Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

Vom 8. September 2021

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „10 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462)“ durch die Wörter „12 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77)“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Einwohners“ das Wort „übermitteln“ gestrichen.

3. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „5 Absatz 5 des Krebsregistergesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414)“ durch die Wörter „16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94)“ ersetzt.

4. In § 10a wird in der Tabelle die Angabe „0901“ durch die Angabe „0902“ ersetzt.

5. In § 10b wird in der Tabelle die Angabe „0901 bis 0916“ durch die Angabe „0902 bis 0916, 1201 bis 1206, 1208 bis 1212,“ ersetzt.

6. In § 10d wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Geburtsdatum und -ort

0601 bis 0603,

4.

Geschlecht

0701,

5.

Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift

0902 bis 0916,

6.

derzeitige und frühere Anschriften

1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313,

7.

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

1801,

8.

Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

9.

Sterbedatum

1901 bis 1903.

“.

7. Nach § 10d wird folgender § 10e eingefügt:

㤠10e
Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebieten nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 58 und 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Zusammenhang mit Dauerwohnen in Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung der Erholung dienen, übermitteln die Meldebehörden im Falle einer Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung oder im Falle einer Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in solchen Gebieten halbjährlich folgende personenbezogene Daten der gemeldeten Personen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Anschriften

1201 bis 1206, 1208 bis 1213a und

7.

Einzugsdatum

1301.

(2) Die Adressen (Straßen, Hausnummern) der in Absatz 1 genannten Gebiete stellen die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung den Meldebehörden zur Verfügung.

(3) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kreisordnungsbehörden“ die Wörter „und örtliche Ordnungsbehörden“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Führerscheinen“ die Wörter „sowie zur Durchführung von Bußgeldverfahren“ eingefügt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001.“

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Erfüllung der den örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben dürfen die Meldebehörden den zuständigen Behörden die folgenden Daten im Abrufverfahren übermitteln:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

Vornamen

0301, 0302,

3.

Doktorgrad

0401,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

Geschlecht

0701,

6.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

7.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft

1101,

8.

frühere Anschriften

1201 bis 1233,

9.

Familienstand

1401 und

10.

Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift

1200 bis 1231, 1501, 1501a, 1502, 1503, 1504, 1506, 1508, 1517, 1517a, 1518, 1519, 1520, 1522, 1524.

“.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Katasterbehörden“ durch die Wörter „Behörden des amtlichen Vermessungswesens“ ersetzt.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „Zur Erfüllung der den“ das Wort „Katasterbehörden“ durch die Wörter „Kataster- und Flurbereinigungsbehörden, behördlichen Vermessungsstellen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren“ und werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „den zuständigen Katasterbehörden“ durch die Wörter „diesen im Umfang ihrer hoheitlichen Befugnisse“ ersetzt.

10. Dem § 20 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

zu minderjährigen Kindern:

Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland

1601 bis 1604a.“

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. September 2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

- GV. NRW. 2021 S. 1084