Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen

2030

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen

Vom 14. Dezember 1999

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S.462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), sowie § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314; SGV. NRW. 20300), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 23. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1996 (GV. NRW. S. 156, SGV. NRW. 2030), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Absätze 1 und 3 wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, denen ein Amt der Bes.Gr. A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt den in § 2 genannten Behörden und Einrichtungen für ihren Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes,

2. für den Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Dienst, §§ 8, 25 LBG,

3. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll.

(3) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 25 bis 25 b, 30-52, 54, 92 Abs. 4 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

4. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG,
§ 30 Abs. 1 BRRG) sowie

5. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Versetzung, Abordnung, Zuweisung gemäß § 123 a BRRG“

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Leitungen der nach § 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte für die Versetzung und Abordnung der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes. Bei bereichsüberschreitenden Versetzungen oder Abordnungen der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist das Einvernehmen mit der Behörde oder Einrichtung herzustellen, die für den aufnehmenden Bereich im Falle einer entsprechenden Ernennung zuständig wäre (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG).“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Ministerium für Bauen und Wohnen behält sich vor,

1. die Abordnung im Rahmen der Erprobungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst,

2. die Versetzung und Abordnung zu obersten Landes- und Bundesbehörden,

3. die Versetzung und Abordnung zu Dienstherren in den fünf neuen Bundesländern,

4. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherren (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,

5. die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG,

6. in allen übrigen von Absatz 1 nicht erfassten Fällen.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird nach § „78 b“ eingefügt „und d“

b) § 7 Abs. 1 Nr. 8 „die Erteilung von Dienstzeugnissen (§ 104 Abs. 2 LBG)“ wird gestrichen.

c) Die bisherige Nr. 9 wird zu § 7 Abs. 1 Nr. 8.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 1999

Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 1999 S. 678