungsbescheid.

Die in Nummer 2, 3, 10 und 11 genannten Unterlagen können in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.“

20. Folgende Anlage 3 wird angefügt:

Anlage 3

Anrechnungsstunden der Lehrkräfte als Fachleiterin oder Fachleiter
an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

1. Zuweisung und Vergabe der Anrechnungsstunden

Das Ministerium weist den Bezirksregierungen für jedes Lehramt nach § 3 des Lehrerausbildungsgesetzes Stellen für den Einsatz von Fachleiterinnen und Fachleitern zu. Die Bezirksregierungen rechnen diese Stellen in Anrechnungsstunden um. Dabei ist der Umfang der wöchentlichen Pflichtstunden in den jeweils beteiligten Schulformen zu Grunde zu legen. Die Bezirksregierungen informieren die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung halbjährlich im Rahmen der zugewiesenen Stellen unter Zugrundelegung der aktualisierten Zahlen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern über das für die jeweiligen lehramtsbezogenen Seminare verfügbare Kontingent an Anrechnungsstunden. Die den einzelnen Fachleiterinnen und Fachleitern zu gewährenden Anrechnungsstunden werden auf dieser Grundlage halbjährlich für die im kommenden Ausbildungshalbjahr zu übernehmenden Ausbildungsleistungen festgelegt.

2. Sockelermäßigung

Als Sockelermäßigung für die Leitung von Fachseminaren und Kernseminaren wird für die Leitung einer Ausbildungsgruppe eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von jeweils einer Stunde gewährt, insgesamt beträgt die Sockelermäßigung für eine Fachleiterin oder einen Fachleiter höchstens zwei Wochenstunden.

3. Fachleiterinnen oder Fachleiter als Leiterinnen oder Leiter von Fachseminaren und Kernseminaren

Für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter, die oder der auszubilden ist, wird eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von 0,7 Stunden gewährt. In Fachseminaren mit bis zu vier Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern wird die so zu errechnende Zahl der Anrechnungsstunden auf halbe Stunden aufgerundet, in anderen Ausbildungsgruppen auf halbe Stunden abgerundet.

4. Fachseminarzuschlag

Alle von der Bezirksregierung zugewiesenen Anrechnungsstunden, die nicht nach Nummer 2 und Nummer 3 zu vergeben sind, werden als Fachseminarzuschlag zur Vergabe weiterer Anrechnungsstunden für die Leiterinnen und Leiter von Fachseminaren herangezogen. Die Vergabe jeweils einer weiteren halben Anrechnungsstunde richtet sich aufsteigend nach der Größe der Ausbildungsgruppen eines lehramtsbezogenen Seminars des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, beginnend mit der Ausbildungsgruppe mit der geringsten Zahl von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern. Unter gleich großen Ausbildungsgruppen wird absteigend nach der Anzahl der zugeordneten Ausbildungsschulen entschieden.

5. Andere Verteilungen der Anrechnungsstunden

Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bei Einstimmigkeit der Seminarkonferenz eine von den Nummern 2 bis 4 abweichende Vergabe der Anrechnungsstunden vornehmen. Dabei muss im Ergebnis für alle Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder jeweils ein Wert von ganzen oder halben Anrechnungsstunden entstehen. Die Gesamtzahl der Anrechnungsstunden nach Nummer 1 Satz 4 ist einzuhalten.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung
zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb
des Lehramts für sonderpädagogische Förderung

Auf Grund des § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Die Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung vom 20. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 4) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben.

2. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „nachzuweisen“ die Wörter „ , sofern die Bezirksregierung dafür nicht besondere Fristen setzt“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Ersatzschulträger. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 2 können auch im Rahmen von Kooperationen zwischen genehmigten Ersatzschulen oder zwischen einer genehmigten Ersatzschule und einer öffentlichen Schule erfüllt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.“

Artikel 3

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen
und Fachlehrer an Förderschulen und
in der pädagogischen Frühförderung
(APO FLFS)

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203), verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Der Ausbildungsgang

