Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 21a vom 11.3.2021 Seite 253a bis 274a

 

Neunzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Neunzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 11. März 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2021 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt:

„In vollstationären Pflegeeinrichtungen gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, ebenfalls nicht als öffentlicher Bereich.“

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, aber auch der zunehmende Schutz durch Impfungen in den Einrichtungen zu berücksichtigen. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere müssen die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind, infektionsschutzgerecht ermöglicht werden. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender. Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.

(2)  Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat, können zum besonderen Schutz der in diesen Einrichtungen und Wohnformen betreuten Menschen für Beschäftige, Bewohner und Besucher erhöhte Infektionsschutzanforderungen durch die zuständigen Behörden angeordnet werden. Dabei ist insbesondere der erreichte Impfschutz der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Vorgaben zur Testung von Beschäftigten und Besuchern ergeben sich aus der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.

(3) Für Besucher der Einrichtungen nach Absatz 1 ist vorbehaltlich abweichender einrichtungsbezogener Regelungen das Tragen einer medizinischen Maske nach § 3 Absatz 1 Satz 2 obligatorisch, soweit dies nicht individuell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer erheblichen Belastung führt. Im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, kann die Maske abgelegt werden.“

3. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. berufliche Unterrichtungen nach dem Ordnungsrecht, berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist,“.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen oder der Förderrichtlinie „Zuwendungen für die Durchführung ‚FerienIntensivTraining (FIT) in Deutsch‘“ erfolgen,“.

4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Nummern 4 und 5 durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4. Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier,

5. standesamtliche Trauungen und

6. interne Veranstaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sitzungen nach Satz 1 Nummer 3 setzen bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus.“  

Artikel 2
Änderung der Coronaeinreiseverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 29, § 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1 endet im Fall der Ausreise aus dem Land Nordrhein-Westfalen.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „von zehn Tagen nach der Einreise“ durch die Wörter „des Zeitraums der Absonderung“ ersetzt.

2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet (Nachbar-Virusvariantengebiet) sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Personen, die

1. in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

2. in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),

wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.“

Artikel 3
Änderung der Coronateststrukturverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nr. 1, 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutz-gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 10 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 254) wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. März 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 254a