Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824

 

38. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

38. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 18. Dezember 2018

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.1

Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften.“

2. Tarifstelle 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN 277 - 1 Ausgabe Februar 2005“ durch die An-gabe „DIN 277-1:2016-01“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 82 Abs. 1 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

3. In Tarifstelle 2.1.3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abbrucharbeiten“ durch das Wort „Beseitigungsarbeiten“ ersetzt.

4. In Tarifstelle 2.1.4 Satz 2 werden die Wörter „v. H. des Monatsgrundgehalts“ durch die Wörter „Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder“ ersetzt.

5. In Tarifstelle 2.1.5.3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

6. In Tarifstelle 2.1.5.4 Buchstabe a werden die Wörter „und Abbrüche“ gestrichen.

7. In Tarifstelle 2.2.1 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 3 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

8. Tarifstelle 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2.2

Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.“

9. In Tarifstelle 2.3.1 wird nach dem Wort „Prüfämter“ das Wort „, Prüfingenieurinnen“ eingefügt.

10. In Tarifstelle 2.3.2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt und am Ende ein Punkt eingefügt.

11. In Tarifstelle 2.3.3 wird die Angabe „§ 78 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 66 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

12. Tarifstelle 2.3.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4“ durch die Angabe „2.4.2 oder 2.4.3“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe „2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4“ durch die Angabe „2.4.2 oder 2.4.3“ und die Angabe „1/10“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.

13. In Tarifstelle 2.4.1.1 werden die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 64 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. T.“ durch das Wort „Tausendstel“ ersetzt.

14. In Tarifstelle 2.4.1.2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 64 der Landesbauordnung 2018“, die Angabe „§ 54 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 50 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. T.“ durch das Wort „Tausendstel“ ersetzt.

15. In Tarifstelle 2.4.1.3 werden die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 65 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. T.“ durch das Wort „Tausendstel“ ersetzt.

16. Tarifstelle 2.4.1.4 wird wie folgt gefasst:

„2.4.1.4

von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar

a) solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme

b) solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten (§ 50 der Landesbauordnung 2018) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe

Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme

c) solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens Euro 50“.

17. Tarifstelle 2.4.1.5 wird wie folgt gefasst:

„2.4.1.5

von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstabe a und b, bei denen auf Antrag (§ 68 Absatz 1 Satz 5 und 6 der Landesbauordnung 2018) Nachweise nach § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz

Gebühr: nach der Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz

Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz

Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.1.1“.

18. In Tarifstelle 2.4.1.6 wird die Angabe „§ 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

19. In der ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 50 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

20. In den Tarifstellen 2.4.2.1 bis 2.4.2.4 wird jeweils die Angabe „v. T.“ durch das Wort „Tausendstel“ ersetzt.

21. Tarifstelle 2.4.2.5 wird wie folgt gefasst:

„2.4.2.5

von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstabe a und b, bei denen auf Antrag (§ 68 Absatz 1 Satz 5 und 6 der Landesbauordnung 2018) Nachweise nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz

Gebühr: nach der Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz

Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz

Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.2.1“.

22. In Tarifstelle 2.4.2.6 werden die Angabe „§ 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

23. In Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe b wird die Angabe „2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4“ durch die Angabe „2.4.1 oder 2.4.2“ ersetzt.

24. Tarifstelle 2.4.3.1 wird aufgehoben.

25. Tarifstelle 2.4.4 wird aufgehoben.

26. In der Tarifstelle 2.4.5 wird nach die Angabe „BauO NRW“ durch die Wörter „der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

27. Tarifstelle 2.4.6 wird wie folgt gefasst

„2.4.6

Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: 50 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3

Anmerkung:

100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben.“

28. In Tarifstelle 2.4.7.1 werden die Wörter „§ 77 BauO NRW auch in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „1/5“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.

29. In Tarifstelle 2.4.7.2 wird die Angabe „1/3“ durch die Angabe „33,3 Prozent“ ersetzt und die Angabe „2.4.4,“ gestrichen.