§ 1 Ziel des Ausbildungsganges

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsantrag

§ 4 Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

§ 5 Unterhaltsbeihilfe

§ 6 Entlassung

§ 7 Ausbildungsbehörde

§ 8 Ausbildungsort

§ 9 Dauer des Ausbildungsganges

§ 10 Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges

§ 11 Theoretische Ausbildung

§ 12 Schulpraktische Ausbildung

§ 13 Beurteilungen

Abschnitt 2
Die Abschlussprüfung

§ 14 Zweck der Prüfung

§ 15 Einteilung und Zeit der Prüfung

§ 16 Noten

§ 17 Prüfungskommission

§ 18 Prüfungsausschuss

§ 19 Vorlage der Prüfungsunterlagen

§ 20 Schriftliche Hausarbeit

§ 21 Schulpraktische Prüfung

§ 22 Mündliche Prüfung

§ 23 Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten

§ 24 Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

§ 25 Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen

§ 26 Rücktritt

§ 27 Ordnungswidriges Verhalten

§ 28 Wiederholung der Prüfung

§ 29 Zeugnisse und Bescheinigungen

§ 30 Rechtsstellung nach der Prüfung

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsregelung

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Der Ausbildungsgang

§ 1
Ziel des Ausbildungsganges

Ziel des Ausbildungsganges ist, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder für die Tätigkeit in der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung zu vermitteln, sie auf diese Tätigkeiten vorzubereiten und sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer

1. einen mindestens mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt und

2.
a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.

(2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden in der Regel nur zu Ausbildungsgängen für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zugelassen.

(3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anerkennen.

(4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b angerechnet werden.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses über einen Schulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,

2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und

3. gegebenenfalls der Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Form des Antrages sowie über weitere erforderliche Unterlagen trifft das für Schulen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 4
Zulassung zum Ausbildungsgang und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Das für Schulen zuständige Ministerium legt den Zulassungstermin fest.

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Bezirksregierung.

(3) Nach der Zulassung treten die Bewerberinnen und Bewerber mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ein. Sie führen während der Ausbildung die Bezeichnung „Fachlehrerin in Ausbildung“ oder „Fachlehrer in Ausbildung“.

(4) Mit Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise von der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden, sofern rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

(5) Bei ihrem Dienstantritt werden die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung zur gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Niederschrift über die Verpflichtung ist in die Personalakte aufzunehmen.

§ 5
Unterhaltsbeihilfe

Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den geltenden Richtlinien.

§ 6
Entlassung

(1) Erfüllen die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung die an sie während des Ausbildungsganges in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht gestellten Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Entlassungsgrund vor, so können sie aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden.

(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

1. bei der Beschäftigungszeit von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

2. bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3) Das Recht zur fristlosen Entlassung aus verhaltensbedingten Gründen bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Bezirksregierung.

§ 7
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildung durchgeführt wird.

§ 8
Ausbildungsort

(1) Die Ausbildung findet statt

1. in einem Seminar für Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung
a) im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,

b) im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,

c) im Förderschwerpunkt Sehen (pädagogische Frühförderung) oder

d) im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (pädagogische Frühförderung) sowie

2. in einer entsprechenden Ausbildungsschule.

(2) Ein Seminar nach Absatz 1 Nummer 1 wird von einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eingerichtet.

§ 9
Dauer des Ausbildungsganges

(1) Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und sechs Monate.

(2) Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Fälle sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.

(3) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 10
Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges

(1) Der Ausbildungsgang gliedert sich in die theoretische und die schulpraktische Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung wird in einem Seminar gemäß § 8 Absatz 1, die schulpraktische Ausbildung in einer Ausbildungsschule durchgeführt. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein.

(3) Der Ausbildungsgang wird von der Leiterin oder dem Leiter des Seminars für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung geleitet (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter regelt die theoretische und nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 die schulpraktische Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Fachleiterin oder einen Fachleiter an einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben für bestimmte Bereiche der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter übertragen.

(4) Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben grundsätzlich Vorrang vor denen der Ausbildungsschule.

§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik,

2. ausgewählte Aspekte der sonderpädagogischen Psychologie,

3. medizinische Aspekte,

4. Schul- und Beamtenrecht und

5. pflegerische Aufgaben.

