Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 1 vom 3.1.2007 Seite 1 bis 14
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
223
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
Vom 20. Dezember 2006
Aufgrund des § 122
Abs. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des
Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtages verordnet:
Die Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV
II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom
11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581, ber. S. 693), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsämter“ ersetzt durch die Wörter „das Landesprüfungsamt“; die Wörter „, das Landesinstitut für Schule“ werden gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
wird das Wort „Prüfungsämtern“ ersetzt durch die Wörter „am Landesprüfungsamt“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden
die Wörter „in den Staatlichen Prüfungsämtern“ ersetzt durch die Wörter „im Landesprüfungsamt“; die Angaben „, den Studienseminaren, dem
Landesinstitut für Schule“
werden ersetzt durch die Wörter „und
den Studienseminaren“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsämter“ ersetzt durch die Wörter „Das Landesprüfungsamt“; das Wort „dürfen“ wird
ersetzt durch das Wort „darf“.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Staatlichen Prüfungsämter“ ersetzt durch die Wörter „das Landesprüfungsamt“.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „von den Staatlichen Prüfungsämtern“ ersetzt durch die Wörter „vom Landesprüfungsamt“; die Wörter „, an andere Staatliche Prüfungsämter für Zweite Staatsprüfungen“ werden gestrichen.
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden
die Wörter „und das Landesinstitut für Schule“ gestrichen.
d) In Absatz 3 wird die Nr. 3 gestrichen.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe b wird neu eingefügt:
„c) Daten zur Personalausgabenbudgetierung
1 Jahr,“.
c)
Die Nummern 11.2 bis 11.6 werden wie folgt gefasst:
11.2
Grundbesoldung, Grundentgelt,
Grundvergütung
X
11.3
Vergütung, Zuschlag, Zulage,
Zusatzentgelt
X
11.4
sonstige laufende und einmalige
Zahlungen
X
11.5
Arbeitgeberanteile zu den
Sozialversicherungen
X
11.6
betriebliche Zusatzversorgung
X
d)
Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden Nummern 11.7 bis 11.10.
e)
In der Nummer 11.8 wird die Zahl „11.2“ durch die Zahl „11.7“
ersetzt.
6.
Anlage 6 wird aufgehoben.
7.
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 6.
8.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf,
den 20. Dezember 2006
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m
e r
GV. NRW. 2007 S. 13
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.