30. In Tarifstelle 2.4.8.1 wird die Angabe „1/1“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.

31. In den Tarifstellen 2.4.8.2 und 2.4 8.3 wird jeweils die Angabe „1/20“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.

32. In Tarifstelle 2.4.8.4 wird die Angabe „1/2“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.

33. In Tarifstelle 2.4.8.7 wird die Angabe „1/4“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.

34. Tarifstelle 2.4.9 wird wie folgt gefasst:

„2.4.9

Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen nach § 63 Absatz 1 und 5 der Landesbauordnung 2018“.

35. In Tarifstelle 2.4.9.1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

36. In Tarifstelle 2.4.9.2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

37. In Tarifstelle 2.4.10 werden die Angabe „§ 81 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 83 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „§ 82 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

38. Tarifstelle 2.4.10.1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 64 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

c) In Buchstabe b werden die Wörter „Gebühr je“ durch die Wörter „Gebühr je“ und jeweils die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

39. In Tarifstelle 2.4.10.2 werden die Angabe „§ 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 65 der Landesbauordnung 2018“, die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ und die Angabe „1/1“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.

40. Tarifstelle 2.4.10.3 wird wie folgt gefasst:

„2.4.10.3

Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertig-stellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung

Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstabe a oder b, 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstabe a oder b

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c oder 2.4.2.5 Buchstabe c

Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c oder 2.4.2.5 Buchstabe c

c) von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung

Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c, 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c

jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung Euro 50“.

41. In Tarifstelle 2.4.10.4 werden die Angabe „§ 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 8 Satz 3 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

42. In Tarifstelle 2.4.10.5 werden die Angabe „§ 82 Abs. 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

43. Die Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1 GebG NRW“ durch die Wörter „Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist,“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und Abbrüchen“ und die Angabe „und 2.4.4“ gestrichen.

44. Tarifstelle 2.4.10.7 wird wie folgt gefasst:

„2.4.10.7

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 83 der Landesbauordnung 2018) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 der Landesbauordnung 2018) von Anlagen, ob

a) entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen (im Sinne von § 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) gebaut wurde oder

b) die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,

zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4 erhoben

jedoch mindestens die Mindestgebühr nach der Tarifstelle 2.1.5.4

höchstens aber 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5.

Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 84 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung 2018). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag.“

45. Tarifstelle 2.4.11 wird wie folgt gefasst:

„2.4.11

Nachweise, Bescheinigungen, Mitteilungen, Eingangsbestätigungen und Aufforderungen zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung“.

46. In Tarifstelle 2.4.11.1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1, 3 BauO NRW“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

47. In Tarifstelle 2.4.11.2 wird die Angabe „§ 82 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

48. Der Tarifstelle 2.4.11 werden folgende Tarifstellen 2.4.11.3 und 2.4.11.4 angefügt:

„2.4.11.3

Für die Eingangsbestätigung oder die schriftliche Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung nach § 62 Absatz 3 Satz 4 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: Euro 50

2.4.11.4

Für die schriftliche Mitteilung nach § 62 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: Euro 50“.

49. In Tarifstelle 2.5.1.1 wird die Angabe „§ 8 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 7 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

50. In Tarifstelle 2.5.1.2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

51. Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.5.2.1

Vorprüfung des Bauantrags auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre

jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:

Wird für den Bauantrag nach Vervollständigung oder Mängelbehebung eine Genehmigung erteilt, wird die Gebühr insgesamt auf die Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag erhoben wird, angerechnet.“

52. In Tarifstelle 2.5.2.2 werden die Angabe „1/5“ durch die Angabe „20 Prozent“, die Angabe „1/1“ durch die Angabe „100 Prozent“ und die Angabe „2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4“ durch die Angabe „2.4.1 oder 2.4.2“ ersetzt.

