Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 4.12.2003 Seite 709 bis 720

 

Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung
zur Änderung der Satzung
für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 13. November 2003

Die 11. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 13. November 2003 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324, ber. S. 360), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), folgende Satzung beschlossen:

Die Satzung für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2001 (GV. NRW. S. 809), wird wie folgt geändert:

1. Der Name der Satzung wird wie folgt geändert:

„Satzung für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westalen-Lippe (WPFZ)" wird ersetzt durch "Satzung für die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (WPW)“

2. Der Satzung wird eine Präambel mit folgendem Inhalt voran gestellt:

„Präambel

Die Westfälischen Pflegezentren und Wohnverbünde (WPW) des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) bilden zusammen mit den Westfälischen Kliniken und Zentren des LWL und der Abteilung Krankenhäuser und Psychiatrie den LWL-PsychiatrieVerbund. Als Teil des LWL profitiert der LWL-PsychiatrieVerbund von dessen kommunaler Stärke und zentraler gesellschaftlicher Ausgleichsfunktion für die Region.

Der LWL-PsychiatrieVerbund steht für das Ziel, für die Menschen in Westfalen-Lippe eine qualitativ hochwertige und regional gleichwertige, gemeindenahe und differenzierte Versorgung mit psychiatrischer ambulanter, teilstationärer und stationärer Krankenhaus-ehandlung, Rehabilitation, Förderung und Pflege zu gewährleisten.

Der LWL-PsychiatrieVerbund sorgt für Leistungstransparenz, bündelt Synergiepotentiale, stellt den Know-how-Transfer sicher und garantiert damit ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau in seinen Einrichtungen. Er ermöglicht eine abgestimmte Leistungsangebotsentwicklung, einschließlich der notwendigen Differenzierungen und Spezialisierungen. Dem Wissensaustausch und der partnerschaftlichen, einrichtungsübergreifenden Zusammenarbeit kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.

Diese Idee des LWL-PsychiatrieVerbundes nach innen zu leben und nach außen als Qualitätsmarke regional weiter zu profilieren, ist eine wesentliche Aufgabe seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu arbeiten die Einrichtungen des LWL-PsychiatrieVerbundes auf der Grundlage entsprechender Trägervorgaben zusammen.“

3. In folgenden §§ wird die Abkürzung „WPFZ“ durch „WPW“ ersetzt:
§ 1 Abs.1, 2, 3; § 2; § 3 Abs. 2; § 4 Abs. 1, 2, 3, 4, 5; in der Überschrift des zweiten Abschnitts; § 5 Abs. 1; § 6 Abs. 1, 2, 3; § 7 Abs. 1, 3; § 8 Abs. 1, 2; § 9 Abs. 2; in der Überschrift des dritten Abschnitts; § 11; § 12 Abs. 2, 4 Ziffer 1; § 13 Abs. 1, 3 Ziffer 5, 16; § 14 Abs. 1, 2, 3, 4; § 15 Abs. 1; § 16; § 19.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach „aller Beschäftigten,“ eingefügt „die Ein- und Durchführung von Personalentwicklungsmaßnahmen entsprechend den durch den Direktor/die Direktorin des LWL festgelegten Rahmenbedingungen,“.

b) In Absatz 2 Satz 5 wird „der Qualitätssicherung, hierzu gehört insbesondere die Zuständigkeit der Beschwerdekommission.“ ersetzt durch „des Qualitätsmanagements (Qualitätssicherung und –weiterentwicklung), hierzu gehört insbesondere das Beschwerdemanagement.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Einrichtungen des LWL:

1. Westfälisches Pflegezentrum und Westfälischer Wohnverbund Lippstadt

2. Westfälisches Pflegezentrum und Westfälischer Wohnverbund Warstein

3. Westfälisches Pflegezentrum und Westfälischer Wohnverbund Marsberg.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Pflegeheim“ durch „Pflegezentrum“ und „Förderbereich“ durch „Wohnverbund“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

6. In § 5 wird Absatz 4 gestrichen.

7. In § 6 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach „der Betriebsführung“ eingefügt: „zur Sicherung des psychiatrischen Verbundsystems“.

b) Absatz 3 Satz 1 Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Rahmenbedingungen und Grundsatzfragen des Qualtitätsmanagements und der Personalentwicklung im WPW, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten sowie Angebote zentraler Maßnahmen;“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird folgende Ziffer 19 hinzugefügt:

„Festlegung der einrichtungsübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, einrichtungsübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen einrichtungsübergreifenden TUIV.“

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 13. November 2003

S e i f e r t

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 13. November 2003

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2003 S. 713