Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 19 vom 29.7.2002 Seite 307 bis 332

 

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVO-FH)

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Verordnung
über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen
mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife
(Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVO-FH)

Vom 20. Juni 2002

Aufgrund des § 66 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812), wird verordnet:

§ 1

Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und in den entsprechenden Studiengängen an den Universitäten wird durch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife des Berufskollegs nachgewiesen. § 23 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst bleibt unberührt.

§ 2

Zum Studium gemäß § 1 berechtigt auch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife des Telekollegs II, der Nichtschülerprüfung sowie einer Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 Weiterbildungsgesetz.

§ 3

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die Zeugnisse, die uneingeschränkt zum Studium in einem universitären Studiengang einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen. Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise richtet sich nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (AQVO-FH).

§ 4

In Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum oder einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit berechtigt zum Studium gemäß § 1 ein in Nordrhein-Westfalen am Berufskolleg erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der zweijährigen Berufsfachschule gemäß § 4e Abs. 5 Nr. 2 SchVG oder der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 4e Abs. 5 Nr. 3 SchVG.

§ 5

(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht berechtigt zum Studium gemäß § 1 die nach der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die

1.in Nordrhein-Westfalen an

a) einem Gymnasium,

b) einer Gesamtschule oder

c) einer Berufsfachschule des Berufskollegs

erworben wurde

2. außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurde, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife besteht.

(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingung nach Absatz 1 erworben worden sein.

§ 6

(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigt zum Studium gemäß § 1

1. die nach der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe auf dem Zeugnis bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die in Nordrhein-Westfalen an

a) einem Gymnasium,

b) einer Gesamtschule oder

c) einer Berufsfachschule des Berufskollegs

erworben wurde,

2. die nach der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe auf dem Zeugnis bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurde, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) besteht,

3. die in Nordrhein-Westfalen auf dem Abgangszeugnis einer Waldorfschule bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil),

4. die auf einem Zeugnis des Kollegs für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern in Nordrhein-Westfalen bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil),

5. die mit dem Abgangszeugnis des Oberstufen-Kollegs Bielefeld in Nordrhein-Westfalen nachgewiesene Fachhochschulreife (schulischer Teil),

6. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife, das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt; § 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen nach Absatz 1 erworben worden sein.

§ 7

In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigen zum Studium gemäß § 1

1. das in Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife des Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg),

2. das außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife des Abendgymnasiums und des Kollegs, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) besteht.

§ 8

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse der Fachhochschulreife, die Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) entsprechen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium als Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind.

§ 9

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die folgenden, gemäß den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworbenen Zeugnisse:

a) das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule,

b) die an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik erworbenen Abschlusszeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,

c) das Abschlusszeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Grenzschutzfachschule.

§ 10

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch

a) das Zeugnis der Fachhochschulreife einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz oder vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium anerkannt worden ist,

b) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz oder vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium anerkannt worden ist, in Verbindung mit einem Nachweis über eine Berufsausbildung oder ein Praktikum gemäß § 6 Abs. 1.

§ 11

(1) Zum Studium der Fachrichtung Design ist auch ohne Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt, wer eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweist.

(2) Die Feststellung über die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung trifft die Fachhochschule.

(3) Der Nachweis der den Anforderungen der Fachhochschule entsprechenden Allgemeinbildung wird durch eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in einem der Fächer Politik/Gesellschaftslehre oder Wirtschaftslehre erbracht. Für die Prüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen der allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs.

§ 12

(1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Nachweise der Fachhochschulreife, die bisher im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, berechtigen weiterhin zum Studium gemäß § 1. Soweit es sich dabei um den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife handelt, können die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 auch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfüllt werden.

(2) Soweit mit dem Abschluss der zweijährigen Höheren Handelsschule, Schwerpunkt Bürowirtschaft, die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht erworben wurde, kann das fehlende naturwissenschaftliche Fach entweder im Rahmen eines Fachhochschulreife-Lehrganges nach § 6 Weiterbildungsgesetz an einer Einrichtung der Weiterbildung oder im Rahmen des Telekollegs II nachgeholt werden. Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellt in diesem Fall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde aus.

§ 13

Zeugnisse nach dieser Verordnung müssen nicht ausdrücklich bestätigt werden. Nur bei Zweifeln über die Anerkennung entscheidet im Einzelfall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 14

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVO-FH) vom 1. August 1988 (GV. NRW. S. 354), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1991 (GV. NRW. S. 20), außer Kraft.

Düsseldorf, den 20. Juni 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 312