Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 9.7.2004 Seite 359 bis 374

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung)

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild
(Fütterungsverordnung)

Vom 31. Mai 2004

Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung) vom 23. Januar 1998 (GV. NRW. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als 1 Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,

2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,

3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,

4. nicht mehr als 1 Liter Kirrmittel je Kirrstelle und Tag ausgebracht wird,

5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,

6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist,

7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:10 000 oder 1:25 000 vorher angezeigt worden sind.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft".

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 31. Mai 2004

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2004 S. 363