Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 19.7.2018 Seite 359 bis 398

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

203015

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Juli 2018

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 5. September 2014 (GV. NRW. S. 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (VAP2.1-baut.D-Gem)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

4. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin beziehungsweiseeinem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin beziehungsweiseeinem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als vorsitzendem Mitglied sowie vier weiteren Beamtinnen beziehungsweise Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten als beisitzendem Mitglied.“

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach dieser Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung.“

6. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4.Juli  2018

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 382