Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 47 vom 1.7.2021 Seite 785 bis 820

 

Achte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

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Achte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

Vom 15. Juni 2021

Auf Grund des § 46 Absatz 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), der zuletzt durch Art. 1 Nr. 19 a) des Gesetzes vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), die zuletzt durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 726, ber. S. 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 9 wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

b) In der Angabe zu § 18 wird nach dem Wort „Wahlscheinen“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln“

d) In der Angabe zu § 23 wird nach dem Wort „Kreiswahlvorschläge“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

e) In der Angabe zu § 38 werden die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt.

2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „soll ein Stellvertreter berufen werden“ durch die Wörter „und für jeden Richter des Oberverwaltungsgerichts ist ein Stellvertreter zu berufen“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) durch die Bekanntmachung nach den §§ 3 und 28 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung.  

(5) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.   

(6) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen der § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.“  

5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.

6. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)     Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Stimmbezirk, die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,“

b)     Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. die Belehrung, dass nach § 26 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,“

7. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein Wahlberechtiger mit Behinderungen kann sich bei der Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 38 gilt entsprechend.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Wahlscheinen“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 17 und 21 dieser Verordnung.“  

9. § 22 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. welche Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes gelten, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anzeigen nach § 17a Absatz 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen und welche Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gelten,“

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „Abs. 2 Satz 3“ wird durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a
Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Landeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach § 17a Absatz 3 des Gesetzes

1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,

2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,

3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen kann.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 17a Absatz 4 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 17a Absatz 5 des Gesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Landeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.“

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kreiswahlvorschläge“ das Wort „, Datenschutz“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.  

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 24 und 28 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.“  

12. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.“

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 3 und 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der in Landeslisten enthaltenen personenbezogenen Daten gilt § 23 Absatz 5 entsprechend.“

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.“

b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „sollen“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „sollen“ das Wort „mindestens“ eingefügt und das Wort „rot“ wird durch das Wort „hellrot“ ersetzt.

15. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter „und die Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers unzulässig ist,“ ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,“  

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. dass nach § 107a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, und dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.“

16. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

2. sich auf Verlangen des Wahlvorstands nichts ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk nach § 20 befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

5. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet, gefaltet oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,

6. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich erkennbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

8. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 8“ ersetzt.

17. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „körperlichen“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Blinden oder sehbeeinträchtigten Personen steht es nach § 26 Absatz 5 Satz 5 des Gesetzes frei, sich stattdessen einer amtlich hergestellten Stimmzettelschablone zu bedienen.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Hilfeleistung ist nach § 26 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

18. § 40 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.“

19. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.“

20. § 68 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben, der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist, oder im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist.“

21. Die Anlagen 1, 4, 5, 7, 8, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 14a, 14b, 15 und 17 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juni 2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert R e u l

GV. NRW. 2021 S. 790