Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 11 vom 16.4.1999 Seite 79 bis 88

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
auf den Gebieten des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes

Vom 23. März 1999

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags - und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbTG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (GV. NRW. S. 113), wird wie folgt geändert:

A.

§ 1 erhält folgende Überschrift:

§ 1 Zuständigkeiten

B.

§ 2 erhält folgende Überschrift:

§ 2 Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

C.

§ 3 erhält folgende Überschrift:

§ 3 Zuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten

D.

Die „Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis“ der Anlage wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Übersicht“ durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.

2. Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.2.1 eingefügt:

1.2.1 Baustellenverordnung

3. Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer 3.10 eingefügt:

3.10 Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)

4. Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2.3 eingefügt:

4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung

5. Nummer 5.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:

5.3 Kinderarbeitsschutzverordnung

5.4 Mutterschutzgesetz

6. Die Nummern 6.1 und 6.1.1 erhalten folgende Fassung:

6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung und Verordnungen aufgrund des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch

6.1.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung

7. Nach Nummer 8.4 wird folgende Nummer angefügt:

8.5 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

E.

Die „Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis“ der Anlage werden wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „nachfolgenden“ gestrichen.

2. die Wörter „MAGS Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ werden durch die Wörter „MASSKS Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport“ ersetzt.

F.

Das Verzeichnis wird wie folgt geändert: 1)

1. Nach Nummer 1.1.8 werden folgende Nummern eingefügt:

1.2

Verordnungen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes

1.2.1

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV -) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1283) in der jeweils geltenden Fassung

1.2.1.1

§ 2 Abs. 2 Satz 1

Entgegennahme der Vorankündigung

zuständig: StAfA

2. In den Nummern 1.3.4, 1.4.4.1, 3.1.7, 3.2.6.3, 3.3.8, 3.7.13, 3.9.7, 4.3.1, 4.6.5 bis 4.6.7, 5.1.3, 6.1.2.4, 8.2.7.12, 8.2.9.4, 8.2.10.2, 8.2.10.3, 8.4.4.5 und 8.4.6.11 wird in der Spalte „Zuständig“ die Abkürzung „MAGS“ jeweils durch die Abkürzung „MASSKS“ ersetzt.

3. In der Nummer 3.1.8 wird in der Spalte „Zuständig“ die Abkürzung „MAGS“ durch die Abkürzung „LAfA“ ersetzt.

4. Die Nummern 3.3.5 und 3.3.10 werden gestrichen.

5. Die bisherigen laufenden Nummern 3.3.6 bis 3.3.9 erhalten die laufenden Nummern 3.3.5 bis 3.3.8.

6. Die Nummer 3.4 erhält folgende Fußnote:
Soweit im sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung die Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung (11 GSGV) anwendbar ist, werden bis 30. Juni 2003 nach der am 23. März 1994 geltenden Fassung dieser Verordnung Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 von der LAfA getroffen.

7. In der Nummer 3.4.2 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Wörter „Abs. 1“ gestrichen.

8. Die Nummer 3.4.3 wird gestrichen.

9. Die bisherigen laufenden Nummern 3.4.4 bis 3.4.6 erhalten die laufenden Nummern 3.4.3 bis 3.4.5.

10. In der neuen Nummer 3.4.3 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

11. Die Nummer 3.5.6 wird durch folgende Nummern 3.5.6 und 3.5.7 ersetzt:
3.5.6
§ 18 Abs. 2
Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen eines Unternehmens
zuständig: Bez.Reg.
3.5.7
§ 18 Abs. 5
Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen
zuständig: MASSKS

12. Die bisherigen laufenden Nummern 3.5.7 bis 3.5.9 erhalten die laufenden Nummern 3.5.8 bis 3.5.10.

13. Die Nummer 3.6 erhält folgende Fußnote:
Soweit im sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung die Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) anwendbar ist, werden bis 30. Juni 2003 nach der am 23. März 1994 geltenden Fassung dieser Verordnung Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 und 7 von der LAfA getroffen und die Bescheinigung nach § 12 Abs. 10 von den StÄfA ausgestellt.

14. In der Fußnote zu Nummern 3.6.1 und 3.6.2.1 wird die laufende Nummer 3.6.2.1 durch die laufende Nummer 3.6.2 ersetzt.

