Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 61 vom 30.12.1997 Seite 469 bis 486

 

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NW - Vergabe VO NW)

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Verordnung
über die Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NW - Vergabe VO NW)

Vom 18. November 1997

Aufgrund von §1 Satz 1 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 476), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 sowie aufgrund von §11 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 wird verordnet:

Inhaltsübersicht:

Erster Teil:
Vergabe von Studienplätzen

I.
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Frist und Form der Antrage, Ausschluß vom Verfahren

§ 4 Besondere Erklärungspflichten

§ 5 Zulassungsbescheid der Zentralstelle

II.
Verteilungsverfahren

§ 6 Zulassungsantrag

§ 7 Ablauf des Verfahrens

§ 8 Verteilung

  

III.
Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9 Zulassungsantrag

§ 10 Besonderer öffentlicher Bedarf

§ 11 Ablauf des Verfahrens

§ 12 Quoten

§ 13 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 14 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

§ 15 Landesquoten

§ 16 Zurechnung zu den Landesquoten

§ 17 Auswahl nach Wartezeit

§ 18 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 19 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

§ 20 Auswahl für ein Zweitstudium

§ 21 Ranggleichheit

Zweiter Teil:
Sonstige Bestimmungen

§ 22 Ausländerzulassung durch die Hochschulen

§ 23 Abschluß des Verfahrens

§ 24 Vergabe verfügbar gebliebener Studienplatze durch die Hochschulen

§ 25 Teilstudienplätze

Dritter Teil:
Besondere Vorschriften

für das Land Nordrhein-Westfalen

I.
Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 26 Zentrale Landesverfahren

§ 27 Lehramtsstudiengänge

§ 28 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife

  

II.
Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 29 örtliche Zulassungsbeschränkungen

§ 30 Grad der studiengangbezogenen Eignung

§ 31 Beruflich Qualifizierte

§ 32 Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

§ 33 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

§ 34 Vergabe der Studienplatze in höheren Fachsemestern

§ 35 Studiengang Medizin

  

Vierter Teil:
Schlußvorschriften

§ 36 Inkrafttreten

Anlage 1 In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu §1 Abs. 1 Satz 4)

Anlage 2 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu §8 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 3 Ermittlung der Durchschnittsnote (zu §14 Abs. 1)

Anlage 4 Ermittlung der Meßzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu §20 Abs. 2 Satz 2)

Anlage 5 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach §31 Abs. 2

Erster Teil:
Vergabe von Studienplätzen

I.
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft,

2. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in der Anlage 1 aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge des Verteilungsverfahrens und Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzelner oder mehrerer Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen der im Absatz 1 genannten Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. "Vergabeverfahren"

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

2. "Hauptantrag"

der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,

3. "Hilfsantrag"

der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,

4. "Studienort"

eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,

5. "Durchschnittsnote"

die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,

6. "Teilstudienplatz"

ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,

7. "deutsche Hochschulzugangsberechtigung"

eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung;

ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,

8. "deutsche Hochschule"

eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.

§ 3
Frist und Form der Anträge,
Ausschluß vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag muß für das Sommersemester bis zum 15.Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlußfristen).

(2) Antrage, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.

(4) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zulassungsanträge können durch Telefax nicht wirksam gestellt werden.

(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; § 11 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Ist ein Zulassungsantrag fristgerecht auf dem dafür von der Zentralstelle vorgesehenen Vordruck gestellt, unterschrieben und enthält er einen Studiengangwunsch, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlußfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zuläßt. Dies gilt auch für die Versicherungen an Eides Statt nach § 4.

(6) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis schwerwiegender persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder familiärer Gründe für einen Studienortwechsel. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 4
Besondere Erklärungspflichten

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat an Eides Statt zu versichern, daß sie oder er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens haben an Eides Statt zu versichern, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls für welche Zeit.

§ 5

Zulassungsbescheid der Zentralstelle

Im Zulassungsbescheid bestimmt die Zentralstelle einen Termin, bis zu dem die Zugelassenen gegenüber der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule zu erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

II.
Verteilungsverfahren

§ 6
Zulassungsantrag

Im Zulassungsantrag sind ein Studiengang und gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 7

Ablauf des Verfahrens

(1) Wer sich im Verteilungsverfahren bewirbt, erhält einen Studienplatz. Zunächst werden die verfügbaren Studienplätze entsprechend den Studienortwünschen verteilt (erste Verfahrensstufe). Wer in der ersten Verfahrensstufe nicht zugelassen werden kann, erhält entsprechend seinen Studienortwünschen in einer zweiten Verfahrensstufe einen Studienplatz.

