Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 57 vom 23.12.2003 Seite 765 bis 784

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW

20320

Sechste Verordnung
zur Änderung
der Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW

Vom 16. Dezember 2003

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:

Artikel I

Die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW - BesZVO - vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2001 (GV. NRW. S. 657), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Die Behördenbezeichnung „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ wird durch die Bezeichnung „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung einschließlich der Rückforderung überzahlter Bezüge sowie die Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann von der zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf die Universitätskliniken übertragen werden, soweit es sich um wissenschaftliches Personal der Universität mit Aufgaben in dem jeweiligen Universitätsklinikum handelt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

c) In dem neuen Absatz 4 (bisher Absatz 3) werden die Wörter „Rektor und Kanzler“ durch die Wörter „Rektor, Präsidenten und Kanzler“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ ersetzt.

b) Es wird folgender Halbsatz angefügt:

„; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

4. Die Anlage zu § 3 erhält die sich aus der Anlage zu dieser Änderungsverordnung ergebende Fassung.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin

für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 781