Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 16.4.2020 Seite 221 bis 296

 

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

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Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 3. April 2020

Auf Grund des § 51 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 93 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 94 Übergangsregelung zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 15 Absatz 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz“.

b) Die bisherige Angabe zu § 94 wird die Angabe zu § 95.

c) Unter der Überschrift „Anlagen“ wird nach der Angabe „Anlage 17d“ das Wort „(weggefallen)“ durch die Wörter „Zu § 75 d Stimmzettel - Stichwahl des (Ober-)Bürgermeisters und des Landrats“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird die Angabe „1 Satz 3“ durch die Angabe „2 Satz 4 und 6“ ersetzt.

b) In Nummer 14 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

3. § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. einen anderen Termin für die Stichwahl festzusetzen, wenn besondere Umstände es erfordern (§ 46 c Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes).“

4. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „für die Ausschüsse der jeweiligen kommunalen Vertretung des Wahlgebiets geltenden Vorschriften“ ersetzt.

5. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden vor Nummer 5a die Anführungszeichen gestrichen.

6. In § 26 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerbers“ die Wörter „und die Kontaktdaten“ und nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind“ eingefügt.

7. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt und die Wörter „mit Postleitzahl“ werden gestrichen.

8. In § 65 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

9. In § 75 b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Postfach“ das Wort „(Hauptwohnung)“ gestrichen.

10. In § 75 c Satz 1 werden nach der Angabe „17c,“ die Wörter „ für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d“ eingefügt.

11. In § 75 d Nummer 6 werden die Wörter „danach gewählte Bewerber“ durch die Wörter „nach § 46 c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern“ ersetzt.

12. In § 94 werden in der Überschrift nach der Angabe „und 4“ die Wörter „sowie nach § 15 Absatz 2 Satz 3“ eingefügt.

13. Nach Anlage 17c wird Anlage 17d aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

14. Die Anlagen 1, 2, 3, 9b, 10a, 10b, 10c, 10d, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 12a, 12b, 12c, 12d, 13a, 13b, 13c, 14a, 14b, 14c, 14d, 15, 17a, 23, 24b und 26c erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. April 2020

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2020 S. 222