(2) Für die Zulassung von nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen durch die Hochschulen sind vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe je Studienort 5 vom Hundert der festgesetzten Zulassungszahlen vorzubehalten.

(3) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens zum Beginn der Nachrückverfahren eines Auswahlverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach Absatz 2 endgültig besetzt worden sind.

(4) Die Zentralstelle kann durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, daß Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

§ 8

Verteilung

(1) Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag genannt haben, wird über die Zulassung an diesem Studienort in der nachstehenden Rangfolge entschieden:

1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421),

2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,

4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

5. keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 2.

(2) Die Rangfolge innerhalb der Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 wird zunächst nach dem Grad der Ortsgebundenheit bestimmt. Im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Grunde in Betracht.

(4) Soweit in einem Zulassungsantrag

1. die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München oder

2. die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die Technische Universität Berlin

als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden, werden die Ortswünsche für diese Studienorte innerhalb der für den zuerst genannten dieser Studienorte angegebenen Ortspräferenz nacheinander berücksichtigt.

(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden, wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.

III.
Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9
Zulassungsantrag

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum Ablauf der Frist nach §3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) Im Zulassungsantrag dürfen bis zu zwei Studiengänge genannt werden. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt wird, gilt er als Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Studiengang nennen.

(3) Für jeden Studiengang sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 10
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlußfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplatze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

§ 11
Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.

(2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach § 12 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 13,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach §19 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 20,

3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14,

4. Auswahl nach Wartezeit nach § 17,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 18.

(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten läßt die Zentralstelle nach den Vorschriften des §8 Abs. 1 bis 4 zu. Abweichend von § 8 Abs. 2 entscheidet bei Ranggleichheit vor Anwendung des Loses der Grad der Qualifikation; bei der Auswahl für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl und der Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, daß ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschrankt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Liegt die Zahl der Hauptanträge unter der Zahl der unter Berücksichtigung der Überbuchung im Hauptverfahren verfügbaren Studienplätze, werden abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Nachrückverfahren nach den Hauptanträgen und vor den Hilfsanträgen die Antrage derjenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die mit ihrem Hauptantrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, weil sie die für den genannten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen oder keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 abgegeben haben. Bei der Auswahl der nach Satz 1 zu Berücksichtigenden entscheidet das Los; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Verteilung auf die Studienorte erfolgt gesondert entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 bis 4.

(5) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens zum Beginn der Nachrückverfahren teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach §12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind. Die Zentralstelle stellt nach Eingang der Mitteilungen der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren.

(6) Fordert die Zentralstelle bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Zentralstelle zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder seinen Verzicht auf die Teilnahme am Nachrückverfahren erklärt, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

 

§ 12
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder

Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,

fünf vom Hundert,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

a) 1,7 vom Hundert im Studiengang Medizin

b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie

c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin

d) 1,5 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

1. zwei vom Hundert für Falle außergewöhnlicher Härte,

2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3. drei vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muß mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(3) Die verbleibenden Studienplatze werden zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und im übrigen nach Wartezeit vergeben.

(4) Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplatze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nur im Hauptverfahren gebildet.

  

13
Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende

Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben oder Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst

entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268) erfüllt oder erbracht haben bis zur Dauer von drei Jahren,

2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549)in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geforderten Modellprojektes geleistet haben,

4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst)

werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muß spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, daß der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 14
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 3 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.

(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 15
Landesquoten

(1) Für die Auswahl im Hauptantrag nach dem Grad der Qualifikation bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplatze werden in der Weise errechnet, daß zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplatze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer 

1. den betreffenden Studiengang im Hauptantrag gewählt hat,

2. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, für den eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen ist,

und

3. eine nach Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluß des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

§ 16
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des §15 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 17
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zahlen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen,

2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden sind,

3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

a) die Erfüllung von Unterhaltspflichten,

b) die Ableistung eines Dienstes,

c) Krankheit,

d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluß oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.

Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach §3 Abs. 5 Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten

Ausbildungsberufe nach §6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. Ist die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler erworben worden, gilt Satz 2 entsprechend, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

(8) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Studiengänge Medizin, Tiermedizin oder Zahnmedizin, die sich für den beantragten Studiengang im besonderen Auswahlverfahren beworben haben sowie sich im allgemeinen Auswahlverfahren spätestens zum Wintersemester 1998/99 bewerben und die für den beantragten Studiengang weder im besonderen Auswahlverfahren mit der Folge des Verlustes der angesammelten Bewerbungssemester noch im allgemeinen Auswahlverfahren zugelassen worden sind, wird, abweichend von Absatz 4, für eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder einen Dienst, die vor dem 16. Januar 1997 aufgenommen worden sind, die Zahl der Halbjahre erhöht um

1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist,

2. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist,

3. zwei für je 36 Monate Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, wenn nach einem berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule, für den nach den Nummern 1 oder 2 eine Erhöhung der Zahl der Halbjahre vorgenommen wird, eine Berufstätigkeit ausgeübt worden ist,

4. eins für je angefangene sechs Monate Dienst, höchstens jedoch um sechs Halbjahre, wenn Dienst geleistet worden ist,

5. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt worden ist, es sei denn, hierfür wird eine Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 3 vorgenommen.

Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach §3 Abs. 5 Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein. Ist während eines Dienstes ein berufsqualifizierender Abschluß erlangt worden, wird dieser nicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt; Satz 1 Nr. 3 wird angewandt.

§ 18
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten wurde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 19
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung) und wird der Zulassungsantrag auf diese Berechtigung gestutzt, ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach §12 Abs. 3 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 20
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach §12 Abs. 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Meßzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Meßzahl ergeben sich aus Anlage 4.

(3) Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 21
Ranggleichheit

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, daß der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, daß bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 13 Monate Dienst nach §13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Zweiter Teil:
Sonstige Bestimmungen

§ 22
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach §1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach §7 Abs. 2 und §12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlußfristen des §3 Abs. 1 eingegangen sein. §3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenforderung ein Stipendium erhält,

2. aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 23
Abschluß des Verfahrens

(1) Das Verteilungsverfahren ist spätestens nach Durchführung der zweiten Verfahrensstufe abgeschlossen.

(2) Im übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder die Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.

§ 24
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze
durch die Hochschulen

(1) Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind. Über die Zulassung entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(3) Abweichend von dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Zentralstelle nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze zu einem Sommersemester bis zum 1. Juni und zu einem

Wintersemester bis zum 1. Dezember auf Antrag der Hochschule in weiteren Nachrückverfahren vergeben.

§ 25
Teilstudienplätze

Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird nach dem Hauptverfahren durch Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 5, 9, 11 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 13, 23 Abs. 2 und 24 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplätz wird nicht nach §11 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt.

Dritter Teil:
Besondere Vorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen

I.
Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 26
Zentrale Landesverfahren

(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, für die die Vergabe durch die Zentralstelle angeordnet worden ist, gelten die §§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5,§§ 9, 11, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 13, 14 sowie die §§ 17 bis 24 dieser Verordnung entsprechend, soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die zentrale Vergabe angeordnet worden ist, etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die in § 7 Abs. 2 bezeichnete Quote betragt sieben vom Hundert, die in §12 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Quote betragt sechs vom Hundert.

(3) Soweit in den Studiengängen des Verteilungsverfahrens erforderlich, werden Bewerbe-rinnen und Bewerber, die diese Studiengänge im Hauptantrag genannt haben, im Hauptverfahren an den einzelnen Standorten entsprechend dem Anteil der jeweiligen Zulassungszahl an der Gesamtzahl der Studienplätze des Studiengangs zugelassen.

(4) Abweichend von §11 Abs. 1 Satz 4 nimmt im Studiengang Sport (Diplom) nur am Nachrückverfahren teil, wer die für diesen Studiengang erforderliche besondere studiengangbezogene Eignung nachgewiesen hat.

§ 27
Lehramtsstudiengänge

Für die Zulassung in Lehramtsstudiengängen gelten folgende Besonderheiten:

1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die gewünschten Studiengänge im Zulassungsantrag zu nennen. Dabei sollen auch die Studiengänge angegeben werden, die nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfaßt sind. Werden im Hauptantrag nur Studiengänge des Verteilungsverfahrens genannt, bleiben Hilfsanträge unberücksichtigt.

2. Bei Studiengängen des allgemeinen Auswahlverfahrens wird die Auswahl getrennt für jeden Studiengang durchgeführt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist ausgewählt, wenn sie oder er für jeden Studiengang des beantragten Lehramtsstudiengangs ausgewählt oder eine Auswahl nicht erforderlich ist. Studiengänge mit geringerem Studienplatzangebot sind vor anderen zu berücksichtigen; ist das Studienplatzangebot gleich, entscheidet das Los.

3. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Vorschriften des § 8 auf die Studienorte verteilt. Sind nach der Verteilung noch Studienplätze verfügbar, wird eine entsprechende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummer 2 ausgewählt und nach Satz 1 verteilt. Das Verfahren nach Satz 2 wird einmal wiederholt; danach noch verfügbare Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

4. Die Bewerberin oder der Bewerber wird zugelassen, wenn an einem Studienort für jeden der bei der Zentralstelle beantragten Studiengänge ein Studienplatz verfügbar ist. Kann jemand nicht zugelassen werden, obwohl er alle Studienorte genannt hat, wird er im Nachrückverfahren vorab berücksichtigt.

§ 28
Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife

(1) Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten folgende Besonderheiten:

1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.

3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluß die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, daß die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, daß die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 17 bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht.

4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 17 auch dann zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird, und daß das Kolloquium bestanden ist.

5. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort drei vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen nach § 45 a Fachhochschulgesetz erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule nach Maßgabe von § 31 Abs. 2.

6. Abweichend von § 12 Abs. 2 Nr. 1 betragt die Quote für Falle außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen sowie in den Studiengängen, für die nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt sind, fünf vom Hundert.

7. Wer am zentralen Vergabeverfahren (§1) für einen Studiengang beteiligt wird, ist für denselben Zulassungstermin von der Beteiligung am Vergabeverfahren für den gleichnamigen integrierten Studiengang ausgeschlossen.

(2) Soweit nach Anlage 1 der Grad der studiengangbezogenen Eignung zu berücksichtigen ist, gilt folgendes:

1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 sind nur Bewerberinnen und Bewerber antragsberechtigt, die mit ihrer Bewerbung auch den Nachweis einer von den beteiligten Hochschulen anerkannten Eignungsfeststellung vorlegen.

2. Abweichend von § 6 gilt die Hochschule, die den von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweis ausgestellt hat, als an erster Stelle beantragter Studienort.

3. Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 2 entscheidet bei Ranggleichheit vor der Anwendung des Loses zunächst der Grad der studiengangbezogenen Eignung, sodann der Grad der Qualifikation.

4. Abweichend von §12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben. Abweichend von § 11 Abs. 2 wird die Rangliste nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung vor der Rangliste nach dem Grad der Qualifikation berücksichtigt.

5. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächt nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung.

II.
Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 29
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

Sofern in einem Studiengang, der nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfaßt ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben. Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester gelten die §§ 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3, §§ 2, 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 5, 9 Abs. 1, §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 13, 14, 17 bis 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24, 28 Abs. 1 entsprechend, soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die Zulassungszahlen festgesetzt werden, etwas anderes bestimmt ist. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort genannten Voraussetzungen sich auch auf die Hochschule beziehen müssen, bei der die Zulassung beantragt wird. Die Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 beträgt sechs vom Hundert.

§ 30
Grad der studiengangbezogenen Eignung

(1) Soweit Satzungen der Hochschulen die Feststellung des Grades der studiengangbezogenen Eignung (§4 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 vom 11. Mai 1993 [GV. NW. S. 204] in der jeweils geltenden Fassung) vorsehen, werden abweichend von § 12 Abs. 3 die Studienplatze zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben.

(2) §28 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5 gelten entsprechend.

§ 31
Beruflich Qualifizierte

(1) Soweit eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 festgesetzt ist, erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren. An die Stelle des Grades der Qualifikation tritt die Anzahl der in der Einstufungsprüfung angerechneten Fachsemester; als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt der des Bestehens der Einstufungsprüfung.

(2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 45 a Fachhochschulgesetz werden insbesondere aufgrund ihres berufsqualifizierenden Abschlusses und ihrer bisherigen und zu erwartenden beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Anlage 5 ausgewählt.

§ 32
Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

Bei der Zulassung zu Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengängen tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation die Note des Prüfungszeugnisses des abgeschlossenen Studiums; an die Stelle des Zeitpunktes des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung tritt der Zeitpunkt des Bestehens des abgeschlossenen Studiums.

§ 33
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.

(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.

(3) Absolventinnen und Absolventen des Oberstufenkollegs an der Universität Bielefeld, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Oberstufenkolleg und der Fakultät für Biologie in das fünfte Fachsemester des Studiengangs Biologie (Diplom) bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft in das dritte Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Diplom) übernommen werden können, gelten insoweit als Rückmelderinnen und Rückmelder.

(4) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.