53. Tarifstelle 2.5.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4“ durch die Angabe „2.4.2 oder 2.4.3“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.

54. Tarifstelle 2.5.3.1 wird wie folgt gefasst:

„2.5.3.1

Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

55. Tarifstelle 2.5.3.2 wird wie folgt gefasst:

„2.5.3.2

Für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer

Gebühr: Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1 500.

Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben.“

56. In Tarifstelle 2.5.4.2 werden die Angabe „§ 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 23 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

57. In Tarifstelle 2.5.4.3 wird die Angabe „Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SBauVO“ durch die Wörter „Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120)“ ersetzt.

58. In Tarifstelle 2.5.4.4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 2 SBauVO“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2 der Sonderbauverordnung“ ersetzt.

59. In Tarifstelle 2.5.5.5 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

60. In Tarifstelle 2.5.6.2 wird nach der Angabe „50“ die Angabe „bis 250“ eingefügt.

61. Die Tarifstelle 2.6.1 wird wie folgt gefasst:

„2.6.1

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246) geändert worden ist

Gebührenfrei“.

62. In den Tarifstellen 2.6.2 und 2.6.3 werden jeweils die Angabe „EnEV in“ durch die Wörter „der Energieeinsparverordnung in“ und jeweils die Angabe „EnEV - UVO“ durch die Wörter „der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung“ ersetzt.

63. In Tarifstelle 2.6.4 wird die Angabe „EnEV“ durch die Wörter „der Energieeinsparverordnung“ ersetzt.

64. In Tarifstelle 2.6.5 wird die Angabe „EnEV–UVO“ durch die Wörter „der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung“ ersetzt.

65. Tarifstelle 2.7 wird wie folgt gefasst

„2.7

Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist.“

66. In Tarifstelle 2.7.1 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WoEigG“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes“ ersetzt.

67. In Tarifstelle 2.7.2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes“ ersetzt.

68. Tarifstelle 2.8.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Angabe „§ 67 Abs. 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018“, die Angabe „3-fache“ durch das Wort „dreifache“ und die Angabe „1/1“ durch die Angabe „100 Prozent“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

69. In Tarifstelle 2.8.2.1 wird die Angabe „1000“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

70. In Tarifstelle 2.8.2.3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 5 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 81 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

71. In Tarifstelle 2.8.2.4 werden die Angabe „§ 25 Abs. 4 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018“ und die Angabe „§ 61 Abs. 4 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 80 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

72. In Tarifstelle 2.8.2.5 wird die Angabe „§ 65 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 62 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

73. Tarifstelle 2.8.2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.8.2.6

Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c und Nummer 6 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: Euro 100 je Anlage“.

74. In Tarifstelle 2.8.2.7 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 6 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

75. Tarifstelle 2.9.1 wird wie folgt gefasst:

„ 2.9.1

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure“.

76. In den Tarifstellen 2.9.1.1, 2.9.1.2 und 2.9.1.3 werden jeweils nach den Wörtern „Anerkennung als“ die Wörter „Prüfingenieurin oder“ eingefügt.

77. In Tarifstelle 2.9.2.1 werden die Wörter „haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NRW“ durch die Wörter „Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

78. In Tarifstelle 2.9.2.2 wird die Angabe „1/4“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.

79. In Tarifstelle 2.9.3.1 werden die Angabe „§ 78 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018“ und jeweils die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

80. In Tarifstelle 2.9.3.2 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

81. In Tarifstelle 2.9.4.1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 5 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018“, jeweils das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ und das Wort „Mißverhältnis“ durch das Wort „Missverhältnis“ ersetzt.

