Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 9 vom 30.3.2001 Seite 83 bis 100

 

Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen; Bekanntmachung der Neufassung

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Satzung der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Förderung Offener Kanäle
in Kabelanlagen;
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 29. Oktober 1999

Gem. § 36 Abs. 4, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April1998 (GV. NRW. S. 240) sowie in Vollzug des Beschlusses der Rundfunkkommission vom 29.10.1999 wird der nachstehende Wortlaut der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. Die erste Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 19. Oktober 1995 (GV. NRW. 1996, S. 176),
2. Die Berichtigung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 19. Oktober 1995 (GV. NRW. 1996, S. 245).

3. Den Beschluss der Rundfunkkommission vom 29.10.1999 zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 19.10.1995.

§ 1
Geltungsbereich und Zielsetzung

Die LfR fördert Arbeitsgemeinschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) beim Aufbau und Betrieb von Offenen Kanälen in Kabelanlagen.

§ 2
Gegenstand der Förderung

(1) Die LfR gewährt den Arbeitsgemeinschaften Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfR bereitgestellten Mittel.

(2) Die LfR vergibt Zuschüsse:
- für die Anschaffung der Produktions- und Sendetechnik,

- für die Heranführung des Programms an den Einspeisepunkt der Kabelanlagen und die Kosten für die technische Signalaufbereitung.

(3) Die LfR kann Produktions- und Sendetechnik den Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stellen.

(4) Darüber hinaus kann die LfR Zuschüsse für die Kosten zur sachgerechten Handhabung Offener Kanäle (laufende Betriebskosten) vergeben.

(5) Die LfR kann Maßnahmen fördern, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung der Offenen Kanäle gemäß § 35 LRG NW dienen.

§ 3
Antrags- und Anerkennungsverfahren

(1) Anträge sind von den Arbeitsgemeinschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) schriftlich an die LfR zu richten.

(2) Mit dem Antrag ist ein Wirtschaftsplan für den Bewilligungszeitraum vorzulegen.

(3) Die Zuschussvergabe erfolgt an Arbeitsgemeinschaften, die die Rechtsform einer juristischen Person haben oder eine entsprechende auf Dauer angelegte Personenvereinigung nachweisen.

(4) Über die Förderung einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Rundfunkkommission.

§ 4
Förderungshöchstbetrag und Festsetzung

(1) In den von der LfR erlassenen Richtlinien werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt. Die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) werden anteilig, höchstens jedoch für die Dauer der Zulassung bezuschusst. Nach Maßgabe der Richtlinien wird den Arbeitsgemeinschaften Gerätetechnik für den Produktions- und Sendebetrieb zur Verfügung gestellt bzw. deren Anschaffung gefördert. Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zugrunde zu legen.

(2) Grundlage für die Berechnung des Förderungshöchstbetrages ist das Kalenderjahr.

(3) Die Förderungsbewilligung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr.

§ 5
Angemessene Eigenleistung

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft.
Einzelheiten werden in den Richtlinien geregelt.

(2) Die Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft kann sich aus Einnahmen, geldwerten Erträgen, Spenden und Schenkungen von Mitgliedern oder Dritten sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Entgelten, Bereitstellung von Sachmitteln und Gebühren ergeben.

(3) Sponsoring des Offenen Kanals ist zulässig.

§ 6
Förderungsvoraussetzungen und Rangfolge

(1) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch Kooperationspartner für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

(2) Übersteigen die beantragten Fördermittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel, so werden nur diejenigen Antragsteller gefördert, die

- eine breite finanzielle Unterstützung durch Kooperationspartner gewährleisten,

- deren Höhe des Eigenmittel- bzw. Drittmittelanteils am höchsten ist,

- die das Vorhandensein einer breiten Infrastruktur im nichtkommerziellen Medienbereich nachweisen, und

- Vorbildfunktion ausüben können.

Darüber hinaus ist die regional gleichmäßige Entwicklung der Offenen Kanäle in Kabelanlagen zu berücksichtigen.

§ 7
Bewilligung

(1) Förderungen von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW werden durch Bescheid der LfR bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung einer Förderung auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Die LfR kann unter Beifügung eines Vorbehaltes der Rückforderung und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

§ 8
Verwendung von Förderungen, Verwendungsnachweis

(1) Die Förderung darf vom Empfänger nur zur Erfüllung des im Förderungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Empfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Erfüllung der Aufgabe darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Förderungen, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen oder sonstige mit der Förderung verbundenen Auflagen verstößt, sind der LfR unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen. Andernfalls sind sie unverzüglich der LfR zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Der Förderungsbetrag für die Investitionen darf nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als er voraussichtlich innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Der Förderungsbetrag für die laufenden Betriebskosten wird vierteljährlich jeweils zu Quartalsbeginn ausgezahlt.

(5) Gegenüber der LfR hat der Empfänger einen jährlichen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Förderungen erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die LfR kann einen vierteljährlichen Zwischennachweis fordern, der neben der Rechnungslegung auch einen Bericht über den Nachweis der Tätigkeit enthält. Die LfR kann für die Erbringung der Verwendungsnachweise einen kürzeren Berichtszeitraum festlegen; für die Abgabe der Verwendungsnachweise setzt die LfR eine Frist.

(6) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des jährlich vorzulegenden Verwendungsnachweises.

(7) Im Fall der Förderung gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung hat der Empfänger gegenüber der LfR einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Förderung erkennen lässt.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfR setzt für die Erbringung des Verwendungsnachweises eine Frist. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 9
Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Förderungen

(1) Die LfR ist berechtigt, beim Empfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, beim Empfänger die zweckentsprechende wirtschaftliche Verwendung der Förderung nach dieser Satzung zu überprüfen.

§ 10
Widerruf, Rücknahme der Bewilligung, Rückforderung und Verzinsung

(1) Für den Widerruf und die Rücknahme der Bewilligung sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Förderung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a VwVfG NW.

(2) Der Rückzahlungsanspruch nach § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 dieser Satzung ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Wer den Förderungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderungszwecks verwendet und wird der Förderungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Maßgabe des Satzes 1 erhoben werden.

§ 11
Richtlinien

Einzelheiten der Förderung nach § 2 dieser Satzung werden durch Richtlinien der LfR geregelt.

§ 12
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen vom 29. November 1991 in der geänderten Fassung vom 19. Oktober 1995 (GV. NRW. 1996 S. 176) außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. Februar 2001

Der Direktor der Landesanstalt für
Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2001 S. 85