§ 34
Vergabe der Studienplatze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. An Bewerberinnen und Bewerber,

a) die in dem gewählten Studiengang nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, daß ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind,

oder

b) denen aufgrund einer Ausbildung am Oberstufenkolleg an der Universität Bielefeld Zeiten und Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.

4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, daß ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in ausreichen-dem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Abs. 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los, in den Fällen der Nummer 3 nach Maßgabe des §8 Abs. 1 bis 3. In den Fällen der Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§20 Abs. 1), oder

b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht, gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; im übrigen entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muß für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlußfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 8 Abs. 3.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Antragen mindestens beizufügen sind.

(5) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und hatte sie oder er im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang geltend gemacht, daß sie oder er die Anrechnung von Studienleistungen und/oder Studienzeiten beantragt habe oder beantragen werde, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) § 5 und § 23 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 35
Studiengang Medizin

Im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ist die Zuweisung eines nach § 33 Abs. 2 verfügbaren Studienplatzes auf diesen Teil beschränkt. Die Zuweisung eines Studienplatzes für den klinischen Teil an einer anderen Hochschule bleibt vorbehalten; die Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechung wird gewährleistet. Hierauf ist in dem Zulassungsbescheid hinzuweisen.

Vierter Teil:
Schlußvorschriften

§ 36

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1997 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 1998.

(2) Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1993 (GV. NW. S. 890), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV. NW. S. 200), tritt am 31. März 1998 außer Kraft; sie gilt letztmalig für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1997/98.

Düsseldorf, den 18. November 1997

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Anke  B r u n n

Anlage 1

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge

1. Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluß Diplom, Magister, Promotion (als erstem Abschluß) oder Staatsexamen (ohne Lehrämter) im bundesweiten Verfahren (zu §1 Abs. 1 Satz 4):

- Architektur

- Betriebswirtschaft

- Biologie

- Haushalts- und Ernährungswissenschaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswirtschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)

- Lebensmittelchemie

- Medizin

- Pharmazie

- Psychologie

- Rechtswissenschaft

- Tiermedizin

- Zahnmedizin

2. Studiengänge (ohne Lehrämter) an den Universitäten des Landes

Nordrhein-Westfalen (zu §26 Abs. 1):

- Kunstgeschichte (Hauptfach)

- Kunstgeschichte (Nebenfach)

- Sport

- Wirtschaftsinformatik

3. Studiengänge mit einem Lehramtsabschluß an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu §26 Abs. 1 und §27):

- Biologie (Lehramt für die Sekundarstufe II)

- Lehramt für die Primarstufe

4. Studiengänge an den Fachhochschulen und Universitäten - Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 26 Abs. 1 und § 28):

- Architektur mit studiengangbezogener Eignungsfeststellung (Fachhochschule

Bochum, Düsseldorf, Lippe, Abt. Detmold, Köln und Münster) 2)

- Architektur ohne studiengangbezogener Eignungsfeststellung (Fachhochschule

Aachen, Bielefeld, Abt. Minden, Dortmund und Universität - Gesamthochschule

Siegen)

- Bauingenieurwesen

- Design/Illustration und Mediendesign 2)

- Landschaftsarchitektur

- Produktdesign 2)

- Produktdesign/Mode- und Textildesign 2)

- Produktdesign/Schmuck-Design 2)

- Sozialarbeit

- Sozialpädagogik

- Visuelle Kommunikation/Foto/Film-Design 2)

- Visuelle Kommunikation/Grafik-Design 2)

- Wirtschaft

- Lebensmittelchemie 1)

- Psychologie 1)

- Wirtschaftsinformatik 1)

______________________

(1 Integrierter Studiengang

(2 Verfahren nach §28 Abs. 2

Anlage 2

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu §8 Abs. 1 Satz 2)

Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, gilt dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt als an den nächsten Studienort des Landes angrenzend. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen.

Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten sowie abgrenzbare Teile regionaler Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet sein.

In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Lange der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet angegeben.

Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.

