Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 23 vom 18.6.2020 Seite 441 bis 444

 

Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020

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Verordnung zur Änderung
der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020

Vom 18. Juni 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

In § 13 der Coronaschutzverordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), die durch die Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Absatz 5 Satz 3 gilt ab dem 20. Juni 2020 entsprechend auch für ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme mitführen. Über die Veranstaltung ist die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung zu informieren. Diese kann aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens im Einzelfall oder generell abweichende Regelungen zur Zulassung der Feste nach Satz 1 treffen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 442