82. In Tarifstelle 2.9.4.4 wird die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

83. In Tarifstelle 2.9.5.1 wird jeweils die Angabe „BauO NRW 2016“ durch die Wörter „der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

84. In den Tarifstellen 2.9.5.2 bis 2.9.5.7 wird jeweils die Angabe „BauO NRW“ durch die Wörter „der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

85. Tarifstelle 2.9.5.8 wird wie folgt gefasst:

„2.9.5.8

Maßnahmen zur Durchführung

- des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),

- des Abschnitts 6 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet und

- des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist.

a) Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50

b) Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50

c) Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller

 (ohne Auslagen für Stichprobenziehung und Laboruntersuchungen)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 100

d) beschränkende Maßnahmen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 100

e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50

f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforde-rungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50“.

86. In Tarifstelle 2.9.6.1 wird die Angabe „Landesbauordnung (BauO NRW)“ durch die Wörter „der Landesbauordnung 2018“ ersetzt.

87. In den Tarifstellen 2.9.6.2, 2.9.6.3 und 2.9.6.4 wird jeweils die Angabe „¿“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt.

88. In Tarifstelle 2.9.6.5 wird die Angabe „¿“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.

89. In Tarifstelle 11.8 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

90. Tarifstelle 11.8.1 wird wie folgt gefasst:

„11.8.1

Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung des Umgangs gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2

Gebühr: Euro 65 bis 35 000“.

91. In Tarifstelle 11.8.2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.

92. Tarifstelle 11.8.3 wird wie folgt gefasst:

„11.8.3

Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb

a) einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 2

Gebühr: Euro 325 bis 10 000

b) einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2

aa) Gebühr: Euro 150 bis 1 000 sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

bb) sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt

Gebühr: Euro 150 bis 1 500

cc) sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt

Gebühr: Euro 4 000

dd) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Buchstabe bb oder cc genutzt wird

Gebühr: Euro 250 bis 750

ee) sofern es sich um den Betrieb einer Röntgeneinrichtung handelt, die für freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen genutzt wird

Gebühr: Euro 500 bis 1 500

ff) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen genutzt wird

Gebühr: Euro 150 bis 500

Sofern die Amtshandlung zu Buchstabe a auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

Sofern die Amtshandlung zu Buchstabe a auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

c) eines Störstrahlers oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 2

Gebühr: Euro 200 bis 1 500“.

93. In Tarifstelle 11.8.4 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§§ 17 bis 22“ ersetzt.

94. In Tarifstelle 11.8.5 wird die Angabe „§ 15“ durch die Wörter „§ 25 und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26“ ersetzt.

95. In Tarifstelle 11.8.6 wird die Angabe „gem. § 16“ durch die Angabe „gemäß § 27“ ersetzt.

96. In Tarifstelle 11.8.7 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 a“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ und die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

97. Die Tarifstellen 11.8.8 bis 11.8.11 werden aufgehoben.

98. Tarifstelle 11.8.12 wird Tarifstelle 11.8.8 und die Angabe „§ 30“ wird durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.

99. Tarifstelle 11.8.13 wird Tarifstelle 11.8.9 und die Angabe „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.

100. Tarifstelle 11.8.14 wird Tarifstelle 11.8.10 und die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.

101. Tarifstelle 11.8.15 wird Tarifstelle 11.8.11 und wie folgt gefasst:

„11.8.11

Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2

Gebühr: Euro 75

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.“

102. Tarifstelle 11.8.16 wird Tarifstelle 11.8.12 und wie folgt gefasst:

„11.8.12

Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 und Feststellung nach § 70 Absatz 5

a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten

b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen

+ 1/3 des jeweiligen Betrags pro weiterer Person bei mehr als zwei Personen in einem Vorgang

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.“

103. Die Tarifstellen 11.8.17a bis 11.8.19 werden aufgehoben.

104. Tarifstelle 11.8.20 wird Tarifstelle 11.8.13 und die Angabe „§ 41 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 169“ und das Wort „Satz“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

105. Tarifstelle 11.8.21 wird Tarifstelle 11.8.14 und die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 78“ ersetzt.

106. Tarifstelle 11.8.22 wird Tarifstelle 11.8.15 und die Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 78 Absatz 3“ ersetzt.