Kreis-

kenn-

zahl

Studienorte

Kreise

Aachen

Bielefeld

Bocholt

Bochum

Bonn

Detmold

Dortmund

Düsseldorf

Duisburg

Essen

Gelsenkirchen

Gummersbach

Hagen

Höxter

Iserlohn

Jülich

Köln

Krefeld

Lemgo

Meschede

Minden

Mönchengladbach

Münster

Paderborn

Recklinghausen

Rheinbach

Siegen

Soest

St. Augustin

Steinfurt

Wuppertal

Kreisfreie Städte

05313

Aachen

0

220

130

110

70

230

120

70

90

100

110

110

110

250

130

30

60

80

240

160

260

50

170

210

120

60

130

170

70

180

100

05711

Bielefeld

220

0

130

110

170

0

90

150

140

120

110

130

110

70

90

190

160

150

0

80

40

180

60

40

100

190

130

60

170

80

120

05911

Bochum

110

110

60

0

80

120

0

40

30

0

0

50

20

150

30

90

60

50

130

70

140

70

60

110

20

90

80

60

80

80

20

05314

Bonn

70

170

130

80

0

180

90

60

80

80

90

50

70

200

80

60

30

80

190

110

210

70

140

160

100

0

70

120

0

160

60

05512

Bottrop

100

120

40

20

90

140

40

40

20

0

0

70

40

170

50

80

60

30

150

90

160

60

70

130

0

100

100

80

80

80

30

05913

Dortmund

120

90

70

0

90

110

0

50

50

30

30

50

0

140

20

100

70

60

120

60

130

80

50

90

0

100

80

50

80

70

30

05111

Düsseldorf

70

150

80

40

50

160

50

0

0

30

40

50

50

190

60

50

30

30

170

100

190

30

100

150

50

60

90

100

50

110

30

05112

Duisburg

90

140

50

30

80

150

50

0

0

20

20

70

40

180

60

70

50

0

160

100

170

40

80

140

30

90

100

90

80

90

30

05113

Essen

100

120

60

0

80

140

30

30

20

0

0

50

30

170

50

70

50

30

150

90

160

50

70

120

30

80

90

80

70

90

20

05513

Gelsenirchen

110

110

50

0

90

130

30

40

20

0

0

60

30

160

50

80

60

40

140

90

150

60

60

120

0

100

100

70

80

70

30

05914

Hagen

110

110

80

20

70

120

0

50

40

30

30

40

0

140

0

90

50

60

130

60

150

80

70

100

30

90

70

50

70

90

20

05915

Hamm

160

60

90

50

120

80

30

90

80

60

60

70

40

110

30

130

100

90

80

50

100

120

30

60

40

130

90

0

110

60

60

05916

Herne

120

110

60

0

90

120

20

50

30

20

0

60

20

150

40

90

70

50

130

80

140

70

50

110

0

100

90

60

90

70

30

05315

Köln

60

160

90

60

30

170

70

30

50

50

60

50

50

190

70

40

0

50

180

100

200

50

120

150

70

0

80

110

30

140

40

05114

Krefeld

80

150

50

50

80

170

60

30

0

30

40

80

60

200

80

50

50

0

180

120

190

30

100

150

50

80

110

110

80

100

40

05316

Leverkusen

70

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20

50

40

50

40

50

180

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50

0

50

170

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70

100

30

130

30

05116

Mönchengladbach

50

180

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70

70

190

80

30

40

50

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80

80

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90

30

50

30

200

130

210

0

120

180

80

70

120

130

70

130

60

05117

Mühlheim a.d. Ruhr

90

130

50

30

80

150

40

20

0

0

20

60

40

180

60

70

50

20

160

100

170

40

80

130

30

90

100

90

70

90

30

05515

Münster

170

60

70

60

140

80

50

100

80

70

60

100

70

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60

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120

100

90

80

90

120

0

80

50

150

120

50

140

0

80

05119

Oberhausen

90

130

50

30

80

150

40

30

0

0

20

70

40

180

60

70

60

20

150

100

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50

80

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30

90

100

90

80

80

30

05120

Remscheid

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140

30

30

40

30

40

0

20

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40

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70

70

70

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110

0

05122

Solingen

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40

20

30

20

40

40

30

170

50

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30

40

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50

90

130

50

60

70

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50

110

0

05124

Wuppertal

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20

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30

30

30

20

30

0

20

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40

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80

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40

70

70

70

60

100

0

Kreise

05354

Aachen

0

220

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110

110

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0

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210

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170

70

180

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05554

Borken

130

120

0

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120

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50

50

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130

0

130

130

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05558

Coesfeld

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0

50

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120

50

90

60

60

50

100

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100

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100

0

110

0

150

130

80

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0

70

05358

Düren

30

200

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40

210

100

50

70

80

90

80

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230

110

0

40

60

220

140

240

40

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190

100

30

110

140

40

160

70

05954

Ennepe-Ruhr-Kreis

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120

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0

70

130

0

30

40

0

30

0

0

150

0

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50

140

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40

80

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60

60

100

0

05362

Erftkreis

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40

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70

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0

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05366

Euskirchen

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20

200

100

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05754

Gütersloh

