Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 37 vom 2.12.2016 Seite 991 bis 1008

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes

Vom 16. November 2016

Auf Grund des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Detmold.“

2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, “ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe “IUAG NRW“ durch die Wörter „des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen gehören zum Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Düsseldorf die Städte Duisburg, Essen, Krefeld, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Kreis Wesel.“

5. In § 9 wird die Angabe „NRW“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt und nach dem Wort „Mülheim“ werden die Wörter „an der Ruhr“ eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“, die Angabe „§ 17 Abs. 7 IUAG NRW“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ und die Angabe „§ 17 Abs. 2 IUAG NRW“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Münster.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. In § 21 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „IUAG NRW“ durch die Wörter „des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ ersetzt.

9. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Köln.“

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

27
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.“

11. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Arnsberg.“

12. § 34 wird wie folgt gefasst:

34
Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.“

13. § 36 wird wie folgt gefasst:

36
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.“

14. In § 11 Satz 3 und § 18 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ ersetzt.

15. In den §§ 2, 16 und 23 wird jeweils die Angabe „NRW“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

16. In § 25 Satz 3 und § 28 wird jeweils die Angabe „IUAG NRW“ durch die Angabe „des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ ersetzt.

17. In den §§ 6, 13 und 20 wird jeweils die Angabe „§ 4 IUAG NRW“ durch die Angabe „§ 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes“ ersetzt und das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

18. Die Anlagen 1 und 2 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. November 2016

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2016 S. 993