107. Tarifstelle 11.8.23 wird Tarifstelle 11.8.16 und die Angabe „§ 56 und § 95 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.

108. Die Tarifstellen 11.8.24 bis 11.8.27 werden aufgehoben.

109. Tarifstelle 11.8.28 wird die Tarifstelle 11.8.17 und wie folgt gefasst:

„11.8.17

Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen und deren Änderung nach § 172

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000“.

110. Die Tarifstellen 11.8.29 und 11.8.30 werden aufgehoben.

111. Tarifstelle 11.8.31 wird Tarifstelle 11.8.18 und wie folgt gefasst:

„11.8.18

Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 130

Gebühr: Euro 65 bis 500“.

112. Tarifstelle 11.8.32 wird Tarifstelle 11.8.19 und die Angabe „§ 97 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 61 Absatz 5“ ersetzt.

113. Tarifstelle 11.8.33 wird Tarifstelle 11.8.20 und die Angabe „§ 98 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 62 Absatz 2“ ersetzt.

114. Tarifstelle 11.8.34 wird Tarifstelle 11.8.21 und die Angabe „§ 101 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 64 Absatz 3“ ersetzt.

115. Tarifstelle 11.8.35 wird Tarifstelle 11.8.22 und die Angabe „§ 106“ wird durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.

116. Tarifstelle 11.8.36 wird aufgehoben.

117. Nach Tarifstelle 11.8.22 werden die folgenden Tarifstellen 11.8.23 bis 11.8.28 eingefügt:

„11.8.23

Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57

Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.8.24

Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3

Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.8.25

Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 62 Absatz 5

Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.8.26

Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 gemäß § 64 Absatz 3

Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.8.27

Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 Satz 1 gemäß § 123 Absatz 3

Gebühr: Euro 400 bis 2 000

11.8.28

Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1

Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

118. Die Tarifstellen 11.9 bis 11.9.29 werden aufgehoben.

119. Die Tarifstellen 12.8 bis 12.8.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 12.8. bis 12.8.9 ersetzt:

„12.8

Bewachungsgewerbe

12.8.1

Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

12.8.2

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 13a Satz 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S.1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist)

Gebühr: Euro 250 bis 3 000

12.8.3

Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 13a Satz 1 der Bewachungsverordnung)

Gebühr: Euro 250 bis 3 000

12.8.4

Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)

a) für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten

Gebühr: Euro 15 bis 20

12.8.5

Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.8.6

Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1a GewO)

Gebühr: Euro 60 bis 500

12.8.7

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom12. November 1999VwVfG NRW (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung)

Gebühr: Euro 150 bis 2 000

12.8.8

Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben (§ 34a Absatz 4 GewO)

Gebühr: Euro 150 bis 2 000“.

120. In Tarifstelle 12.20.1 wird die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 500“ ersetzt.

121. In Tarifstelle 12.20.2 werden die Wörter „(§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 15 Absatz 3 ProstSchG)“ durch die Wörter „pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG)“ ersetzt.

122. In den Tarifstellen 12.20.4 und 12.20.6 wird jeweils die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.

123. In Tarifstelle 12.20.14 wird die Angabe „1 500“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

124. Die Tarifstellen 12.20.16 bis 12.20.18 werden wie folgt gefasst:

„12.20.16

Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

Gebühr: Euro 20 bis 70

12.20.17

Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

Gebühr: Euro 60 bis 80

12.20.18

Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)

(§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

a) Für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde

Gebühr: Euro 15 bis 20“.

125. Die Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird wie folgt gefasst:

Anlage 2

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2)

Auszug aus der DIN 277-1:2016-01

zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

3

Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1

Grundflächen des Bauwerks

3.1.1

Brutto-Grundfläche

BGF

Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks.

3.1.2

Konstruktions-Grundfläche

KGF

Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der aufgehenden Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst.

3.1.3

Netto-Raumfläche

NRF

Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.

