Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.10.2018 Seite 545 bis 576

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

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Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Oktober 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.  772), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 4 wird die Angabe „6 bis 8“ durch die Angabe „8 bis 10“ ersetzt.

2. In § 21 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Umbau“ durch die Wörter „Aus- oder Umbau“ ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Werden die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist). Dies gilt nicht, soweit sich aus einer Förderzusage nach § 10 Absatz 3 oder einer entsprechenden Förderzusage oder einem Bescheid im Sinne des § 10 Absatz 3 auf Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes, des Ersten oder Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes sowie der dazu jeweils erlassenen Verordnungen Abweichendes ergibt. Dann läuft die Nachwirkungsfrist bis zu dem darin ausdrücklich geregelten Bindungsende. Sie endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Werden wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage nach § 10 Absatz 3 oder einer entsprechenden Förderzusage oder eines Bescheides  im Sinne des § 10 Absatz 3 auf Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes, des Ersten oder Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes sowie der dazu jeweils erlassenen Verordnungen oder gegen Bestimmungen des Darlehensvertrages die Darlehen gekündigt oder Zuschüsse zurückgefordert und die Mittel vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so bleibt die Zweckbindung bis zu dem dort ausdrücklich geregelten oder dem nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen ermittelten Bindungsende bestehen. Die Zweckbindung besteht längstens jedoch zwei Jahre über die Nachwirkungsfrist nach Absatz 2 hinaus.“

4. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Oktober 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin   L a s c h e t

Der Minister des Innern
zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert   R e u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina   S c h a r r e n b a c h

- GV. NRW. 2018 S. 554