Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 13.12.2019 Seite 877 bis 942

 

Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und weiterer Gesetze

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Gesetz
zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und weiterer
Gesetze

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur
Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst und
zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 3. Dezember 2019

Artikel 1

Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

Das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:

„§ 38 Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit“.

2.    § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

1. die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,

2. die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,

3. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.“

3.    In § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3, § 5a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „HG“ jeweils durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

4.    § 9 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „HG“ durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

b)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung wird von der Landesregierung für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin beziehungsweise zum Beamten auf Zeit ernannt.“

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „diese Ämter“ durch die Wörter „dieses Amt“ ersetzt.

cc)  Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident werden von der Landesregierung ernannt.“

5.    In § 16 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „HG“ durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

6.     § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleiter werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt.“

7.    § 17a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)        In Satz 6 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Wörter „und Absatz 6“ werden gestrichen.

b)        Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt.“

8.    In § 17c Absatz 2 wird die Angabe „HG“ durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

9.    § 18 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 und Absatz 2 wird die Angabe „HG“ jeweils durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

b)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Professorinnen und Professoren gilt die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 39a des Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

10.  In § 22 Absatz 3 wird nach dem Wort „Studierende“ das Wort „auch“ eingefügt und die Angabe „HG“ wird durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

11.  In § 24a Satz 3 wird die Angabe „HG“ durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

12.  § 27a wird wie folgt gefasst:

§ 27a

Anwendung sonstiger Vorschriften des Hochschulgesetzes 2004 für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung

An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung gelten § 2 Absatz 4 Satz 2 und die §§ 81 bis 84, 85 bis 87, 89 und 92 bis 96 HG 2004 entsprechend, soweit § 26 Absatz 3 dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 Satz 3 eingerichteten Studiengänge. § 82 Absatz 3 und § 91 HG 2004 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dekans der Präsident der Hochschule tritt.“

13.  In § 27b, § 27c, § 30 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 31 sowie § 34 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „HG“ jeweils durch die Angabe „HG 2004“ ersetzt.

14.  § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38

Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehende Beamtenverhältnisse auf Zeit werden nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit umgewandelt. § 9 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. Sollte die Funktion noch nicht zwei Jahre wahrgenommen worden sein, wird die nach § 21 Landesbeamtengesetz abzuleistende Probezeit weiter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet. Die Dauer der Wahrnehmung der betroffenen Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist dabei auf die Probezeit anzurechnen.“

Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) werden in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ gestrichen.

2.    Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:

a)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden nach den Wörtern „Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)“ die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ eingefügt und die Wörter „Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ gestrichen.

b)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ werden die Wörter „Fachhochschule für Finanzen“ durch die Wörter „Hochschule für Finanzen“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Ständige Vertreterin, Ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Straßenbau“ die Wörter „Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ eingefügt.

c)    In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ durch die Wörter „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54 folgende Angabe eingefügt:

„§ 54a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat“.

2.    Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

 „§ 54a

Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) können über die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen weitergemeldet werden.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.“

3.    In § 66 Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

 (L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 878