3.1.4

Nutzungsfläche

NUF

Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF), die der wesentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks dient.

3.1.5

Technikfläche

TF

Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Bauwerks.

3.1.6

Verkehrsfläche

VF

Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Verkehrserschließung des Bauwerks.

3.2

Rauminhalte des Bauwerks

3.2.1

Brutto-Rauminhalt

BRI

Gesamtvolumen des Bauwerks

3.2.2

Konstruktions-Rauminhalt

KRI

Teilvolumen des Brutto-Rauminhalts (BRI), das von den Baukonstruktionen des Bauwerks eingenommen wird.

3.2.3

Netto-Rauminhalt

NRI

Teilvolumen des Brutto-Rauminhalts (BRI), das sämtliche nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.

5

Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein

5.1

Genauigkeit der Ermittlung

Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (z. B. Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Dokumentation) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrunde-liegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

5.2

Ermittlung bei mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten

Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten (funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich), sind die Grundflächen und Rauminhalte für jedes Bauwerk und jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln.

5.3

Getrennte Ermittlung nach Grundrissebenen und Geschosshöhen

Grundflächen und Rauminhalte sind getrennt nach den Grundrissebenen (z. B. Geschossen) des Bauwerks und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über schräg verlaufenden Flächen.

5.6

Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung

Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung

Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Raumumschließung nach den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln.

5.6.1

Regelfall der Raumumschließung (R)

Den Regelfall der Raumumschließung (R) stellen Räume und Grundflächen dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und die bei allen Begrenzungsflächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen sind. Dazu gehören nicht nur Innenräume, die von der Witterung geschützt sind, sondern auch solche allseitig umschlossenen Räume, die über Öffnungen mit dem Außenklima verbunden sind (z. B. über Rollgitter in Garagen).

5.6.2

Sonderfall der Raumumschließung (S)

Den Sonderfall der Raumumschließung (S) stellen Räume und Grundflächen dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und mit dem Bauwerk konstruktiv (durch Baukonstruktionen) verbunden sind, jedoch nicht bei allen Begrenzungs-flächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen sind (z. B. Loggien, Balkone, Terrassen auf Flachdächern, unterbaute Innenhöfe, Eingangsbereiche, Außentreppen).

6

Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks

6.1

Brutto-Grundfläche (BGF)

6.1.1

Inhalt und Abgrenzung

Zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören die nutzbaren Netto-Raumflächen (NRF) und die Konstruktions-Grundflächen (KGF) aller Grundrissebenen eines Bauwerks.

Nicht zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören:

— Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind (z. B. Flächen von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen, Deckenöffnungen);

— Flächen z. B. im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind;

— Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in abgehängten Decken, Kriechkeller);

— Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen, Außenrampen, Pergolen, Freisitze, Terrassen).

6.1.2

Ermittlungsregeln

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung (z. B. Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen.

Die Brutto-Grundflächen (BGF) des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen.

Die Konstruktions-Grundflächen (KGF), die zwischen den nach 5.6 definierten Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.

7

Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks

7.1

Brutto-Rauminhalt (BRI)

7.1.1

Inhalt und Abgrenzung

Zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte aller Räume und Baukonstruktionen, die sich über den Brutto-Grundflächen (BGF) des Bauwerks befinden.

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben oder Dachoberlichtern gebildet werden.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:

— Tief- und Flachgründungen;

— Lichtschächte;

— nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktionen verbundene Außentreppen und Außen-rampen;

— Eingangsüberdachungen;

— Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs (S) nach 5.6.2 darstellen;

— auskragende Sonnenschutzanlagen;

— Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinaus reichen;

— Lichtkuppeln ≤ 1,0 m3;

— Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.

7.1.2

Ermittlungsregeln

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den ermittelten Brutto-Grundflächen (BGF) und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts (BRI) gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge.

Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert Reul

GV. NRW. 2018 S. 730