Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 58 vom 30.12.2003 Seite 785 bis 806

 

15. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe

822

15. Nachtrag zur Satzung
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
(GUVV) Westfalen-Lippe

Vom 12. November 2003

Aufgrund der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe am 12. November 2003 folgende Änderungen der Satzung des Verbandes vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818) in der Fassung des 14. Nachtrags zur Satzung vom 29. Oktober 2002 ( GV. NRW. S. 567) als 15. Nachtrag zur Satzung beschlossen:

Artikel I

Änderung der Satzung

Die Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979, zuletzt geändert durch den 14. Nachtrag vom 29. Oktober 2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 2 Nr. 1 wird am Ende der Zeile nach dem Buchstaben e das Wort „und“ aus der Folgezeile angehängt und dafür dem weiteren Text der Folgezeile der Buchstabe „f“ vorangesetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird das zweite Klammerzitat wie folgt gefasst: „(§ 1 Abs. 5 Satz 3)“.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

In § 20 Abs. 2 wird als Satz 2 eingefügt:

„Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.“

Die bisherigen Sätze „ 2, 3 und 4“ werden die Sätze „3, 4 und 5“.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „telefonisch oder telegrafisch“ durch „telefonisch, per Telefax oder E-Mail“ ersetzt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch „zuständigen Ministerium“ und „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „von festgestellten Mängeln zu verständigen“ durch „auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen“ ersetzt.

Artikel II

Änderung der Beitragsordnung

Der Anhang zu § 23 der Satzung - Beitragsordnung- wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 wird in den ersten Klammertext hinter Nummer 1 eingefügt „ Buchstaben a - e“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 7 werden das Wort „Entschädigungsgruppen“ durch „Beitragsgruppen“ und der Satzungsverweistext „§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1e, 2, 4 bis 15 der Satzung“ durch „§ 2 Satz 2 Nr. 1e, 2, 4 bis 14 der Satzung“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt ergänzt:

In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Entschädigungsleistungen, bei denen die Klärung einer Zuordnung zu den einzelnen Beitragsgruppen mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar ist, bleiben bei der Zuordnung nach den Absätzen 2 bis 7 außer Betracht; die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Vorstandes (§ 35 Abs. 2 SGB IV) geregelt.“

Artikel III

In-Kraft-Treten

Der Fünfzehnte Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Münster, den 12. November 2003

Rainer  J o h n

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Lothar  S z y c h

Vorsitzender des Vorstandes

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung am 12. November 2003 beschlossene 15. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, den 24. November 2003

I-3211.109

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

GV. NRW. 2003 S. 805