(2) Ferner sind in der theoretischen Ausbildung Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. In einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung:

a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und

b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes,

2. in einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung:

a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des zielgleich oder zieldifferent zu gestaltenden Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und

b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes,

3. in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Sehen: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Sehschädigung,

in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Hörschädigung.

(3) Die Ausbildungsanforderungen in den einzelnen Gebieten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

(4) Die Ausbildungszeit für die Ausbildung nach Absatz 1 und Absatz 2 umfasst insgesamt wöchentlich acht Stunden. Sie entfällt jeweils etwa zur Hälfte auf die Teilgebiete nach Absatz 1 und Absatz 2.

(5) Für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind Gruppen mit etwa 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden; für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sind Gruppen mit etwa 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden.

(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie andere Fachleiterinnen und Fachleiter führen die theoretische Ausbildung durch.

(7) Soweit dem Seminar Fachkräfte für einzelne Lehrveranstaltungen nicht zur Verfügung stehen, können andere Sachkundige zur Mitarbeit herangezogen werden.

§ 12
Schulpraktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Fachlehrerinnen und Fachlehrern in Ausbildung eine Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter und den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften der Ausbildungsschule (Ausbildungslehrkräfte) die schulpraktische Ausbildung fest. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung sollen im Verlauf des Ausbildungsganges zwei Ausbildungslehrkräften zugewiesen werden.

(3) Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen. In der Ausbildung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung sind auch die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich bei der Durchführung des Ganztagsschulbetriebs ergeben. Dazu gehören neben Tätigkeiten im Unterricht auch pflegerische Tätigkeiten und die Durchführung von Freizeitmaßnahmen. In der Ausbildung im Bereich der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich in der Kindertagesstätte ergeben. Die gesamte schulpraktische Ausbildung soll zwölf Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter müssen sich durch Besuche über den Ausbildungsstand der Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung informieren und sie beraten.

(5) Nach einer Einführungszeit, in der die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung möglichst bei allen schulischen Angeboten der Ausbildungsschule hospitieren und mit der Arbeit der Förderschulen des jeweiligen Förderschwerpunkts vertraut werden soll, nimmt sie oder er die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 unter Anleitung der Ausbildungslehrkraft auf.

(6) Im Anschluss an die Einführungszeit soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Gelegenheit zu selbstständiger Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erhalten. Über den Umfang des selbstständigen Unterrichts entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter, der Ausbildungslehrkraft und der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung.

(7) Über die Hospitationen und die eigene Arbeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung hat die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Berichte zu fertigen, diese auszuwerten und der jeweiligen Ausbildungslehrkraft nebst der Auswertung vorzulegen.

(8) Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung gehören für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule dem Kollegium dieser Schule an. Sie sollen an Sitzungen der Mitwirkungsgremien und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 13
Beurteilungen

(1) Die Ausbildungslehrkraft beurteilt die Fachlehrerin oder den Fachlehrer in Ausbildung nach der ersten Hälfte des Ausbildungsganges sowie vor Beendigung des Ausbildungsganges schriftlich ohne Vergabe einer Note. Diese Beurteilungsbeiträge sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter beurteilt die Leistungen und die Eignung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in Ausbildung aufgrund von Beurteilungsbeiträgen der beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 11 Absatz 6 am Ende der ersten Hälfte des Ausbildungsganges und vor Beendigung des Ausbildungsganges (Endbeurteilung) schriftlich. Die Beurteilung ist jeweils mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

(3) Die Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge nach Absatz 1 und 2 sind in dreifacher Ausfertigung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen, eine dieser Ausfertigungen ist unverzüglich der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung auszuhändigen.

(4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung hat das Recht zur schriftlichen Gegenäußerung, die innerhalb einer Woche der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gegenüber geltend zu machen ist.

Abschnitt 2
Die Abschlussprüfung

§ 14
Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 1 ab.

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl über die theoretischen als auch die schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen aufgabengemäß tätig werden zu können.

