Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

203014

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 29. September 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu)“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-Feu)“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749)“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des gehobenen oder höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „durch-führen“ durch das Wort „durchführen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Laufbahnbe-werberinnen“ durch das Wort „Laufbahnbewerberinnen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitz; alternativ bestimmt die Direktorin oder der Direktor den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes, die Beschäftigte des Instituts der Feuerwehr NRW sein müssen, wahrgenommen werden kann, und

2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zwei Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes für den Beisitz.“

7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „des mittleren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ und die Wörter „gehobenen feuerwehr-technischen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen“ ersetzt.

8. Die Anlagen 1 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 805