Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 9.5.2000 Seite 379 bis 388

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung

20301

Zweite Verordnung
zur Änderung der Laufbahnverordnung

Vom 11. April 2000

Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Benehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), geändert durch Verordnung vom 11. November 1997 (GV. NRW. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienstes“ die Wörter „im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1“ eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Buchstabe e) eingefügt:

„e) durch die Teilnahme an Maßnahmen nach § 12
Abs. 6,“.

c) Die bisherigen Buchstaben e) und f) werden Buchstaben f) und g).

d) In dem neuen Buchstaben f) erhält das Zitat „§ 7 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2“ die Fassung „§ 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2“.

e) In dem neuen Buchstaben g) werden nach dem Klammerzusatz „(ABl. EG 1989 Nr. L Nr. 19, S. 16)“ die Wörter „und des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L Nr. 209 S. 25)“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält das Zitat „§ 5 Abs. 1 Buchstabe f)“ die Fassung „§ 5 Abs. 1 Buchstabe g)“.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet „Beförderung, Erprobungszeit“.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit darf der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte oder Beamte im Sinne des § 38 des Landesbeamtengesetzes sind; dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs, wenn diesem eine Prüfung (§§ 23 und 30) vorausgeht. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen

a) des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate,
b) des gehobenen Dienstes sechs Monate,
c) des höheren Dienstes neun Monate.

Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.“

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

㤠10 a
Beurteilung

(1) Die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden; der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre.

(2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten oder nach der Funktionsebene, der die zu beurteilenden Beamten angehören.

(3) Der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 v. H. und bei der zweitbesten Note 20 v. H. nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.“

b) In Absatz 3 wird Nummer 4 wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „bis zur Dauer von“ wird das Wort „insgesamt“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „eines Kindes“ werden die Wörter „oder mehrerer Kinder“ eingefügt.
cc) Nach den Wörtern „18 Jahren“ wird folgender Halbsatz eingefügt: „;eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen.“

7. In § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Beamte, denen nach Maßgabe der §§ 45 Abs. 3 oder 48 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch die Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Art und Umfang der Maßnahmen legt allgemein durch Rechtsverordnung nach § 16 des Landesbeamtengesetzes oder im Einzelfall die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde fest. Entsprechendes gilt bei Versetzung eines Beamten gemäß § 28 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in ein Amt einer anderen Laufbahn. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gefordert werden.“

8. In § 14 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 1 LBG abgeleistet wird, ist er einem im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleisteten Vorbereitungsdienst gleichgestellt.“

9. In § 15 werden in Absatz 1 nach dem Klammerzusatz „(ABl. EG 1989 Nr. L Nr. 19, S. 16)“ die Wörter „und der Vorschriften der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L Nr. 209 S. 25)“ eingefügt.

10. In § 15 a Abs. 1 Satz 3 werden in Halbsatz 2 die Wörter „öffentlicher Dienst vom 16. Juli 1976 (BGBl. I S. 1825)“ gestrichen.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
c) In dem neuen Absatz 5 wird die Nummer 4 gestrichen.
d) In dem neuen Absatz 6 werden in Satz 1 die Wörter

„Absatz 6 Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 5 Nr. 3“ ersetzt.

12. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „und sich anschließend mindestens drei Monate in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt“ gestrichen.

b) In Absatz 5 wird die Nummer 5 gestrichen.

13. In § 33 werden in Absatz 4 die Wörter „Von Sozialarbeitern und von Sozialpädagogen“ durch die Wörter „Von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Bibliothekaren und Informationswirten“ ersetzt.

14. In § 40 Satz 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „ § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung.“

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Von Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen (Anlage 3, Nr. 1.15) ist nach der Hochschulprüfung ein abgeschlossenes Zusatzstudium in dem Studiengang „Bibliotheks- und Informationswesen“ an der Fachhochschule Köln zu fordern.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei Bewerbern für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit zwei Jahre.“

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden neue Absätze 5 und 6.

17. In § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 10 a findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamten.“

18. In § 52 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5) § 7 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 findet keine Anwendung.“

19. In § 59 Nummern 1 und 3, § 60 Abs. 4 Nummer 3 und § 62 a Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

20. In § 64 Abs. 3 werden in Buchstabe a) Nummer 1 die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

21. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden in Nummer 1 nach den Wörtern „§ 12 Abs. 4 Halbsatz 1“ die Wörter „und Abs. 6“ eingefügt; in Nummer 2 werden die Wörter „§ 42 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 42 Abs. 5“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 10 a findet keine Anwendung.“

22. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1; die Wörter „§ 42 Abs. 4“ werden durch die Wörter „§ 42 Abs. 5“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 10 a findet keine Anwendung.“

23. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 10 Abs. 2 und 4,

bb) In Nummer 5 entfallen die Wörter „§ 23 Abs. 6 Nr. 2,“ und „und Abs. 5 Nr. 2“.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 23 Abs. 6
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 5 Nr. 2“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. der Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit,
wenn diese im öffentlichen Dienst ausgeübt
wurde, im Umfang von bis zu einem Drittel
dieser Tätigkeit: § 33 Abs. 1 und § 43
Abs. 1,“.

ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Buchstaben a und b“ die Wörter „, § 10 Abs. 4“ eingefügt.

24. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis 4“ durch die Wörter „und 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Befähigung für“ das Wort „gleichwertige“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „(gehobener Dienst) in“ das Wort „gleichwertige“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird gestrichen.

25. In § 87 wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„§ 10 a findet keine Anwendung.“

26. § 88 erhält folgenden Wortlaut:

㤠88
Beamte im Geschäftsbereich des
Justizministeriums

(1) § 87 Abs. 2 und 3 findet auf Staatsanwälte entsprechende Anwendung.

(2) § 10 a findet keine Anwendung.“

27. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden in Buchstabe a) die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit“ ersetzt; die Nummer „2.12“ wird durch die Nummer „2.10“ ersetzt.

b) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, auch für die Laufbahn besonderer Fachrichtung „wissenschaftlicher Dienst im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit“ (Anlage 3, Nr. 2.1).“

c) In Absatz 8 werden in Buchstabe c) nach dem Wort „Angestellte“ die Wörter „und Arbeiter“ eingefügt.

28. In Anlage 1 wird folgende Nummer 1.4 angefügt:

„1.4 Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen:

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste; Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste“

29. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird jeweils die Aufzählung der Berufe oder Berufsabschlussbezeichnungen durch die Wörter „geeignete Berufe mit Fachhochschulabschluss“ ersetzt.

b) Es werden folgende Nummern 1.13 und 1.14 angefügt:

„1.13 Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen:

Bibliothekare, Informationswirte

1.14 Wirtschaftlicher Dienst

Betriebswirte

c) In Nummer 2.1 entfällt der Klammerzusatz.

d) In Nummer 2.5 erhält die Laufbahn folgende Bezeichnung: „Technischer Dienst beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, beim Ministerium für Bauen und Wohnen und im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs“.

e) Die Nummern 2.10 und 2.11 werden gestrichen; die Nummern 2.12 bis 2.14 werden Nummern 2.10 bis 2.12.

f) In der neuen Nummer 2.10 erhält die Laufbahn folgende Bezeichnung: „Dienst in der Aufsicht über die gesetzliche Krankenversicherung und Prüfung der gesetzlichen Krankenversicherung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit“.

g) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden gestrichen; die Nummern 3.7 und 3.8 werden Nummern 3.5 und 3.6.

30. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.9 wird die Aufzählung der Berufe oder Berufsabschlussbezeichnungen durch die Wörter „geeignete Berufe mit Hochschulabschluss“ ersetzt.

b) Die Nummer 1.10 wird gestrichen; die Nummern 1.11 bis 1.15 werden neue Nummern 1.10 bis 1.14.
c) Es wird folgende neue Nummer 1.15 angefügt:

„1.15 Dienst in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen:

geeignete Berufe mit Hochschulabschluss und mit Abschluss des Zusatzstudiums (§ 42 Abs. 4)

d) Nummer 2 erhält folgende Fassung
„2. Laufbahnen im Landesdienst

2.1 Wissenschaftlicher Dienst in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden:

geeignete Berufe mit Hochschulabschluss

2.2 Stenographischer Dienst beim Landtag:

Volkswirte; sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluss“

e) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3.14 wird nach dem Wort „Chemiker;“ das Wort „Geographen;“ eingefügt:

bb) In Nummer 3.18 wird nach dem Wort „Oecotrophologen;“ das Wort „Ökologen;“ eingefügt.

cc) In Nummer 3.24 wird vor dem Wort „Ingenieure“ das Wort „Geographen;“ eingefügt.

dd) Nach Nummer 3.25 wird folgende Nummer 3.26 angefügt:

„3.26 Dienst als Geograph/Ökologie:

Geographen; Ökologen

Artikel II

Das Innenministerium wird ermächtigt, die Laufbahnverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung mit dem neuen Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen und den Text den geltenden Rechtschreibregeln anzupassen.

Artikel III

1. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Für Beamte, die sich an diesem Tag in einer Erprobungszeit nach § 25 Abs. 3 LBG befinden, gilt § 10 in seiner bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung fort.

3. Beurteilungsrichtlinien, die den Anforderungen des § 10 a nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 1. Januar 2002 anzupassen und in Kraft zu setzen.

Düsseldorf, den 11.April 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2000 S. 380