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60

60

160

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0

90

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150

80

110

05370

Heinsberg

30

200

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90

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210

110

60

60

70

80

100

100

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0

60

50

220

150

240

0

140

200

100

70

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150

80

150

80

05758

Herford

230

0

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120

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0

110

160

150

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130

140

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60

110

210

170

170

0

90

0

190

70

50

110

200

150

70

180

90

140

05958

Hochsauerlandkreis

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80

120

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110

80

60

100

100

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90

60

60

0

0

140

100

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0

80

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0

0

100

110

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Höxter

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0

140

190

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130

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60

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0

150

210

140

90

190

150

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05154

Kleve

120

160

0

80

130

190

90

80

60

70

70

130

100

220

120

100

110

60

190

150

200

70

100

180

70

140

160

140

130

90

90

05766

Lippe

230

0

150

120

180

0

110

160

150

140

130

130

120

0

100

210

170

170

0

80

0

190

80

0

120

190

130

70

180

110

140

05962

Märkischer Kreis

120

110

100

40

70

120

30

60

60

50

50

0

0

140

0

90

60

70

130

0

150

90

80

90

50

80

50

0

60

110

30

05158

Mettmann

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70

30

60

150

40

0

0

0

30

50

30

180

50

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0

30

160

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40

90

130

40

70

80

90

60

100

0

05770

Minden Lübbecke

260

40

160

140

210

0

130

190

170

160

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170

150

60

130

230

200

190

0

110

0

210

90

60

140

230

170

100

210

110

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05162

Neuss

60

160

70

50

60

170

60

0

0

30

50

60

50

200

70

0

0

0

180

110

200

0

110

150

60

60

100

110

60

120

40

05374

Oberberg. Kreis

110

130

110

50

50

130

50

50

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50

60

0

40

150

0

90

50

80

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80

100

110

70

60

40

70

40

120

0

05966

Olpe

130

120

120

60

60

120

60

70

90

70

80

0

50

130

0

110

60

100

130

0

160

100

100

100

80

80

0

60

60

130

50

05774

Paderborn

210

40

150

110

160

0

90

150

140

120

120

110

100

0

80

190

150

150

0

0

60

180

80

0

110

170

110

0

150

110

120

05562

Recklinghausen

120

100

0

0

100

120

0

50

30

0

0

70

30

150

40

100

70

50

130

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80

50

110

0

110

100

60

90

60

40

05378

Rhein. Berg. Kreis

80

150

100

50

30

160

60

30

60

50

60

0

50

180

60

50

0

60

170

90

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60

110

140

70

0

60

90

30

130

30

05382

Rhein-Sieg-Kreis

80

160

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0

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80

50

80

70

80

0

60

190

70

60

0

80

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100

200

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90

0

50

110

0

150

50

05970

Siegen-Wittgenstein

130

130

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70

130

80

90

100

90

100

40

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120

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100

80

0

80

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05974

Soest

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50

100

90

80

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70

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0

140

110

110

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0

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50

0

60

130

80

0

110

80

70

05566

Steinfurt

180

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0

80

160

110

70

110

90

90

70

120

90

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90

150

140

100

110

110

110

130

0

110

60

170

150

80

160

0

100

05978

Unna

140

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80

30

100

90

0

70

60

50

40

50

0

120

0

120

80

80

100

50

120

100

50

80

0

110

80

0

90

70

50

05166

Viersen

60

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80

180

80

30

30

50

60

80

70

210

90

40

50

0

190

130

210

0

110

170

70

80

120

120

70

120

50

05570

Warendorf

190

40

100

70

150

60

60

120

100

90

80

110

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60

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0

60

70

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0

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0

90

05170

Wesel

110

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0

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110

160

60

50

0

40

40

90

70

190

80

90

80

0

160

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170

60

80

150

0

120

130

100

110

70

60

Nordrhein-Westfalen

Kreis-

kenn-

zahl

Studienorte

Kreise

Aachen

Bielefeld

Bocholt

Bochum

Bonn

Detmold

Dortmund

Düsseldorf

Duisburg

Essen

Gelsenkirchen

Gummersbach

Hagen

Höxter

Iserlohn

Jülich

Köln

Krefeld

Lemgo

Meschede

Minden

Mönchengladbach

Münster

Paderborn

Recklinghausen

Rheinbach

Siegen

Soest

St. Augustin

Steinfurt

Wuppertal

Angrenzende Kreise

Hessen

Landkreise

06633

Kassel

-

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0

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06532

Lahn-Dill-Kreis

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0

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06534

Marburg-Biedenkopf

-

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0

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06635

Waldeck-Frankenbg.

