Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

2022

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die kommunalen Versorgungskassen
und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Vom 4. Mai 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die kommunalen Versorgungskassen
und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Artikel 1

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.“

b) Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sie sind dem Innenministerium anzuzeigen.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Juristische Personen des privaten Rechts, die ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben, können mit Zustimmung des Verwaltungsrates als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, wenn an ihnen Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Rheinischen Versorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz (nach dem Stand vom 30. September 1968) als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „seiner Zusammensetzung“ durch die Wörter „der Zusammensetzung des Verwaltungsrates“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Jahresrechnung wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes geprüft.“

6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.“

7. § 10 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. die bei der Stadt Köln nach bisherigem Recht genehmigte Zusatzversorgungskasse als örtliche Zusatzversorgungskasse.“

8. § 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.“

9. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Satzungen und ihre Änderungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.“

10. § 15 erhält folgende Fassung:

㤠15
Finanzierung

Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Anlage des Vermögens gelten § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548) sowie die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 1857) entsprechend.“

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft.“

12. § 17 erhält folgende Fassung:

㤠17
Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar

(1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem Innenministerium vorzulegen. Hierbei ist auch der Teil des Kassenvermögens auszuweisen, der für die bis zum 31. Dezember 1977 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften als Deckungsrückstellung vorzuhalten ist.

(2) Die Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Kasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem Innenministerium vorzulegen.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.“

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„ihre Zulassung bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Sitz in den“ das Wort „ehemaligen“ und nach dem Wort „Rheinland-Pfalz“ die Wörter „(nach dem Stand vom 30. September 1968)“ eingefügt.

14. § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21
Bekanntmachung der Satzungen

Die Satzungen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

15. § 22 Satz 2 wird aufgehoben.

16. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Aufsicht über die überörtlichen Zusatzversorgungskassen übt das Innenministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus, die auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, Anwendung finden.“

17. In § 26 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

18. § 28 erhält folgende Fassung:

㤠28
Aufsicht

Die Bezirksregierung übt die Aufsicht über die örtlichen Zusatzversorgungskassen nach Maßgabe dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes übt das Innenministerium aus; § 23 Abs. 1 gilt entsprechend. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.“

19. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:

㤠33b
Evaluierung des Gesetzes

Das Innenministerium wird die Erfahrungen mit diesem Gesetz nach einem angemessenen Zeitraum auswerten, die einzelnen Vorschriften unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit und finanziellen Auswirkungen umfassend prüfen und dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2008 berichten.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Artikel 1 Nrn. 3a und 13a gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes an befristet für die Dauer von fünf Jahren.

Düsseldorf, den 4. Mai 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 227