§ 15
Einteilung und Zeit der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist in drei Abschnitte gegliedert:

1. eine schriftliche Hausarbeit, die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist,

2. eine schulpraktische Prüfung, in der zwei schulpraktische Proben abzulegen sind und

3. eine mündliche Prüfung, die

a) im Bereich des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung oder des Förderschwerpunkts Körperliche und motorische Entwicklung aus drei Prüfungsteilen besteht oder

b) im Bereich des Förderschwerpunkts Sehen oder des Förderschwerpunkts Hören und Kommunikation aus zwei Prüfungsteilen besteht.

(2) Die Abschlussprüfung findet in der Regel während des Ausbildungsganges statt.

§ 16
Noten

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1)              eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)                   eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)         eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend (6)          eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind.

(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

(3) Soweit nach dieser Verordnung eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wird, werden Notenwerte bis zur Dezimalstelle 5 abgerundet. Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.

§ 17
Prüfungskommission

(1) Die Bezirksregierung bildet für die Prüfungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Ausbildungsganges eine Prüfungskommission und beruft deren Mitglieder.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen:

1. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission,

2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

3. die an der Ausbildung beteiligten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die Lehrenden gemäß § 11 Absatz 7.

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann alle Aufgaben des Vorsitzes nach dieser Verordnung der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission übertragen.

(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission können ferner andere Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Lehrkräfte an Förderschulen berufen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Themen der schriftlichen Hausarbeit fest, bestimmt die Klassen oder Gruppen für die schulpraktische Prüfung sowie die Termine der schulpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung und bildet die Prüfungsausschüsse. Zur Festlegung von Gruppen und Klassen sowie Themen von schriftlichen Hausarbeiten können die Kandidatinnen und Kandidaten Vorschläge vorlegen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und einen Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Prüfungsausschüsse können für die Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten jeweils mit denselben Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss und bestimmt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden bestimmen.

(2) Der Prüfungsausschuss soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, welche die Kandidatin oder den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im Seminar theoretisch ausgebildet haben. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft auch selbst.

(4) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Mitglieder der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über Beratungen des Prüfungsausschusses Verschwiegenheit zu wahren.

§ 19
Vorlage der Prüfungsunterlagen

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt der Bezirksregierung zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor:

1. ein Verzeichnis aller Kandidatinnen und Kandidaten mit folgenden Angaben:

a) Name und Vorname,

b) Tag und Ort der Geburt,

c) Bezeichnung der Ausbildungsschule und

d) Teilgebiet gemäß § 11 Absatz 2 und

2. einen Zeitplan für die Prüfung.

§ 20
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Schulpraxis (§ 12 Absatz 3) darstellen und lösen kann.

(2) Das Thema der Hausarbeit stellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges.

(3) Die Hausarbeit, die den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten soll, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt des Themas anzufertigen und bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abzuliefern. Die Frist wird durch den Nachweis des Absendens innerhalb dieser Frist gewahrt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für körperbehinderte Kandidatinnen und Kandidaten kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geboten ist. Der Antrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres des Ausbildungs­ganges zu stellen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über diesen Antrag. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die in Druckschrift in zweifacher Ausfertigung abzuliefernde Hausarbeit muss geheftet sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Dies gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(5) Über die Hausarbeit erstattet die oder der zuständige Fachleiter oder ein anderes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Abgabe ein Gutachten, das den Grad selbstständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet. Das Gutachten ist mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

(6) Ein zweites, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission wird hinzugezogen, wenn die Hausarbeit schlechter als ausreichend bewertet wird. Das weitere Mitglied zeichnet das Gutachten mit oder fügt eine abweichende Stellungnahme bei. In den Fällen, in denen die Gutachterinnen oder Gutachter sich nicht auf eine Note einigen können, entscheidet ein drittes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission nach einer Beratung aller Gutachterinnen und Gutachter.

(7) Ist als Ergebnis der Hausarbeit eine nicht ausreichende Note festgelegt worden, teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten eine zweite Aufgabe gemäß Absatz 1 mit. Wird auch für die zweite Arbeit als Ergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgelegt, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

(8) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt die Bewertung (Note) der schriftlichen Hausarbeit der Kandidatin oder dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der schulpraktischen Prüfung mit. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 21
Schulpraktische Prüfung

(1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 35 bis 50 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der die Kandidatin oder der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist. Die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen sie oder er tätig gewesen ist.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer, in deren oder dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe vor. Das Thema soll im Zusammenhang mit der von der Kandidatin oder dem Kandidaten zuvor durchgeführten Tätigkeit stehen. Der Vorschlag erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schulpraktischen Prüfung.

