Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 29 vom 13.7.2020 Seite 643 bis 696

 

Verordnung zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung NRW

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Verordnung zur Änderung der
Studienplatzvergabeverordnung NRW

Vom 3. Juli 2020

Auf Grund

- des § 11 Absatz 1 bis 5 sowie des § 4 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830)

sowie

- des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830)

verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge.“

bb) In Satz 6 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August 2020 und für die folgenden“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „,

für das Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020 und für die folgenden“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen).“

cc) In Satz 4 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden“ ersetzt.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 25. Juli 2020, andernfalls bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,

2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 31. Juli 2020, andernfalls bis zum 26. August 2020 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen, können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu den folgenden Wintersemestern erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer

Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 vor dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.“

b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. für das Wintersemester bis zum 21. Juli, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 26. August 2020“.

3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „regelmäßig“ durch die Wörter „im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist“ ersetzt.

5. In § 11 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wintersemester“ die Wörter „2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester“ eingefügt.

6. In § 12 Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe „1Bewerberinnen“ durch das Wort „Bewerberinnen“ ersetzt.

7. In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „6“ die Wörter „des Staatsvertrags“ eingefügt.

8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „jeweils einzeln oder in Kombination“ eingefügt.

9. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Abweichend von Absatz 3 können bei Masterstudiengängen in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Hochschule Bewerbungsfristen nach Maßgabe der Anlage 9 festgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Masterstudiengang international ausgerichtet und als Studiengang in ein Exzellenzcluster der Exzellenzstrategie einbezogen ist sowie ein erhebliches wissenschaftspolitisches Interesse des Landes besteht sowie keine schwerwiegenden schutzwürdigen Interessen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber entgegenstehen.“

10. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:

„Zum Wintersemester 2020/2021 findet § 24 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 der Vergabeverordnung NRW mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung spätestens am 31. Oktober abgeschlossen sein wird.“

11. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis spätestens zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis spätestens 15. August frei.“

12. § 27 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester 2020/2021 zum 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).“

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

14. Die Anlage 9 aus dem Anhang dieser Verordnung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Juli 2020

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  Pfeiffer-Poensgen

GV. NRW. 2020 S. 655