Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100
Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
Vom 12. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes
Artikel 1
Änderung des
Landesstraßenausbaugesetzes
Das Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der
Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz – LStrAusbauG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der
Landesstraßenbedarfsplan wird unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und
Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des
Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und
fortgeschrieben.“
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Landesstraßenbedarfsplan
umfasst die langfristigen Planungen für Landesstraßen; er enthält eine
Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang.
Der Landesstraßenbedarfsplan wird nach § 3 des
Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und bildet die Grundlage
für den Landesstraßenausbauplan.“
3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende
Fassung:
„1. die Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die
dafür geeigneten Träger,“.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
„Bei unvorhergesehenem Bedarf entscheidet das für das
Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan
und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des
Landtags. Maßnahmen der Stufe 2*1) können im Benehmen mit dem
Verkehrsausschuss in den Landesstraßenausbauplan aufgenommen werden.“
1)Dies bedeutet
Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der
Karte gekennzeichnet durch Sternchen.
5.
a) In § 6 Abs. 1 wird „§ 7“ durch „§
9“ ersetzt.
b) In § 6 Abs. 2 wird „§ 7“ durch „§
9“ ersetzt.
6. Der Landesstraßenbedarfsplan
(Anlage nach § 1 Abs. 1) erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 12. Dezember 2006
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr.
Jürgen R ü t t
g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P
i n k w a r t
Der
Finanzminister
Dr. Helmut
L i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
ChristaT h o b e n
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver
W i t t k e
Die
Justizministerin
für den Innenminister
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t
e r
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
GV.
NRW. 2007 S. 92
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