(3) Die Fachleiterin oder der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag. Sie oder er kann die Kandidatin oder den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor dem Prüfungstag bekanntgegeben.

(4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt die Kandidatin oder der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Planung des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen.

(5) Die Lehrerin oder der Lehrer, in deren oder dessen Klasse die schulpraktische Probe stattfinden soll, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflussen können. Die Stellungnahme erhält der Prüfungsausschuss vor Beginn der Probe.

(6) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluss an die schulpraktischen Proben und vor deren Bewertung - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen.

(7) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die Note enthält.

§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Ausbildungsgegenstände gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2. Dabei sollen die Prüferinnen und Prüfer in der Regel von einem größeren Thema oder einer größeren Aufgabe ausgehen und der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern.

(3) Im Bereich der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung sind für die Prüfungsteile

1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 25 Minuten,

2. mit dem Gegenstand Pflegerische Aufgaben 10 Minuten und

3. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung 25 Minuten

vorzusehen.

(4) Im Bereich der Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation sind für die Prüfungsteile

1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 30 Minuten und

2. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und speziellen Förderung seh- und hörgeschädigter Kinder 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen gesondert für die einzelnen Prüfungsteile.

(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und die dafür festgelegten Noten zu vermerken sind.

§ 23
Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Noten für die schulpraktischen Proben die Note für die schulpraktische Prüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Noten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Note für die mündliche Prüfung.

(3) Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 16 Absatz 3 ermittelten Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe und zur mündlichen Prüfung zu vermerken. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 24
Ermittlung des Ergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt aus dem arithmetischen Mittel der Note der Endbeurteilung (§ 13 Absatz 2), der Hausarbeit (§ 20 Absatz 8), der schulpraktischen Prüfung (§ 23 Absatz 1) und der mündlichen Prüfung (§ 23 Absatz 2) das Ergebnis der Abschlussprüfung. Dabei wird die Note der Hausarbeit einfach, die Note der schulpraktischen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung zweifach und die Note der Endbeurteilung dreifach gewichtet. Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung stellt eine Gesamtnote gemäß § 16 Absatz 1 fest.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn neben der Gesamtnote auch die vier in Absatz 1 Satz 1 genannten Noten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind.

(3) Über die Beratung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Noten der Prüfungsteile und der Prüfungsabschnitte sowie das Gesamtergebnis der Prüfung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Das Gesamtergebnis sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich bekannt.

(5) Ist die Abschlussprüfung schon aufgrund der Endbeurteilung gemäß § 13 Absatz 2 nicht bestanden, sind weitere mündliche und schulpraktische Prüfungsleistungen nicht mehr zu erbringen. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie die Noten der Endbeurteilung und der schriftlichen Hausarbeit teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit.

§ 25
Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen

(1) Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung die schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig abliefert oder zum Termin für die schulpraktische Prüfung oder für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

(2) Wird der Abgabetermin der Hausarbeit mit genügender Entschuldigung um mehr als vierzehn Tage versäumt, so ist sie erneut mit anderer Themenstellung anzufertigen.

(3) Bei einer Entschuldigung wegen Krankheit, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden.

§ 26
Rücktritt

(1) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsabschnitte mit anderer Themenstellung zu erbringen. Die Prüfung wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(3) § 25 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Kandidatinnen und Kandidaten, die sich eines Täuschungsversuches oder in erheblichem Maße eines anderen ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, während der schulpraktischen Prüfung oder während der mündlichen Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Mögliche Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sind:

1. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können mit ungenügend bewertet werden,

3. die Abschlussprüfung kann in schweren Fällen für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussprüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, es sei denn, sie ist durch eine als nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit endgültig nicht bestanden (§ 20 Absatz 7).