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Niedersachsen

Kreisfreie Stadt

03404

Osnabrück

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Landkreise

03251

Diepholz

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03454

Emsland

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03456

Grafschaft Bentheim

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Hameln-Pyrmont

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03255

Holzminden

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03256

Nienburg

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03155

Northeim

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03459

Osnabrück

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03257

Schaumburg

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Rheinland-Pfalz

Landkreise

07131

Ahrweiler

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07132

Altenkirchen

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07138

Neuwied

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07143

Westerwaldkreis

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Angrenzende Verwaltungseinheiten

eines anderen Staates der EG

Belgien

Kreis

99101

Verviers

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Niederlande

Gebiete

99191

südlicher Teil der

Provinz Limburg 1)

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99192

Raum Roermond 2)

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99193

östlicher Teil der

Provinz Gelderland 3)

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1)

2)

3)

Anlage 3

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Abs. 1)

1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (GMBl. 1973 S. 102), der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 11. April 1988 (GMBI . S. 454), der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2) und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2) erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Dies gilt auch bei Abiturzeugnissen, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2) und der Vereinbarung über die Neugestaltung der Kollegs gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1) erworben wurden. Enthält das Abiturzeugnis keine Durchschnittsnote im Sinne von Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 oder Anlage 3 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 19. Dezember 1988 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 in der Fassung vom 13. Dezember 1973 (GMBl. 1974 S. 99) wird die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reifezeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. Ist in dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. Ist in dem Reifezeugnis neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, daß die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 7 werden auf Antrag von der Schule in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Reifezeugnisse, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

3. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 4. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (GMBl. S. 667) und der Vereinbarung über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (GMBl. 1966 S. 196) wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Nummer 2 Satz 2 bis 7 und 10 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

4. Bei Zeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 76) und vom 16. Februar 1978 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1) finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Nummer 2 Satz 3 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie bzw. Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. Das gleiche gilt für Zeugnisse auf der Grundlage der Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) und auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79).

5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2 bis 7 und 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist; abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird die Durchschnittsnote von der Zentralstelle berechnet; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5). Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

11. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlußprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in Sankt Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlußprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 23. April 1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.

Anlage 4

Ermittlung der Meßzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 20 Abs. 2 Satz 2)

1. Die Meßzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

2. Für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" 4 Punkte

Noten "gut" und "voll befriedigend" 3 Punkte

Note "befriedigend" 2 Punkte

Note "ausreichend" 1 Punkt

Ist die Note der Abschlußprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit 1 Punkt bewertet.

3. Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

"Zwingende berufliche Gründe" 9 Punkte

Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

"Wissenschaftliche Gründe" 7 bis 11 Punkte

Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

"Besondere berufliche Gründe" 7 Punkte

Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, daß der Abschluß des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.

"Sonstige berufliche Gründe" 4 Punkte

 Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.

"Keiner der vorgenannten Gründe" 1 Punkt

 Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Meßzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 5

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 31 Abs. 2

1. Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund des Vorschlags einer Auswahlkommission.

2. Die Rektorin oder der Rektor bestellt für jeden Studiengang eine Auswahlkommission, die aus zwei Professorinnen oder Professoren und einer oder einem Bediensteten der Hochschulverwaltung besteht. Für mehrere verwandte Studiengänge kann eine Auswahlkommission bestellt werden.

3. Die Auswahlkommission erstellt ihre Empfehlungen aufgrund der Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs.

4. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge der nach Nr. 5 ermittelten und addierten Punktzahlen (Meßzahl); bei gleicher Meßzahl entscheidet das Los.

5. Es werden folgende Punktzahlen vergeben:

a) bis zu drei Punkte, wenn der nach § 45 a

Fachhochschulgesetz qualifizierende Abschluß mit einem über den Mindestanforderungen liegenden Grad der Qualifikation erworben wurde;

b) bis zu fünf Punkte für eine dem Abschluß nach § 45 a Fachhochschulgesetz entsprechende Berufstätigkeit;

c) bis zu zwei Punkte für berufliche Erfahrungen, die im Hinblick auf den angestrebten Studiengang besonders bedeutsam sind;

d) bis zu zwei Punkte, wenn sonstige besondere Gründe für die Aufnahme des Studiums sprechen.

6. Die nach Nr. 5 vergebenen Punktzahlen sowie Losentscheidungen sind aktenkundig zu machen.

GV. NW. 1997 S. 470