Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 51 vom 9.11.2020 Seite 1045 bis 1054

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Vom 31. Oktober 2020

Auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eingefügt worden ist, sowie des § 73a Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298), geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 339d), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Scheidet ein Mitglied eines in Urwahl zu wählenden Gremiums vor der Neuwahl des Gremiums aus diesem Gremium aus und rückt kein Mitglied nach, können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Hochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation); die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits während der Amtszeit des Mitglieds, welches aus dem Gremium künftig ausscheidet, mit Wirkung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens durchzuführen; das künftig ausscheidende Mitglied ist wahlberechtigt. Kommt eine Kooptation nach Satz 1 oder 2 auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Rektorat nicht zustande, kann das Rektorat nach Fristablauf aus den Kreis derjenigen Mitglieder der Hochschule, welche der Gruppe angehören, der das künftig ausscheidende oder das ausgeschiedene Mitglied angehört oder angehörte, ein Mitglied bestimmen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt. Gehört das künftig ausscheidende oder das ausgeschiedene Mitglied der Gruppe der Studierenden an, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorates der Allgemeine Studierendenausschuss tritt; das Rektorat informiert den Allgemeinen Studierendenausschuss über Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden, die ohne eine nachrückende Person aus einem Gremium ausscheiden. Die Amtszeit des kooptierten oder bestimmten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.

(4) Nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes prüfen die Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 2 Absatz 1, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form eingeführt wird.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „tritt“ das Wort „(Kooptation)“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Scheidet ein Mitglied eines in Urwahl zu wählenden Gremiums noch vor der Neuwahl des Gremiums aus diesem Gremium aus und rückt kein Mitglied nach, kann das Gremium aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.

(5) Nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes prüfen die Studierendenschaften der Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 2 Absatz 1, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form eingeführt wird.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn

1. bei den Universitäten und Fachhochschulen Senat und Hochschulrat und bei den Kunsthochschulen der Senat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren, oder

2. aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen Mitglieder der Hochschulwahlversammlung oder bei den Kunsthochschulen Mitglieder des Senats daran gehindert sind, an der Sitzung der Hochschulwahlversammlung oder bei den Kunsthochschulen des Senats mit der Folge teilzunehmen, dass die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht mehr gewährleistet sein kann.“

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. ein Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegt;“

4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „im Sommersemester 2020“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sommersemester 2020“ gestrichen und die Wörter „das Sommersemester 2020“ durch die Wörter „das Semester, in dem die als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt wurde,“ ersetzt.

c) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten für Prüfungen des Sommersemesters 2020 vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorates und für Prüfungen anderer Semester nur nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates. Das Rektorat prüft in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung und mit Blick auf die Chancengerechtigkeit im Studium sowie auf den Anteil in digitaler Form durchgeführter Lehrveranstaltungen des Studienganges, ob und inwiefern angesichts der Herausforderungen, die durch die Epidemie entstehen oder entstanden sind, Regelungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 getroffen werden. Trifft das Rektorat für einen Studiengang keine Regelung im Sinne des Satzes 4, gelten Prüfungen dieses Studienganges, die im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nach der für die Abnahme dieser Prüfung geltenden Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden werden, als nicht unternommen und können noch einmal wiederholt werden. Satz 6 gilt nicht für Prüfungen, mit denen ein Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, abgeschlossen wird.“

5. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen und insbesondere

1. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Lehrveranstaltungen begrenzen sowie

2. regeln, dass und welche Lehrveranstaltungen in digitaler Form durchgeführt werden.

Regelt es keine Teilnahmebegrenzung nach Satz 1 Nummer 1, dürfen an Präsenzlehrveranstaltungen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen; Präsenzprüfungen gelten nicht als Lehrveranstaltung in diesem Sinne. Absatz 3 bleibt jeweils unberührt.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann zur Ermöglichung eines möglichst nahtlosen Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium ausnahmsweise von einer Anwendung des § 48 Absatz 2 des Hochschulgesetzes hinsichtlich der Einschreibung in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang abgesehen werden; das Rektorat kann das Nähere hierzu regeln.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in dem nach der Angabe „1“ die Angabe „und 2“ eingefügt wird.

7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „in der Fassung, die zu Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 gilt,“ werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„§14 bleibt unberührt.“

8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. Oktober 2020

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel Pfeiffer-Poensgen

GV. NRW. 2020 S. 1046