(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

(3) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist der Ausbildungszeitraum zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. In den Fällen des § 24 Absatz 5 entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verlängerung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Eine mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit der nicht bestandenen Abschlussprüfung ist auf Antrag anzurechnen.

§ 29
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; über die nicht bestandene Prüfung erhält sie oder er eine Bescheinigung.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der Ausstellung datiert; sie sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen fest.

§ 30
Rechtsstellung nach der Prüfung

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses).

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 31
Übergangsregelung

Für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten, die sich zum8. Mai 2016 bereits in der Ausbildung befinden, sind die Vorschriften der Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 9. September 1983 (GV. NRW. S. 410), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- und hörgeschädigten Kindern außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage (zu § 11 Absatz 3)

Inhalte der theoretischen Ausbildung und Prüfungsanforderungen

1. Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik

a) Sonderpädagogische Förderung,

b) Menschenbild und Behinderungsbegriff,

c) Die Schule und die Schulklasse oder Gruppe als soziale Systeme; Umgang mit Vielfalt,

d) Feldkenntnisse zu sonderpädagogischen Einrichtungen und Förderorten gemäß der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608) geändert worden ist,

e) Berufliche und soziale Eingliederung,

f) Lehrerrolle, Lehrerverhalten, Berufsethos,

g) Arbeit im Team,

h) Kooperation mit den Eltern und Erziehungsberechtigten und

i) Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen.

2. Ausgewählte Aspekte der sonderpädagogischen Psychologie

a) Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,

b) Wechselwirkungen im systemischen Kontext zwischen Behinderung, sozialer Bezugsgruppe, Selbstbild und Integration,

c) Verhaltensauffälligkeiten,

d) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung,

e) Grundlagen lerntheoretischer Ansätze und

f) Individuelle Potentiale und Zugangswege schulischer Lernentwicklung in heterogenen Leistungsgruppen.

3. Medizinische Aspekte

a) Grundlagen der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,

b) Einführung in den Aufbau und die Funktion des Zentralnervensystems,

c) Grundlagen der Genetik,

d) Prä-, peri- und postnatale Schädigungen,

e) Ursachen von Behinderung,

f) Ophtalmologie und Physiologische Optik (nur Förderschwerpunkt Sehen) und

g) HNO-Kunde und Audiometrie (nur Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation).

4. Pflegerische Aufgaben

a) Allgemeine und persönliche Hygiene, Grundzüge der Mikrobiologie und Desinfektionslehre,

b) Einführung in die Arzneimittellehre, insbesondere Umgang mit Arzneimitteln,

c) Grundpflege und aktivierende Pflege und

d) Erste Hilfe und Unfallverhütung.

5. Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung bei Kindern und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung sowie Fragen der pädagogischen Frühförderung von Kindern und Jugendlichen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören und Kommunikation

a) Aspekte der Bildungsarbeit

aa) Kompetenzen in Fach- und Sachzusammenhängen (lebenspraktisches Training, musische Erziehung, religiöse Erziehung, Bewegungserziehung),

bb) Kompetenzen in Entwicklungsbereichen,

cc) Konzepte zur Förderung bei Schwerstbehinderung,

dd) Vorbereitung auf die Arbeitswelt, Arbeitslehre,

ee) Freizeiterziehung,

ff) Rhythmisierung des Tagesablaufs,

gg) Unterstützte Kommunikation und

hh) Spielpädagogik.

b) Aspekte von Unterricht und Erziehung

aa) Hospitationen,

bb) Vor- und Nachbereitung von schulpraktischen Übungen,

cc) Ansätze der Unterrichtsorganisation und -gestaltung,

dd) Medien und

ee) Besondere Erziehungsfragen.

6. Schul- und Beamtenrecht

a) Rechtliche Grundlagen des Schulwesens und der sonderpädagogischen Förderung

b) Aufgaben und Pflichten von Fachlehrerinnen und Fachlehrern,

c) Ausgewählte Fragen des Schulgesetzes, Aufsicht, Schulmitwirkung,

e) Rechte und Pflichten der Beamten.

Artikel 4

Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung
von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

§ 17 Satz 2 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. April 2016

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2016 S. 216