15. Die Nummern 3.6.2 bis 3.6.2.2 werden durch folgende Nummer 3.6.2 ersetzt:

3.6.2

§ 6

Zulassung von Ausnahmen

zuständig: Zuständig sind die in Nummer 3.6.1 genannten Behörden

16. Die Nummern 3.6.4 und 3.6.5 werden gestrichen.

17. Die laufenden Nummern 3.6.6 bis 3.6.8 erhalten die laufenden Nummern 3.6.4 bis 3.6.6.

18. In der Nummer 3.7.5 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

19. In der Nummer 3.7.6 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

20. In der Nummer 3.7.7 wird in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ das Wort „wiederkehrenden“ durch die Wörter „darüber hinausgehenden“ ersetzt.

21. Nach der Nummer 3.9.9.2 werden folgende Nummern eingefügt:

3.10

Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl.I. S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung

3.10.1

§ 4 Abs. 5

Gestattung des Inverkehrbringens

zuständig: LAfA/LOBA

22. Zwischen den Nummern 4.2.2.1 und 4.3 werden folgende Nummern eingefügt:

4.2.3

Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 5. Mai 1998 (GV. NRW. S. 381) in der jeweils geltenden Fassung

4.2.3.1

§ 2

Entgegennahme der Anzeige

zuständig: StAfA

23. In der Nummer 4.3.1 werden in der Spalte „Verwaltungsaufgabe“ die Wörter „den Güterfernverkehr“ durch das Wort „Güterverkehr“ ersetzt.

24. Die laufende Nummer 4.4.3 erhält die laufende Nummer 4.4.4.

25. Als neue Nummer 4.4.3 wird eingefügt:

4.4.3

§ 7

Untersagung der Fortsetzung der Fahrt

zuständig: PolB

26. Die laufenden Nummern 5.3 bis 5.3.3 werden durch die laufenden Nummern 5.4 bis 5.4.3 ersetzt.

27. Zwischen Nummern 5.2.2 und der neuen Nummer 5.4 werden folgende Nummern eingefügt:

5.3

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung

5.3.1

§ 3

Feststellung der Zulässigkeit

zuständig: StAfA/BA

28. Die Nummern 6.1 bis 6.1.2.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:

6.1

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung und Verordnungen aufgrund des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch

6.1.1

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

6.1.1.1

Erstes Kapitel - Dritter Abschnitt

Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen

zuständig: LAfA/LOBA

6.1.1.2

§ 15 Abs. 4 Satz 2

Erklärung des Benehmens

zuständig: MASSKS/MWMTV

6.1.1.3

§ 15 Abs. 4 Satz 3

Entscheidung über die Genehmigung

zuständig: MASSKS/MWMTV

6.1.2

Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung

Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle

zuständig: LAfA/LOBA

29. Nach Nummer 7.1.2.6 wird folgende Nummer 7.1.2.7 eingefügt:

7.1.2.7

§ 15 Abs. 6

Erteilung der Genehmigung für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes

zuständig: StAfA/BA

30. In der Nummer 7.1.6.1 werden in der Spalte „Verwaltungs-aufgabe“ nach dem Wort „Umgangs“ die Wörter „(mit Ausnahme des Verbringens)“ eingefügt und die Wörter „der Beförderung“ durch die Wörter „des Verbringens“ ersetzt.

31. Die Nummern 7.2.2 bis 7.2.2.3, 7.2.5 und 7.2.5.1 werden gestrichen.

32. Die laufenden Nummern 7.2.3 bis 7.2.4.5 erhalten die laufenden Nummern 7.2.2 bis 7.2.3.5 und die laufenden Nummern 7.2.6 bis 7.2.8.3 erhalten die laufenden Nummern 7.2.4 bis 7.2.6.3.

33. In der neuen Nummer 7.2.2.1 werden in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ nach der Zahl „19“ die Wörter „Abs. 2“ angefügt.

34. Nach Nummer 8.4.8.4 werden folgende Nummern angefügt:

8.5

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV - vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung

8.5.1

§ 5 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2

Abgabe der Benehmenserklärung

zuständig: Zuständig sind die in Nummern 8.1.4.1 und 8.2.1.1 genannten Behörden

8.5.2

§ 16 Abs. 1 Satz 1

Entgegennahme der Meldung

zuständig: Zuständig sind die in Nummern 8.1.4.1 und 8.2.1.1 genannten Behörden

1) Hinweis: Reihenfolge der Darstellung der einzelnen Zuständigkeitsanweisungen:
Laufende Nummer / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. März 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsident

Michael  V e s p e r

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Peer  S t e i n b r ü c k

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Ilse  B r u s i s

GV. NRW. 1999 S. 84